19.06.2020 · Nachricht · Nutzung zu Wohnzwecken
Keine Kindertagespflegestelle in der Eigentumswohnung
| Eine Eigentumswohnung, die nach der Gemeinschaftsordnung nur zu Wohnzwecken genutzt werden darf, darf nicht als Kindertagespflegestelle für bis zu fünf Kinder genutzt werden (LG Koblenz 23.12.19, 2 S 34/19 WEG, Abruf-Nr. 215865 215865 ). |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses MK Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,30 € Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig