24.03.2023 · Nachricht · Zustimmung zur Untervermietung
Aufnahme von Flüchtlingen kein „Freibrief“ für Mieter
| Die Aufnahme von Flüchtlingen stellt kein mieterbezogenes berechtigtes Interesse nach § 553 Abs. 1 BGB dar, sondern ein (Fremd-)Interesse Dritter. Dieses ist nicht nachträglich entstanden, weil es bereits vor Mietvertragsabschluss Flüchtlinge – auch ukrainische – gab (AG München 20.12.22, 411 C 10539/22, Abruf-Nr. 234105 ). |
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