22.11.2022 · Nachricht · Streitwert
Klage auf Zahlung künftiger Hausgelder
| Der Streitwert für eine Klage auf Zahlung künftiger Hausgelder (§ 258 ZPO) richtet sich nach dem 3,5-fachen Jahresbetrag gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 GKG, § 9 ZPO, wenn der zugrunde liegende Wirtschaftsplan – wie üblich – eine Fortgeltungsklausel enthält (LG Karlsruhe 8.7.22, 11 T 42/22, Abruf-Nr. 231198 ). |
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