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Umlage von Wartungskosten für Rauchwarnmelder
| Die Umlage von „sonstigen Betriebskosten“, die nach Mietvertragsabschluss neu entstanden und im Mietvertrag nicht im Einzelnen benannt sind ‒ hier: Wartungskosten für Rauchwarnmelder ‒ erfordert eine Erklärung des Vermieters gegenüber dem Mieter, in der der Grund für die Umlage bezeichnet und erläutert wird (LG München I 15.4.21, 31 S 6492/20, rkr.). |
Mieter müssen nach dem LG die Wartungskosten für Rauchmelder zwar übernehmen, aber nur, wenn der Vermieter vorher darauf hingewiesen hat. Da dem Mieter verdeutlicht werden muss, welche Betriebskosten auf ihn zukommen, ist es erforderlich, auch die „sonstigen Betriebskosten“ im Einzelnen zu nennen.
Beachten Sie | Mieter können evtl. bereits gezahlte Wartungskosten für Rauchmelder vom Vermieter zurückfordern, sollte die Position im Mietvertrag nicht explizit unter den sonstigen Betriebskosten aufgeführt worden sein oder der Vermieter nicht ausdrücklich darauf hingewiesen haben.