· Fachbeitrag · Zwangsvollstreckung
So werden Räumungsurteile vollstreckt
von RIAG a. D. Axel Wetekamp, München
| Sie kennen das: Endlich haben Sie es geschafft und den ersehnten Räumungstitel für den Mandanten erstritten. Doch befriedigt ist Ihr Mandant erst, wenn der Mieter auch tatsächlich geräumt hat. Oft ein steiniger Weg, wie der folgende Beitrag zeigt ‒ und zugleich Lösungsmodelle anbietet. |
1. Voraussetzung der Zwangsräumung
Zunächst ist zu unterscheiden, ob ein Räumungsurteil ‒ s. u., 1. a) ‒ oder eine einstweilige Verfügung auf Räumung ‒ s. u., 1 b) ‒ vorliegt.
a) Vorliegen eines Räumungsurteils
Nach § 708 Nr. 7 ZPO sind Räumungsurteile grundsätzlich
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