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  • 19.06.2020 · Nachricht · Nutzung zu Wohnzwecken

    Keine Kindertagespflegestelle in der Eigentumswohnung

    | Eine Eigentumswohnung, die nach der Gemeinschaftsordnung nur zu Wohnzwecken genutzt werden darf, darf nicht als Kindertagespflegestelle für bis zu fünf Kinder genutzt werden (LG Koblenz 23.12.19, 2 S 34/19 WEG, Abruf-Nr. 215865 215865 ). |