· Fachbeitrag · Mietsicherheit
Inanspruchnahme einer Kautionsversicherung
| Eine durch Formularklausel vereinbarte Mietsicherheit, die die Befugnis der vermieterseitigen Verwertung während oder nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht näher regelt, hat nur die beschränkte Funktion einer bloßen Sicherung vor einer möglichen Insolvenz des Mieters. |
Nach Ansicht des LG Berlin ist es bei einer solch unklaren Regelung vertretbar, der Mietkaution nach § 305c Abs. 2 BGB die Funktion einer bloßen Sicherung des Vermieters vor einer möglichen Insolvenz des Mieters beizumessen (1.10.19, 67 T 107/19, Abruf-Nr. 212150; Abgrenzung zu BGH 24.7.19, VIII ZR 141/17).
MERKE | Hat der Mieter eine Mietkautionsversicherung gestellt und ist in der formularvertraglichen Sicherungsabrede die Befugnis einer vermieterseitigen Verwertung nicht näher geregelt, eröffnet die Mietkaution dem Vermieter allenfalls für unstreitig oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche das Recht zur Verwertung. |