· Fachbeitrag · Zurückbehaltungsrecht
Mängelbeseitigung verweigern, um Rechtsstreit zu gewinnen? Idee eines Mieters und ihre Folgen!
von RiOLG a.D. Günther Geldmacher, Düsseldorf
| Darf der Mieter die Mängelbeseitigung verweigern und Miete zurückhalten, weil in einem anderen Verfahren hinsichtlich behaupteter Mängel der Wohnung ein selbstständiges Beweisverfahren läuft, oder verliert er damit sein Leistungsverweigerungsrecht? Diese Frage hat der BGH entschieden und seine Rechtsprechung zum Zurückbehaltungsrecht des Mieters bei Mängeln präzisiert. |
Sachverhalt
In einem auf Mietzahlung für einen früheren Zeitraum gerichteten Rechtsstreit hat das Landgericht Dresden (1.2.17) rechtskräftig entschieden, dass die Miete wegen Mängeln um zehn Prozent für die jeweiligen Monate Mai bis September und um 20 Prozent für die Monate Oktober bis April gemindert sei. Die Beklagten zahlten in dem streitgegenständlichen Zeitraum (3/14 bis 5/17) statt vereinbarter 785 EUR nur eine Miete in Höhe von 253,43 EUR monatlich. Hierdurch blieb auch unter Berücksichtigung der vorstehend genannten Minderungen in den Monaten des Winterhalbjahres ein monatlicher Betrag in Höhe von jeweils 99,82 EUR und in den Monaten des Sommerhalbjahres ein solcher in Höhe von jeweils 256,82 EUR offen.
Die Klägerin kündigte das Mietverhältnis mit Schreiben vom 29.12.15 wegen Zahlungsverzugs seit 3/14 fristlos, hilfsweise ordentlich und erklärte während des Räumungs- und Herausgabeverfahrens noch weitere Kündigungen. Die Beklagten haben sich am 2.3.16 im Räumungsprozess darauf berufen, sie seien wegen des vorbezeichneten ‒ damals noch nicht abgeschlossenen ‒ Berufungsverfahrens und der dortigen Beweiserhebungen zu einer Duldung der Mängelbeseitigung nicht verpflichtet, da diese einer „Vernichtung von Beweissachverhalten“ und einer „Beweisvereitelung“ gleichkomme. Mit einer Besichtigung der Mängel seien sie aber einverstanden.
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