Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Prüfen Sie Ihr Wissen

    Die Auflösungen

    von RA Axel Wetekamp, RiAG a.D., München

    Hier die Lösungen zu den Fragen in MK 10/13. Lagen Sie richtig?

     

    1a)

    Ja! 

    Bei Ehepartnern genügt es, wenn beabsichtigt ist, die räumliche Trennung herbeizuführen. Ob tatsächlich die Scheidung beabsichtigt ist, ist dabei unerheblich (LG Heidelberg 14.12.12, 5 S 42/12)

    1b)

    Nein!

    Entscheidend ist nur, ob die Ehepartner ernsthaft beschlossen haben, die häusliche Gemeinschaft aufzuheben.

    1c)

    Nein !

    Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass Vermieter V bereits aus diesem Grund nicht mehr auf unbestimmte Zeit hätte vermieten dürfen.

    2a)

    Ja!  

    Der BGH (17.9.08, VIII ZR 58/08, Abruf-Nr. 083698) hat entschieden, dass bei Einfamilienhäusern die Bezugnahme auf einen an sich nicht anwendbaren Mietspiegel möglich ist, wenn die verlangte Miete innerhalb der Preisspanne für vergleichbare Wohnungen in Mehrfamilienhäusern liegt.

    2b)

    Nein!  

    Hier ist davon auszugehen, dass es sich bei dem 300 m2 großen Haus um ein einheitliches Objekt handelt, für das der Mietspiegel keine Werte aufweist (LG Frankfurt NZM 12, 342). Die „Hochrechnung“ ist unzulässig.

    3)

    Ja! 

    Es ist zulässig, die Kosten einer Fremdfirma (ohne Umsatzsteuer) anzusetzen (BGH 14.11.12, VIII ZR 41/12, WuM 13, 44, Abruf-Nr. 123732).

     

    Fraglich ist allerdings, ob bei vom Vermieter V privat erbrachten Leistungen die Fremdkosten noch zusätzlich um die in den Arbeitslöhnen von Fremdunternehmern enthaltenen Gemeinkosten bereinigt werden müssen.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2013 | Seite 198 | ID 42297311