· Nachricht · Heizkostenverordnung
Umstellung auf funkbasierte Verbrauchserfassungsgeräte ist zu dulden
| Die sich aus § 4 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 HeizkostenV ergebende Duldungspflicht gilt nicht nur für die erstmalige Installation, sondern auch für den Tausch funktionierender (hier: funkbasierter) Verbrauchserfassungsgeräte (AG Konstanz 21.10.21, 4 C 163/21, Abruf-Nr. 226812 ). |
In der Mietwohnung waren ‒ funktionierende ‒ Verbrauchserfassungsgeräte (Heizkostenverteiler, Kaltwasseruhr) installiert. Um die Abrechnung erstellen zu können, mussten Mitarbeiter des Abrechnungsunternehmens die Zählerstände der Geräte in der Wohnung ablesen. Der Vermieter kündigte den Mietern zudem an, funkbasierte Verbrauchserfassungsgeräte zu installieren. Das verweigerten die Mieter, weil mit der Installation „schädliche Funkwellen“ verbunden seien. Mit seiner Klage begehrte der Vermieter, die Installation zu dulden. Zu Recht, so das AG Konstanz.
MERKE | Die Mieter treffe durch § 4 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 HeizkostenV eine Duldungspflicht nicht nur beim erstmaligen Einbau von Messgeräten zur Erfassung des Verbrauchs von Wärme und Warmwasser, sondern auch, wenn funktionsfähige Messgeräte durch ein anderes (modernes) Ablesesystem ersetzt werden sollen (Verweis auf BGH 28.9.11, VIII ZR 326/10). |
Die Reichweite dieser in § 4 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 HeizkostenV normierten Duldungs-pflicht sei im Zusammenspiel mit den übrigen Regelungen in § 4 Abs. 1, 2 HeizkostenV zu bestimmen. Schon nach dem Wortlaut der Vorschrift sei die Duldungspflicht des Mieters nicht auf die Fälle der erstmaligen Installation einer Messeinrichtung (und des Austauschs defekter Geräte) beschränkt.
Insbesondere ergebe sich aus der Bezugnahme auf die in § 4 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 HeizkostenV geregelte Ausstattungspflicht des Gebäudeeigentümers/Vermieters („dies zu dulden“) keine entsprechende Begrenzung der den Mieter treffenden Duldungspflicht (vgl. auch LG Heidelberg 19.11.10, 5 S 34/10).