23.08.2011 · IWW-Abrufnummer 112807
Oberlandesgericht Düsseldorf: Beschluss vom 28.07.2011 – I-10 U 26/11
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Düsseldorf
I-10 U 26/11
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 28.01.2011 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichterin – wird hinsichtlich des zuerkannten Zahlungsanspruchs mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Urteilstenor nach der mit Zustimmung der Beklagten erfolgten Teilrücknahme über 110,44 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.01.2008 insoweit wie folgt lautet:
Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 6.770,41 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.01.2008 zu zahlen.
Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.
Streitwert: ab 20.07.2011: 6.770,41 €
Die zulässige Berufung hat in der Sache aus den zutreffenden Gründen des Hinweisbeschlusses vom 19.05.2011, an denen der Senat nach erneuter Prüfung festhält, keinen Erfolg. Das beruht im Hinblick auf die Stellungnahme der Beklagten vom 07.06.2011 ergänzend auf folgenden Erwägungen:
Nach § 546 a Abs. 1 BGB kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist, wenn der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurückgibt. Nach der Rechtsprechung des BGH wird die Mietsache bereits dann im Sinne von § 546 a BGB "vorenthalten", wenn der Mieter die Mietsache nicht zurückgibt und das Unterlassen der Herausgabe dem Willen des Vermieters widerspricht. Eine Vorenthaltung scheidet demgemäß aus, wenn der Vermieter die Herausgabe der Mietsache gar nicht wünscht, etwa weil er von der Fortsetzung des Mietverh ältnisses ausgeht (st. Rspr. z. B.: BGH, Urt. v. 1.3.2007, IX ZR 81/05; Urt. v. 2.11.2005, XII ZR 233/03; Urt. v. 7.1.2004, VIII ZR 103/03). Diese Voraussetzung liegt im Streitfall schon deshalb nicht vor, weil die Klägerin bereits durch das von ihr Ende 2005 eingeleitete Räumungsverfahren hinreichend zum Ausdruck gebracht hat, dass sie nicht von einer Fortsetzung des Mietverhältnisses ausgeht. Die Vereinbarung vom 20.09.2005 steht der Annahme einer Vorenthaltung nicht entgegen. Soweit § 2 der Vereinbarung für den Fall einer rechtskräftigen Abweisung der Räumungsklage vorsieht, dass das Mietverhältnis zwischen den Parteien – allerdings zu im Einzelnen bezeichneten modifizierten Konditionen – fortbestehen soll, steht dies der Annahme einer Vorenthaltung nicht entgegen. Zur Erfüllung des Tatbestandes der Vorenthaltung reicht der grundsätzliche Rückerlangungswille des Vermieters aus. Insoweit ist anerkannt, dass die Entschädigungsforderung dem Vermieter daher auch für den Zeitraum zusteht, für den er eine Räumungsfrist gewährt hat (BGH, Urt. v. 13.10.1982, NJW 1983, 112) oder in dem die Parteien in der Folgezeit bis zur Klageerhebung weiter über alternative Lösungen verhandeln (BGH, Urt. v. 8.10.2008, XII ZR 66/06). Hieran gemessen ist auch im Streitfall von einer Vorenthaltung der Mietsache auszugehen. Aus der Vereinbarung vom 20.09.2005 ist bei verständiger Würdigung gemäß § 133, 157 BGB der fortbestehende Rücknahmewille der Klägerin zu entnehmen. Diese war mit einer Fortnutzung der Mietsache lediglich bis zur gerichtlichen Rechtsbeziehungen in Bezug auf den Fortbestand des Mietverhältnisses selbst durch die Vereinbarung vom 20.09.2005 geregelt haben (vgl. Staudinger/Emmerich, Bearb. 2011, § 545 BGB, RdNr. 7). Die Klägerin war nach den in § 2 getroffenen Regelungen nur unter den dort genannten – hier nicht erfüllten - Bedingungen mit der Fortsetzung des Mietvertrags bzw. einem rückwirkenden Neuabschluss einverstanden. Hierin liegt zugleich der (konkludente) Widerspruch mit einer Fortsetzung des zum 30.09.2005 gekündigten Mietverhältnisses mit der Beklagten. Eines nochmaligen Widerspruchs nach Ablauf der Mietzeit in der Frist des § 545 BGB bedurfte es nicht.
Hat sich das Mietverhältnis danach nicht nach § 545 BGB verlängert und sind auch die vertraglichen Bedingungen für eine Fortsetzung des Mietvertrages bzw. einen rückwirkenden Neuabschluss nicht eingetreten, hat die Klägerin als Eigentümerin und Vermieterin für die Dauer der rechtsgrundlosen Nutzung der Beklagten gegen diese einen bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Erstattung des Gebrauchswerts, der sich nach der, vom Landgericht zutreffend ermittelten, ortsüblichen Miete richtet (KG, Urt. v. 7.3.2005, GE 2005, 482 = OLGR 2005, 654 - 8 U 166/03; KG, Urt. v. 30.1.2003, KGR 2004, 242 8 U 171/01). Die Vereinbarung vom 20.09.2005 steht dem nicht entgegen, denn sie trifft für den Fall, dass keine der in § 2 vorgesehenen Bedingungen eintritt, keine Regelung über die von der Beklagten an die Klägerin zu zahlende Nutzungsentschädigung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.