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  • · Fachbeitrag · Jahressteuergesetz 2024

    Vergünstigte Vermietung an Hilfsbedürftige

    von Dipl.-Finw. (FH), Thomas Rennar, Hannover

    | Der Gesetzgeber ermöglicht mit dem Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) künftig eine vergünstigte Vermietung an hilfsbedürftige Personen durch den Beschluss der Wohngemeinnützigkeit. Hierdurch wird die „Förderung wohngemeinnütziger Zwecke“ als neuer gemeinnütziger Zweck in die AO aufgenommen. Mithilfe der neuen Wohngemeinnützigkeit soll mehr bezahlbarer Wohnraum geschaffen werden (vgl. PM des BMWSB, 5.6.24). |

    1. Hintergrund

    Das in der Bundesregierung vereinbarte Ziel, 400.000 Wohnungen, davon 100.000 öffentlich gefördert, pro Jahr zu errichten, ist ambitioniert. Dafür ist die Stärkung des sozialen Wohnungsbaus, die Förderung von Investitionen in klimagerechte Gebäude sowie die Unterstützung bei der Wohneigentumsbildung von besonderer Bedeutung.

    2. Steuerbefreiung bei Wohngemeinnützigkeit: Rechtsprechung

    Eine Körperschaft, die entsprechend ihrer Satzung die ihr gehörenden Wohnungen vorrangig an Personen vermietet, die die Voraussetzungen des § 53 Nr. 1 oder 2 AO erfüllen, kann nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreit sein. Die Steuerbefreiung wird hierbei nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Teil der Wohnungen an nicht oder nicht mehr unterstützungsbedürftige Personen vermietet wird. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG ist eine Körperschaft von der Körperschaftsteuer befreit, wenn sie nach der Satzung und der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient (§§ 51 bis 68 AO). Unterhält sie hingegen einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 14 AO), der kein Zweckbetrieb i. S. d. §§ 65 bis 68 AO und auch kein selbstbewirtschafteter Forstbetrieb ist, ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen.