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  • · Fachbeitrag · Zwangsverwaltung

    Passive Prozessführungsbefugnis des Zwangsverwalters bei Rücknahme des Anordnungsantrags

    von RiOLG a. D., Günther Geldmacher, Düsseldorf

    | Verliert der Zwangsverwalter seine passive Prozessführungsbefugnis in einem gegen ihn gerichteten Verfahren, wenn der Gläubiger den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung nach Rechtshängigkeit der Klage zurücknimmt? Mit dieser Frage musste sich der BGH auseinandersetzen. |

     

    Sachverhalt

    Der Beklagte zu 1) als Zwangsverwalter vermietete dem Kläger ein Ladenlokal. In einem Vorprozess hatte er den Kläger erfolgreich auf Zahlung einbehaltener Mieten in Anspruch genommen. Der Kläger wurde wegen der von ihm behaupteten Mängel auf eine Bereicherungsklage verwiesen. Diese ging am 20.1.15 bei Gericht ein. Die Zwangsverwaltung wurde am 11.8.15 aufgehoben, nachdem der betreibende Gläubiger seinen Antrag zurückgenommen hatte. Daraufhin erweiterte der Kläger seine Bereicherungsklage auf die Vollstreckungsschuldner und Grundstückseigentümer. Die Klage gegen den Beklagten zu 1) wurde in den Instanzen durch Teilurteil als unzulässig abgewiesen. Die Revision des Klägers hat Erfolg.

     

    • Leitsatz: BGH 9.7.20, IX ZR 304/19

    Wird die Zwangsverwaltung nach Rücknahme des Antrags auf Zwangsverwaltung aufgehoben, bleibt der Zwangsverwalter in einem laufenden Passivprozess prozessführungsbefugt (Abruf-Nr. 217254).