· Fachbeitrag · Prüfen sie Ihr Wissen
Neue Fälle zum Mietrecht
von RiAG Axel Wetekamp, München
| Richtig oder falsch? Aus Ihrer Praxis wissen Sie, Mandanten erwarten auf mietrechtliche Fragen eine rasche und kompetente Antwort. Angesichts differenzierter Sachverhalte und unübersehbarer Rechtsprechung ist dies nicht leicht. Die folgenden Fälle warten auf Ihre Beurteilung. Bitte raten Sie nicht, sondern versuchen Sie, Ihre Entscheidung sachgerecht zu begründen. |
Die Auflösung mit erläuternden Hinweisen finden Sie in MK 01/13. Sie wollen nicht so lange warten? Die Lösungen stehen vorab im Internet unter mk.iww.de.
Fälle und Fragen | ja | nein | |
1. | Mieter M mietet eine Wohnung mit Wirkung ab dem Ersten eines Monats an. Weder er noch sein Vermieter V achten zunächst darauf, dass es sich bei diesem Tag um einen Sonntag handelt. M muss seine bisherige Wohnung zum 31. des vorausgehenden Monats räumen. Er meldet sich an diesem Tag bei V wegen der Übergabe der neuen Wohnung am nächsten Tag. V teilt telefonisch mit, dass eine Übergabe erst am darauf folgenden Werktag stattfinden könne, da er am Sonntag keine Termine wahrnehme. Es „stehe außerdem im Gesetz“, dass er am Sonntag nichts machen müsse. M kündigt sofort fristlos wegen Nichtgewährung des Gebrauchs. V weist die Kündigung zurück. Hat V recht? | ❒ | ❒ |
2. | M bemerkt in seiner Wohnung Feuchtigkeitsstellen. In der Folge breitet sich Schimmel an mehreren Wänden aus. Etwa einen Monat später verlangt er von V die „Beseitigung der Schimmelschäden“. V besichtigt den Schaden, kurz darauf beauftragt er einen Handwerker, den Schaden zu beheben. In der Folge unternimmt der Handwerker vier vergebliche Versuche mit M einen Termin zu vereinbaren. Erst beim fünften Versuch gelingt dies und am nächsten Tag erscheint der Handwerker und spritzt Silikon in die Badewannenfugen. Nunmehr beantragt M beim AG den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Inhalt, „V zu verurteilen, die Schimmelstellen in der Wohnung ... zu beseitigen“. | ||
a) | Dürfte der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung Aussicht auf Erfolg haben? | ❒ | ❒ |
b) | Wenn M im Rahmen seines Parteivortrags geltend macht, die Maßnahme des Handwerkers sei nicht geeignet zur Schadensbehebung, ist dies erheblich? | ❒ | ❒ |
3. | V kündigt das Mietverhältnis mit M wegen Eigenbedarf als „Zweitwohnung“. Er macht geltend, dass er zwar eigentlich in einer Wohnung in einem Ort wohne, der 150 km von dem Ort, in dem sich die gekündigte Wohnung befindet, entfernt ist, er aber einmal in der Woche in diesem Ort beruflich bis in die Nacht zu tun habe und ihm nicht zuzumuten sei, jedes Mal ins Hotel zu gehen. | ||
a) | Hat die Kündigung Aussicht auf Erfolg? | ❒ | ❒ |
b) | Würde es einen Unterschied machen, wenn V zehnmal im Monat in dem Ort zu tun hätte? | ❒ | ❒ |
c) | Wäre Eigenbedarf zu bejahen, wenn V geltend macht, er wolle in der Wohnung sein alle 14 Tage über ein Wochenende bestehendes Besuchsrecht hinsichtlich seiner Kinder aus seiner geschiedenen Ehe wahrnehmen, die mit ihrer Mutter in dem Ort wohnen und benötige die Wohnung dafür? Er wolle seine Kinder nicht in der unpersönlichen Atmosphäre eines Hotels oder einer Gaststätte treffen und die Fahrt zu seinem eigentlichen Wohnsitz sei zu weit. | ❒ | ❒ |