· Nachricht · Mietvertrag
Dienstleistung statt Mietzahlung
| Als Gegenleistung für eine mietweise Gebrauchsüberlassung können auch Dienstleistungen vereinbart werden. Bei solchen „atypischen“ Gegenleistungen gilt für die Hauptleistung des Vermieters Mietvertragsrecht, während für die Leistungspflicht des Mieters Dienstvertragsrecht anwendbar ist (OLG Düsseldorf 1.10.21, 24 U 301/20, Abruf-Nr. 228964 ). |
Ein Marketingberater mietete zwei Fahrzeuge. In den Formularmietverträgen ließen die Parteien die Spalte „Mietzins“ offen. Der Mieter erbrachte im Anschluss an die Vertragsschlüsse für die Vermieterin mehrere Marketingdienstleistungen, entwarf Flyer und erstellte Marketingkonzepte. Nachdem der Mieter die Fahrzeuge mehrere Monate genutzt und sie anschließend der Vermieterin zurückgegeben hatte, stellte diese ihm die Miete mit 10.000 EUR in Rechnung. Der Mieter argumentierte, er habe mit der Vermieterin vereinbart, dass die Mietzahlungen in Form seiner Dienstleistungen erbracht werden sollen. Die Vermieterin bestritt dies und meinte, die Leistungen seien für sie wertlos gewesen, da man sie im Ergebnis nicht verwendet habe.
Das LG Wuppertal wies die Klage der Vermieterin ab. Ihre Berufung blieb erfolglos. Ein Anspruch auf Miete stehe ihr nicht zu, da das Entgelt vom Mieter nicht in Geld zu entrichten, sondern in Form von Dienstleistungen zu erbringen gewesen sei, die er auch während der Nutzungszeit erbracht habe.
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