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  • · Fachbeitrag · Prüfen Sie Ihr Wissen

    Die Auflösungen

    von RA Axel Wetekamp, RiAG a.D., München

    Hier die Lösungen zu den Fragen in MK 10/14. Lagen Sie richtig?

     

    1a)

    Nein! 

    Die Zustimmung kann auch mündlich oder durch schlüssiges Handeln, z.B. durch Zahlung erfolgen.

    1b)

    Ja!

    Es soll nach aktueller Rechtsprechung die einmalige Zahlung genügen (LG München I ZMR 14, 460). Dies gilt umso mehr, wenn - soweit dem Vermieter bekannt - ein bestehender Dauerauftrag geändert worden ist.

    1c)

    Ja! 

    Von Seiten des Vermieters kann die Zahlung durch einen von zwei Mietern nur als Zustimmung zur Mieterhöhung durch beide verstanden werden (LG München I, a.a.O.).

    2)

    Ja!

    Die Rechtsfolge der Fortsetzung des Mietverhältnisses nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB tritt unabhängig vom Willen des Mieters ein (LG Berlin GE 14, 589). Wenn M das Mietverhältnis - ohne neue Rückstände - beenden will, muss er ordentlich mit der gesetzlichen Kündigungsfrist nach § 573c BGB kündigen.

    3a)

    Ja!

    Die Schaffung eines neuen Wohnraums stellt eine Modernisierungsmaßnahme nach § 555b Nr. 7 BGB dar. Auch für Vorbereitungsarbeiten gilt die Ankündigungsverpflichtung nach § 555c BGB. Unerheblich ist dabei, ob es sich gleichzeitig um eine Instandsetzungsmaßnahme handelt.

     

    M kann sich mit einer einstweiligen Verfügung und der Klage gegen die von V durchgeführten Maßnahmen wehren und Unterlassung, sowie Wiederherstellung des früheren Zustands verlangen (LG Berlin 8.5.14, 63 T 49/14).

    3b)

    Ja!

    Vgl. zunächst zu a). M kann außerdem, falls Beeinträchtigungen seines Mietgebrauchs durch das Gerüst gegeben sind, die Miete mindern.

    4a)

    Nein!

    Eine Umlage der Kosten, die Reinigung und Zufahrt zu den Stellplätzen betreffend auf nicht nutzungsberechtigte Mieter ist nicht zulässig (AG Spandau 6.11.13, Aktenzeichen?).

     

    In Betracht könnte höchstens kommen, die Zufahrtskosten dann umzulegen, wenn die Zufahrt allgemein als Zuweg zum Haus benutzt wird. Gegebenenfalls könnte dann auch die Wegbeleuchtung im Rahmen des Allgemeinstroms auf alle Mieter umgelegt werden.

    4b)

    Nein!

    Umlegbare Betriebskosten sind nur laufend entstehende Kosten, § 1 BetrKV. Die Beseitigung von Wespennestern fällt nicht laufend an (AG Spandau, a.a.O.).

    Quelle: Ausgabe 11 / 2014 | Seite 200 | ID 42942944