· Fachbeitrag · Praxistest
Neue Fälle zum Mietrecht
von RiAG Axel Wetekamp, München
Richtig oder falsch? Aus Ihrer Praxis wissen Sie, Mandanten erwarten auf mietrechtliche Fragen eine rasche und kompetente Antwort. Angesichts differenzierter Sachverhalte und unübersehbarer Rechtsprechung ist die nicht leicht. Die folgenden Fälle warten auf Ihre Beurteilung. Bitte raten Sie nicht, sondern versuchen Sie, Ihre Entscheidung sachgerecht zu begründen.
Die Auflösung mit erläuternden Hinweisen finden Sie in MK 11/11. Sie wollen nicht solange warten? Die Lösungen stehen vorab im Internet im Online-Service „myIWW“ von „Mietrecht kompakt“. Um das Online-Archiv nutzen zu können, müssen Sie sich lediglich registrieren. Eine gute Gelegenheit, dies jetzt zu tun.
Fälle und Fragen | ja | nein | |
1. | Vermieter V verschickt die Betriebskostenabrechnung mit einer Nachzahlung für das zurückliegende Kalenderjahr am 29.12. des darauf folgenden Jahres per Post an Mieter M. Sie liegt am 2.1. des nächsten Jahres bei M im Briefkasten. M beruft sich auf Überschreitung der Abrechnungsfrist, er schulde daher keine Nachzahlung. V meint, er habe alles Erforderliche getan und die Abrechnung rechtzeitig versandt. Die Verzögerung durch die Post ginge nicht zu seinen Lasten. Hat V recht ? | ❒ | ❒ |
2. | Die Stadt A mietet von V zwei große Bürogebäude an. In diesen sollen städtische Behörden untergebracht werden. Der Wert der Gebäude beträgt fast 300 Mio. EUR. Betriebskosten werden nach § 2 BetrVO umgelegt. In der Gebäudeversicherung nach § 2 Nr. 13 BetrVO sind die durch terroristische Anschläge entstehenden Schäden nicht versichert und auch nicht versicherbar. V schließt bei dem einzigen bestehenden diesbezüglichen Versicherer eine Terrorversicherung ab. Die anteilig entstehenden Kosten von fast 40.000 EUR pro Jahr weigert sich M zu zahlen. Die Stadt A meint, das „Gebot der Wirtschaftlichkeit“ sei nicht gewahrt. | ||
a) | Handelt es sich um eine Frage der Wirtschaftlichkeit? | ❒ | ❒ |
b) | Ist hier der Abschluss einer Terrorversicherung zulässig? | ❒ | ❒ |
3. | V möchte die an M vermietete und in der Universitätsstadt G gelegene Wohnung wegen Eigenbedarfs für seine Nichte N kündigen. N ist die Tochter eines Bruders des V und lebt seit ihrer Geburt in Australien. Sie hat einen Studienplatz in G bekommen und möchte dort für mehrere Jahre studieren. | ||
a) | Rechtfertigt das Verwandtschaftsverhältnis zwischen V und N den Eigenbedarf? | ❒ | ❒ |
b) | Spielt es bei der Entscheidung zu a) eine Rolle, dass V und N sich aufgrund der räumlichen Entfernung bisher kaum begegnet sind und keine persönliche Beziehung zueinander haben? | ❒ | ❒ |
4. | M konnte seine Miete nicht mehr bezahlen. Wegen der Mietrückstände kündigte ihm V fristlos. Gleich nach Erhebung der Räumungsklage zahlte das Sozialamt die Rückstände und die laufende Miete an V. Dieser nahm daraufhin die Klage zurück, die Kosten wurden M auferlegt. Als der immer noch zahlungsunfähige M ihm die Verfahrenskosten nicht bezahlt, kündigt V wegen der rückständigen Kosten erneut. Darf V wegen der nicht gezahlten Verfahrenskosten kündigen? | ❒ | ❒ |