· Fachbeitrag · Prüfen sie Ihr wissen
Prüfen Sie Ihr Wissen im Mietrecht:Die Auflösungen
von RiAG Axel Wetekamp, München
Hier die Lösungen zu den Fragen in MK 4/12. Lagen Sie richtig?
1a) | Nein! Der Abschluss des Mietvertrags kann auch mündlich erfolgen. Durch die Zahlung der Miete, der Kaution und die Übergabe der Schlüssel hat auch V seinen Vertragsbindungswillen hinreichend zum Ausdruck gebracht. |
1b) | Nein! Soweit nicht grob falsche Angaben über die Einkommensverhältnisse in einer Selbstauskunft gemacht worden sind, kann allein aus der Tatsache, dass Mieten nicht bezahlt worden sind, nicht auf einen Anfechtungsgrund nach § 123 BGB geschlossen werden. |
2a) | Ja! Treuwidrig ist die Geltendmachung von Eigenbedarf, wenn der Vertragsabschluss zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, zu dem bei vorausschauender Planung V den Eigenbedarf als wahrscheinlich ansehen musste. Dabei wird ein Zeitraum von 5 Jahren angenommen (LG Lüneburg 7.12.11, 6 S 79/11; LG Hamburg NJW-RR 94, 465). |
2b) | Ja! Hier ist der zeitliche Abstand so groß, dass keine Treuwidrigkeit mehr angenommen werden kann, es sei denn, V konnte einen etwaigen Eigenbedarf bereits sicher vorhersehen. |
3a) | Nein! M hat die Beweislast für die Behauptung eines Verstoßes gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot und muss daher konkret darlegen, dass dieselben Leistungen im in Frage stehenden Zeitraum von anderen Versicherern billiger angeboten wurden (KG GE 11, 545). |
3b) | Nein! Bei einem Versicherungsmakler besteht die Möglichkeit, dass er die Versicherung anbietet, bei der er am meisten verdient. V muss gegebenenfalls darlegen, dass er keine günstigere Versicherung abschließen konnte (KG, a.a.O.). |