Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 04.01.2011 · IWW-Abrufnummer 104218

    Amtsgericht Aschaffenburg-Alzenau: Urteil vom 14.06.2010 – 130 C 66/10

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Amtsgericht Aschaffenburg
    Zweigstelle Alzenau i. Ufr.
    Az.: 130 C 66/10
    IM NAMEN DES VOLKES
    erlässt das Amtsgericht Aschaffenburg, Zweigstelle Alzenau i. Ufr. durch die Richterin am Amtsgericht XXX auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 14.06.2010 folgendes Endurteil
    1. Die Beklagte wird dazu verurteilt, an den Kläger 489,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.12.2009 zu bezahlen.
    2. Die Beklagte wird ferner dazu verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 83,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.12.2009 zu bezahlen.
    3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 5 % und die Beklagte 95 % zu tragen.
    4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
    Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

    Tatbestand

    Von der Erstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a ZPO abgesehen.
    Entscheidungsgründe

    Die zulässige Klage ist begründet. Dem Kläger steht aus abgetretenem Recht ein Schadensersatzanspruch, aus dem Verkehrsunfallereignis vom 14.10.2009 in Alzenau zu, und zwar in Form von restlichen Mietwagenkosten und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie Zinsen.
    I. Aktivlegitimation:
    1.
    Entgegen der Meinung der Beklagten ist der Kläger aktivlegitimiert. Die von der Zedentin erklärte Abtretung der Forderung ist nicht wegen Verstoßes gegen § 6 Rechtsdienstleistungsgesetz in Verbindung mit § 134 BGB nichtig. Denn eine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 RDG liegt nicht vor. Dass eine Inkassodienstleistung im Sinne des § 2 II vorgenommen wird, hat die Beklagte nicht substantiiert vorgetragen. Der Kläger ist auch nicht in einer fremden Angelegenheit tätig geworden. Bei der Beurteilung, ob diese Voraussetzung gegeben ist, ist nicht allein auf den Wortlaut der Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Zedentin, auf sämtliche Umstände einschließlich des wirtschaftlichen Zusammenhangs, auf denen die Abtretung beruht, abzustellen.
    Geht es dem Mietwagenunternehmer im Wesentlichen darum, die durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, besorgte er keine Angelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit. Eine eigene Angelegenheit liegt nach der zu dem vormals geltenden Rechtsberatungsgesetz ergangenen Rechtsprechung dann nicht vor, wenn nach der Geschäftspraxis des Mietwagenunternehmens die Schadenersatzforderungen der geschädigten Kunden eingezogen werden, bevor diese Kunden selbst auf Zahlung in Anspruch genommen werden. Denn dadurch werden den geschädigten Rechtsangelegenheiten abgenommen (BGH NJW Rechtsprechungsreport 2005, 1371f; BGH NJW 2005, 135f; BGH NJW 2006, 1726).
    Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz vorliegend nicht ersichtlich. Es ist bereits nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich, dass der Kläger es geschäftsmäßig unternimmt, für unfallgeschädigte Kunden die Schadensregulierung durchzuführen. Auch sonst ist nicht substantiiert vorgetragen oder ersichtlich, dass eine fremde Rechtsangelegenheit besorgt wird. Darüberhinaus bezog sich die Abtretung nicht auf sämtliche Schadensersatzansprüche aus dem Verkehrsunfall, sondern nur auf den Erstattungsanspruch hinsichtlich der Mietwagenkosten. Auch dies spricht gegen eine umfassende Besorgung fremder Angelegenheiten.
    II. Mietwagenkosten in Höhe von noch 489,09 €:

    1. Unstreitig sind aufgrund des Verkehrsunfalls vom 14.10.2009 Schadensersatzansprüche
    - auch auf Erstattung von Mietwagenkosten - entstanden, die, wie ausgeführt, wirksam an den Kläger abgetreten worden sind.
    2. Erstattungsfähige Mietwagenkosten sind mindestens in Höhe der durch den Kläger geltend gemachten 652,12 € entstanden und durch eine Zahlung der Beklagten in Höhe von 327,25 € bis auf den zugesprochenen Betrag erloschen.
    a)
    Das Gericht ermittelt die gemäß § 249 II BGB erstattungsfähigen Mietwagenkosten im Rahmen des bestehenden Ermessens gemäß § 287 ZPO auf Grundlage der Schwackeliste Automietpreisspiegel für das relevante Postleitzahlengebiet des Geschädigten/Schadensortes, wobei das Gericht das arithmetische Mittel heranzieht.
    Die Verwendung des Schwackemietpreisspiegels entspricht der ständigen Rechtsprechung des Landgerichts Aschaffenburg und ist auch vom-BGH und in der übrigen obergerichtlichen Rechtsprechung mehrfach gebilligt worden. Im vorliegenden Fall gibt es keine Veranlassung, von der grundsätzlichen Handhabung, nämlich den Normaltarif auf Grundlage des Schwackemietpreisspiegels zu ermitteln, abzuweichen. Hierfür gäbe es nur dann Anlass, wenn konkrete Tatsachen vorgetragen würden, die Mängelschätzgrundlage aufzeigen, und wenn sich diese Mängel der Schätzgrundlage auf den zu entscheidenden Fall auswirken. Derartige Tatsachen/Mängel hat die Beklagte bislang nicht dargelegt. Die pauschal gehaltenen Angriffe auf die Geeignetheit der Schätzgrundlage genügen nicht.

