· Fachbeitrag · WEG
Beschluss über Sanierungsmaßnahmen
| Bei einer Beschlussanfechtungsklage wegen eines Beschlusses, der einer ordnungsmäßigen Verwaltung nicht entspricht, müssen innerhalb der Zweimonatsfrist die maßgeblichen Tatsachen ihrem wesentlichen Kern nach vorgetragen werden. Nachträglich sind nur noch Erläuterungen oder Substanziierungen möglich. Eine schlagwortartige Bezeichnung oder Verweisung auf Anlagen genügt daher nicht (AG Hamburg-Blankenese 15.4.20, 539 C 16/18, Abruf-Nr. 215449 ). |
Für die Einladung zur Eigentümerversammlung reicht es daher nicht aus, zu einem TOP „Beschluss über ergänzende und weiterführende Großsanierung“ einzuberufen, wenn tatsächlich über konkrete bauliche Einzelmaßnahmen beschlossen werden soll. Nach Ansicht des AG genügt es aber, wenn in der Einladung auf ein Informations- und Empfehlungsschreiben des Beirats nebst Kostenaufstellung und den Vergabevorschlag des Architekten verwiesen wird. Dann schadet es auch nicht, wenn die in die Einladung aufgenommene Beschlussvariante bereits so festgezurrt wird, dass andere Anbieter nicht mehr zum Zuge kommen; den Eigentümern bleibt es unbenommen, den Antrag durch Negativbeschluss abzulehnen. Sie haben ein Beurteilungsermessen im Rahmen der Frage, „wie“ sie ihrer Erhaltungspflicht nachkommen. Nach Auffassung des AG ist das in der Rechtsprechung häufig vertretene apodiktische Erfordernis von mindestens drei Vergleichsangeboten abzulehnen, weil Eigentümer nicht verpflichtet sind, das günstigste Angebot anzunehmen und zu realisieren.