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  • · Nachricht · Mietprozess

    Zuständiges Gericht bei streitigem Wohnraummietverhältnis

    | Ob für die Zuständigkeit ein Wohnraum- oder ein Geschäftsraummietverhältnis zugrunde zu legen ist, beurteilt sich nach dem Antrag und dem schlüssigen Sachvortrag des Klägers ‒ nicht hingegen nach dessen bloßer Rechtsauffassung ‒, da sich hiernach der Streitgegenstand bestimmt. Eine Zuständigkeit nach § 23 Nr. 2a GVG wird nicht schon dadurch begründet, dass sich der Beklagte in schlüssiger Weise mit Gegenrechten aus einem wohnraummietrechtlichen Vertragsverhältnis verteidigt ( OLG Brandenburg 13.2.24, 3 U 96/23, Abruf-Nr. 244151 ). |

     

    Vermieter und Mieterin stritten über den rechtlichen Charakter des zwischen ihnen bestehenden Mietverhältnisses: Während der Vermieter ein Gewerberaummietverhältnis behauptete mit der Folge, dass er vor dem LG Räumungsklage erhob, meinte die Mieterin, dass ein Wohnraummietverhältnis vorliege und deshalb das AG ausschließlich zuständig sei.

     

    Das LG hielt sich für unzuständig und erteilte den Parteien einen entsprechenden Hinweis. Da kein Verweisungsantrag gestellt wurde, wies es die Klage, wie angekündigt, als unzulässig ab.