    b)
    Ausgehend von obigen Grundsätzen berechnen sich die dem Kläger aus abgetretenem Recht zustehenden Forderungen entsprechend der Berechnung des Klägervertreters im Schriftsatz vom 31.01.2010 mit der Abweichung, dass die Anlieferungs- und Abholungskosten jeweils nur mit 22,97 € brutto berechnet werden können. Insgesamt ergibt sich auf Grundlage der Schwackeliste Automietpreisspiegel 2007 ein erstattungsfähiger Normaltarif in Höhe von 671,20 €. Da der Kläger allerdings nur 652,12 € einfordert, war dieser Betrag zugrundezulegen.
    aa)
    Soweit die Beklagte die Erforderlichkeit der Anmietung eines Fahrzeugs überhaupt bestreitet, weil die Anmietung erst 2 Tage nach dem Unfall erfolgt sei, ist dies unbehelflich. Nach dem unstreitigen Vortrag des Klägers war das Unfallfahrzeug der Geschädigten noch fahrbereit, so dass sie das Fahrzeug bis zum Reparaturtermin noch nutzen konnte.
    bb)
    Soweit die Beklagte die Erforderlichkeit der Anmietung auch deshalb bestreitet, weil die Unfallgeschädigte das Fahrzeug für eine Fahrtstrecke von weniger als 15 km täglich genutzt habe, ist dies unbeachtlich.
    Nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag des Klägers ist die Geschädigte Therapeutin und macht als solche Hausbesuche, weshalb sie darauf angewiesen ist, ständig mobil zu sein. Bereits aus diesem Grund wären für die Unfallgeschädigte öffentliche Verkehrsmittel oder auch ein Taxi keine ihr zumutbare Alternative. Darüberhinaus hat der Kläger eine Fahrtstrecke von täglich 40 bis 47 km behauptet und hierzu auf die km-Laufleistung des Unfallfahrzeugs sowie der Mietwagenrechnung, in der Anfang- und Endkilometer vermerkt sind, hingewiesen. Der dem entgegenstehende Sachvortrag der Beklagten, wonach die Unfallgeschädigte lediglich maximal 15 km täglich gefahren sei, ist dem gegenüber eine völlig unsubstantiierte und ins Blaue gemachte Behauptung, die als unbeachtlich zu behandeln ist.
    cc)
    Soweit die Beklagte behauptet, der Unfallgeschädigten sei ein günstigerer Tarif ohne weiteres zugänglich gewesen, sie somit einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht behauptet, so hat die Beklagte einen solchen Verstoß bereits nicht substantiiert behauptet. Die beiden von der Beklagten behaupteten Mietwagenangebote betreffen eine Anmietzeit im April 2010, weshalb bereits unklar ist, ob diese Angebote der Unfallgeschädigten zu dem Zeitpunkt, als sie ein Ersatzfahrzeug brauchte, überhaupt bestanden haben und darüberhinaus, ob diese Fahrzeuge zu den genannten Preisen auch tatsächlich verfügbar waren.
    dd)
    Soweit die Beklagte weiterhin bestreitet, dass das Mietfahrzeug überhaupt versichert gewesen ist, so ist dieses Bestreiten völlig unsubstantiiert und damit unbeachtlich.
    ee)
    Soweit die Beklagte auch bestritten hat, dass das Mietfahrzeug der Geschädigten gebracht und von dieser abgeholt worden ist, so ist das Gericht aufgrund des beiderseitigen Sachvortrags sowie der durchgeführten Beweisaufnahme im Termin vom 14.06.2010 davon überzeugt, dass die Zustellungen und Abholungen auch tatsächlich stattgefunden haben. Nachdem die Beklagte ernsthafte Zweifel daran, dass die Zustellungen und die Abholungen auch tatsächlich erfolgt sind, nicht vortragen kann, die Zustellung und Abholung zumindest in dem ersten Mietvertrag tatsächlich vereinbart worden sind und auch der Zeuge die Zustellung und Abholung glaubhaft bekundet hat, verbleiben keine ernsthaften Zweifel an dem Vortrag des Klägers.
    ff)
    Auch der Einwand der Beklagten, dass nämlich die 2. Anmietung nicht erforderlich gewesen wäre, ist unbehelflich. Nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag des Klägers war der Ausfall des Fahrzeugs der Unfallgeschädigten an diesem einen Zusatztag am 20.11.2009 durch die Beklagte veranlasst. Auf den zutreffenden Sachvortrag des Klägervertreters im Schriftsatz vom 05.05.2010, dort Seite 6 (BI. 36 der Akten) wird Bezug genommen.
    gg)
    Die vom Gericht angenommene Mietwagenklasse 3 sowie die angenommenen Tarife bei der Ermittlung des Normaltarifs entsprechen der Schwackeliste.
    hh)
    Schließlich muss sich die Unfallgeschädigte im Hinblick auf die kurze Anmietzeit nach ständiger Rechtsprechung des Landgerichts Aschaffenburg, der sich das erkennende Gericht anschließt, keinen Abzug für Eigenersparnis gefallen lassen.
    III. Nebenforderungen:
    Die geltend gemachten vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten stellen einen erstattungsfähigen Schaden dar. Sie sind in der geltend gemachten Höhe zutreffend berechnet und damit erstattungsfähig.
    Der Ausspruch zu den Zinsen folgt aus den §§ 286, 288 ZPO.

    IV. Nebenentscheidungen:
    Der Kostenausspruch folgt aus den §§ 91, 269 III ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Ziff. 11, 711 ZPO.