· Fachbeitrag · Selbstständiges Beweisverfahren
Feststellung einer Mietminderung ist zulässig
von RiOLG a. D. Günther Geldmacher, Düsseldorf
| Ist ein Rechtsstreit noch nicht anhängig, kann eine Partei nach § 485 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen beantragen, wenn sie ein rechtliches Interesse daran hat, dass der Zustand einer Person oder der Zustand oder Wert einer Sache festgestellt wird. Gilt das auch für den Antrag, die Höhe einer Mietminderung festzustellen? Mit dieser umstrittenen Frage musste sich das OLG Saarbrücken befassen. |
Sachverhalt
Die Antragstellerin betreibt eine Gaststätte. Sie behauptet, im Getränkekühlhaus habe sich an den Wänden Feuchtigkeit angesammelt, die zu Schimmelbildung geführt habe. In den Gasträumen sei wiederholt ein Fäkaliengeruch aufgetreten. Außerdem erreiche die Kühlungsanlage der Kücheninsel nicht durchgehend die notwendige Kühltemperatur.
Das LG hat dem Antrag auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens entsprochen, soweit die Antragstellerin das Vorliegen der Mängel und deren Ursache durch ein Sachverständigengutachten festgestellt wissen will. Zur Höhe der für die einzelnen Mängel anzusetzenden Mietminderung hat es den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde hat Erfolg.
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