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  • · Fachbeitrag · Prüfen Sie Ihr Wissen

    Prüfen Sie Ihr Wissen im Mietrecht:Die Auflösungen

    von RiAG Axel Wetekamp, München

    Hier die Lösungen zu den Fragen in MK 6/12. Lagen Sie richtig?

     

    1a)

    Ja!

    Die erfolgte Gestattung kann aus sachlichen Gründen widerrufen werden. Diese liegen vor, wenn das Informationsinteresse des Mieters M befriedigt werden kann, auch ohne dass Vermieterinteressen nach Art. 14 GG berührt werden (AG Frankfurt a.M. 27.7.11, 33 ‚C 1957/11).

    1b)

    Ja!

    Eine vertragliche Vereinbarung kann nicht einseitig widerrufen werden. In Betracht käme ein Wegfall der Geschäftsgrundlage, das ist aber fraglich (vgl. Gies, WuM 12, 189).

    2a)

    Nein!

    Nachdem jahrelang der Mieteraustausch einvernehmlich vorgenommen wurde, gilt der Vertrag stillschweigend als mit einer Wohngemeinschaft abgeschlossen. Die Folge ist, dass die Gesamtheit der Mieter Anspruch auf Entlassung ausscheidender Mieter und die Aufnahme neuer Mieter hat, ohne dass sich die Vertragsbedingungen ändern und ein neuer Vertrag geschlossen werden muss (LG Frankfurt a.M. WuM 12, 192).

    2b)

    Ja!

    Hier ist ein Vertrag mit einer einfachen Mehrheit von Mietern geschlossen worden, nicht mit einer Wohngemeinschaft. Falls Vermieter V nicht einvernehmlich einem Austausch von Mietern zustimmt, muss der Auszugswillige seine Mitmieter auf Mitwirkung bei der gemeinsamen Kündigung des Vertrags in Anspruch nehmen (OLG Köln WuM 99, 521).

    3a)

    Nein!

    Grundsätzlich besteht kein Auskunftsanspruch nach § 242 BGB und auch kein Anspruch auf Belegeinsicht. Dies ist nur der Fall, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Ermäßigung der Betriebskosten insgesamt bestehen (BGH 16.11.11, VIII ZR 106/11, MK 12, 40, Abruf-Nr. 114010).

    3b)

    Nein!

    Ob eine Pauschale oder Vorauszahlung gilt, ist im Vertrag geregelt. Als vertragliche Vereinbarung kann diese nur einvernehmlich geändert werden. Gegebenenfalls könnte ein Anspruch nach § 242 BGB bzw. wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage zu erwägen sein.

    4)

    Ja!

    Auch der Austausch funktionierender Ablesegeräte gegen Funkablesegeräte ist vom Mieter zu dulden. Es kommt nicht darauf an, ob man hier eine Modernisierung annimmt. Der Anspruch ergibt sich bereits aus § 4 Abs. 2 HeizkV. Gesundheitsbeeinträchtigungen durch Strahlung sind nicht belegt (BGH 28.9.11, VIII ZR 326/10, MK 11, 201, Abruf-Nr. 113408).

    Quelle: Ausgabe 07 / 2012 | Seite 126 | ID 33461650