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Anwaltliche Geschäftsgebühr für Legal-Tech-Anspruchsschreiben
| Fertigt ein Rechtsanwalt mithilfe von Legal-Tech-Software eine Anspruchsschrift (z. B. in Fällen der Mietpreisbremse, Dieselskandal, Fluggastrechte), entsteht bereits hierdurch eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG (AG Köln 5.3.20, 120 C 137/19, Abruf-Nr. 215458 ). |
Die Legal-Tech-Software „berechnet“ das Bestehen eines Anspruchs und generiert ein Anspruchsschreiben. Das AG begründet die Geschäftsgebühr damit, dass der Algorithmus genau dieselbe Dienstleistung erbracht hat, die ein Rechtsanwalt im mündlichen Gespräch und anschließend mit Verfassen eines Anspruchsschreibens erbringen würde. Diese kann ‒ mangels Verzug ‒ nicht gemäß §§ 280, 286 ZPO vom Schuldner erstattet verlangt werden.
Quelle: Ausgabe 06 / 2020 | Seite 100 | ID 46557344