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Gegenstandswert beim Abschluss eines Mietvertrags
| Ist die Klage auf den Abschluss eines Miet- oder Pachtvertrags gerichtet, bemisst sich das Interesse des Klägers gemäß § 3 ZPO im Grundsatz nach der in der Vertragszeit zu entrichtenden Miete bzw. Pacht. Der BGH begrenzt den Gegenstandswert aber nach der Wertung des § 9 ZPO auf die 3,5-fache Jahresmiete bzw. -pacht (BGH 24.3.21, LwZR 4/20, Abruf-Nr. 221975 ). |
Die Entscheidung ist zur Bestimmung der Beschwer bei einer Nichtzulassungsbeschwerde ergangen. Sie ist über § 32 Abs. 1, § 23 Abs. 1 S. 1 RVG i. V. m. § 48 Abs. 1 GKG auch auf die anwaltliche Gebührenbestimmung anzuwenden. Die Begrenzung wird damit begründet, dass der Gebrauchsgewährungsanspruch nicht Streitgegenstand ist, sodass über ihn keine der Rechtskraft fähige Entscheidung ergeht. Zudem stehe selbst bei einem befristeten Pachtvertrag nicht sicher fest, wie lange er tatsächlich durchgeführt werden wird.
Wichtig | Für die Bestimmung des Gegenstandswerts bei Streitigkeiten über Miet-, Pacht- oder ähnliche Nutzungsverhältnisse ist § 41 GKG einschlägig. Dies gilt aber nicht, wenn es noch an einem solchen Verhältnis fehlt.