20.02.2020 · Nachricht · Kostengrundentscheidung
Wenn es um schwierige oder höchstrichterlich ungeklärte Fragen geht
| In einem Rechtsstreit hing die Kostengrundentscheidung von der Beantwortung schwieriger oder sogar höchstrichterlich ungeklärter Rechtsfragen ab. Aufgrund dieser offenen Fragen hat das LG Berlin es für angemessen gehalten, im Rahmen der Entscheidung nach § 91a ZPO die Kosten gegeneinander aufzuheben (LG Berlin 14.1.20, 67 T 138/19, Abruf-Nr. 213994 ). |
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