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Wirkung einer Schonfristzahlung auch auf ordentliche Kündigung
| Entgegen der Rechtsprechung des BGH (seit BGH 16.2.05, VIII ZR 6/04 ) hält das LG Berlin eine Erstreckung der Wirkung des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB auf eine ordentliche Kündigung für möglich (LG Berlin 5.2.20, 66 S 293/19, Abruf-Nr. 216581 ). |
Die Beschränkung der Schonfristzahlung auf die fristlose Kündigung sei nach der bis 2001 geltenden Gesetzeslage nach § 544 BGB a. F. gerechtfertigt gewesen. Die Gesetzessystematik habe der Reformgesetzgeber aber 2001 grundlegend geändert. Seither entspreche es systematisch vielmehr dem gesetzlichen Gebot, die Schonfristregelung auf die Fälle des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB anzuwenden. Zwingende Gründe, hiervon abzuweichen, folgten weder aus dem Gesetz noch aus Sinn und Zweck der Regelung noch aus den Erwägungen des BGH.