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  • 25.03.2024 · Nachricht · Mietrecht

    Welcher Streitwert gilt bei unzulässiger Höhe der Miete?

    | Klagt eine Partei, festzustellen, dass die gemäß § 556d Abs. 1 BGB zulässige Miete überschritten ist, geht es nicht um eine Mieterhöhung oder Mietminderung, sondern um einen Antrag, der auf eine andersartige Herabsetzung der vereinbarten Miete abzielt. Daher gilt als Streitwert auch nicht der Jahresbetrag in § 41 Abs. 5 GKG. Vielmehr zählt der Überschreitungsbetrag für dreieinhalb Jahre (KG 6.11.23, 8 W 53/23, Abruf-Nr. 239045 ). |