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  • · Nachricht · Unterkunftsbedarf

    Ausnahmsweise gehören auch Kosten für Garage oder Stellplatz zur Grundsicherung

    | Der Träger der Grundsicherung nach dem SGB II kann im Rahmen der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Alg II) nach dem SGB II im Einzelfall auch verpflichtet sein, angemessene Aufwendungen für eine Garage oder einen Stellplatz zu übernehmen (LSG Bayern 29.4.20, L 11 AS 656/19, Abruf-Nr. 215867 ). |

     

    Diese gehören ausnahmsweise zum Unterkunftsbedarf im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II, wenn die fragliche Mietwohnung nur zusammen mit der Garage oder dem Stellplatz gemietet werden kann (fehlende Abtrennbarkeit) und die Gesamtmiete für Wohnung und Stellplatz die am maßgeblichen Wohnort geltende Mietobergrenze nicht überschreitet (Angemessenheit). Das LSG stellt insoweit klar, dass die Möglichkeit einer Untervermietung erst im Zusammenhang mit der Frage zu prüfen ist, ob der Leistungsberechtigte i. S. d. § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II zur Kostensenkung verpflichtet ist.

    Quelle: Ausgabe 07 / 2020 | Seite 119 | ID 46611699