· Nachricht · Gerichtsstand
Zuständigkeit bei Buchen einer Ferienwohnung im Fall der Nichtanreise
| In einem negativen Kompetenzkonflikt hatte das Gericht am Ort der Ferienwohnung (AG Lindau) den Rechtsstreit an das Gericht am Wohnort des Feriengastes (AG Schöneberg) verwiesen. Dieses hatte sich ebenfalls für unzuständig erklärt ‒ zu Unrecht, so das BayObLG (9.1.20, 1 AR 137/19, Abruf-Nr. 213995 ). |
Der Verweisungsbeschluss hatte Bindungswirkung enthaltet, weil das verweisende Gericht sich nicht willkürlich über seine Zuständigkeit hinweggesetzt hatte: Der Ort der Ferienwohnung begründet keinen ausschließlichen Gerichtsstand nach § 29a ZPO. Ob ‒ wie für Hotels ‒ auch für Ferienwohnungen anzunehmen ist, dass aufgrund einer allgemeinen Verkehrssitte die Bezahlung vor Ort erfolgt, sodass der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes gegeben ist, hat das BayObLG offengelassen.
Vorliegend hatte der Gast die Ferienwohnung gar nicht in Anspruch genommen, war entsprechend auch nicht angereist. Für einen solchen Fall ist umstritten, ob ein einheitlicher Erfüllungsort am Beherbergungsort gegeben ist. Damit stellte sich die Verweisung an das Gericht des allgemeinen Gerichtsstands des Gastes als vertretbar dar.