· Fachbeitrag · Schriftform
Heimliche Untervermietung als Schriftformmangel
von RiOLG a. D. Günther Geldmacher, Düsseldorf
| Ist die Schriftform des Hauptmietvertrags trotz einer ungenauen Bezeichnung hinreichend bestimmbar bezeichnet, wenn der Mietgegenstand von Beginn an untervermietet ist? Was ist, wenn die Untervermietung weder angezeigt noch genehmigt war? Mit diesen Fragen musste sich der BGH nun befassen. |
Sachverhalt
Die von der Beklagten gemieteten Gewerberäume waren als Mieteinheit 1 bezeichnet, die Gewerbefläche ‒ ohne Hinweis auf die Berechnungsmethode ‒ mit insgesamt 33,65 qm vereinbart. Die genaue Lage der Gewerbeflächen sollte sich „aus dem als Anlage 1 beigefügten Grundriss“ ergeben, in dem die Flächen farblich gekennzeichnet sein sollten. Dieser war dem Vertrag nicht beigefügt. Unter der angegebenen Adresse befinden sich fünf Ladengeschäfte.
Die Beklagte nutzte die Räume nicht selbst, sondern vermietete diese unter, ohne dies der Vermieterin anzuzeigen oder ihre nach dem Hauptvertrag erforderliche schriftliche Zustimmung hierzu einzuholen. Durch einen Nachtrag wurde die befristete Laufzeit des Vertrags bis 2/21 verlängert. Die Klägerin ist seit 2.8.17 neue Eigentümerin. Sie kündigte das Mietverhältnis ordentlich wegen Schriftformmangel.
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