17.02.2020 · Fachbeitrag · Räumungsvergleich
Bestimmtheitserfordernis beachten
| Die Mietvertragsparteien schlossen einen Räumungsvergleich u. a. mit folgendem Inhalt: „Die Parteien sind sich einig, dass ihr Mietverhältnis über die Wohnung im 1. OG im Anwesen, bestehend aus 3 Zimmern, Küche, Diele und Bad sowie Kellerraum, zum 31.12. endet. (...) Die Beklagte verpflichtet sich, die streitgegenständlichen Räumlichkeiten bis spätestens 31.12. zu räumen und (besenrein) an die Kläger herauszugeben“. Das Problem: Im 1. OG gab es zwei Wohnungen, eine 1-Zimmer- und eine 3-Zimmer-Wohnung. Der Gerichtsvollzieher lehnte die Zwangsräumung ab, weil die zu räumende Wohnung im Vergleich zu unbestimmt bezeichnet war. Zu Recht? |
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