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  • · Fachbeitrag · Corona-Krise

    Mietforderungsmanagement: einfache Ratenzahlungsvereinbarung

    von RA Dr. Hans-Reinold Horst, Hannover/Solingen

    | Mieter, die wegen der Corona-Krise unverschuldet in Zahlungsschwierigkeiten geraten sind und Vermieter, die deswegen mit Zahlungsausfällen zurechtkommen müssen, können sich u. U. mit einer Ratenzahlungsvereinbarung helfen. Was es dabei zu bedenken gilt, klärt der folgende Beitrag. |

    1. Verhandlungsziele: Sicherheit und Insolvenzfestigkeit

    Als oberster taktischer Verhandlungsgrundsatz eines Vermieters als Gläubiger gilt: Der Mieter als Schuldner muss sich ein weiteres Zuwarten mit der Realisierung der Mietforderung etwas kosten lassen. Ebenso muss die Forderung „sicherer“ werden. Dies bedeutet im Einzelnen:

     

    a) Vollstreckungstitel

    Der Vermieter kann die Sicherheit erhöhen, indem er einen Vollstreckungstitel schafft, der ein gerichtliches Erkenntnisverfahren mit Zeit-, Arbeits- und Kostenaufwand überflüssig macht. In Betracht kommen: eine notarielle Urkunde, z. B. als Schuldanerkenntnis, ein notariell beglaubigter Teilzahlungsvergleich als Rechtsanwaltsvergleich (§§ 796a ff. ZPO) oder die Erklärung des Schuldners, er werde gegen einen beantragten Mahn- und Vollstreckungsbescheid keinen Widerspruch bzw. Einspruch einlegen.