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  • 13.04.2012 · IWW-Abrufnummer 121136

    Kammergericht Berlin: Beschluss vom 02.02.2012 – 8 U 193/11

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    8 U 193/11

    In dem Rechtsstreit

    1. Herr #######

    ############### Berlin,

    Beklagter, Widerkläger und Berufungskläger,

    2. pp

    3. pp

    Beklagte,

    - Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu 1):

    Rechtsanwälte ############

    ############### Berlin -

    gegen

    ###############

    ####################

    ######################

    #############

    ########### Berlin,

    Klägerin und Berufungsbeklagte,

    - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

    #####

    ############## Berlin -

    hat der 8. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Bulling, die Richterin am Kammergericht Dr. Henkel und die Richterin am Kammergericht Spiegel am 2. Februar 2012

    b e s c h l o s s e n :

    Tenor:
    Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 ZPO zurückzuweisen.

    Gründe
    I. Die Berufung des Beklagten zu 1) richtet sich gegen das am 19. August 2011 verkündete Urteil der Zivilkammer 12 des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

    Der Beklagte zu 1) trägt zur Begründung der Berufung vor:

    Das Landgericht habe die Beweisaufnahme falsch gewürdigt und komme aufgrund einer falschen Beweiswürdigung zu einem falschen Ergebnis.

    Ein Rechtsinstitut vergleichbar dem "non liquet" gebe es nicht. Wenn man mit dem Landgericht davon ausgehe, dass die Bekundungen der Zeugen ### und ### nicht weniger glaubhaft waren als diejenigen der Zeugen ### und ####, so hätte es dafür einer Erklärung des Landgerichts bedurft. Bei richtiger Beweiswürdigung und der Tatsache, dass es sich bei dem Zeugen #### sowohl um einen Zeugen der Klägerseite als auch der Beklagtenseite handelte, hätte das Landgericht die Aussage ### zumindest in Zweifel ziehen müssen mit der Folge, dass zwei Zeugen auf der Beklagtenseite lediglich einer Zeugin auf der klägerischen Seite gegenüber gestanden hätten. Die gesetzliche Folge sei, dass dann der Beklagtenvortrag im Hinblick auf die Mängel als erwiesen anzusehen gewesen wäre mit der daraus gesetzlichen Folge der Klageabweisung.

    Die Aussage der Zeugin ### sei widersprüchlich. Sie habe nicht gewusst, weshalb sie mit dem Beklagten während der Mietzeit im Keller gewesen sei. Es sei lebensfremd, wenn ein Mieter mit "seiner Vermieterin" (hier Zeugin) in den Keller gehe, um Schimmel zu zeigen, wenn dieser nicht vorhanden sei.

    Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei auch der Widerklage stattzugeben. Der Beklagte zu 1) sei aktivlegitimiert. Er könne Zahlung nur an sich verlangen, weil die übrigen Beklagten sich ausdrücklich nicht der Widerklage angeschlossen hätten und er die Kaution alleine geleistet habe.

    Der Beklagte zu 1) beantragt,

    das am 19. August 2011 verkündete Urteil der Zivilkammer 12 des Landgerichts Berlin abzuändern und

    1. die Klage abzuweisen

    2. im Wege der Widerklage die Klägerin zu verurteilen, an ihn 15.764,50 € nebst gesetzlicher Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2010 zu zahlen.

    Die Klägerin beantragt,

    die Berufung zurückzuweisen.

    Die Klägerin hält das angefochtene Urteil für zutreffend und trägt ergänzend vor:

    Die Beweiswürdigung des Landgerichts verstoße weder gegen allgemeine Denkgesetze, noch gegen Erfahrungssätze. Unerheblich sei, ob man das Beweisergebnis als non liquet bezeichne. Entscheidend sei, dass der Beklagte den Beweis für die behaupteten Mängel nicht erbracht habe. Das Landgericht habe ausgeführt, dass es die Aussage des Zeugen ### für glaubhaft erachte, weil diese schlüssig und widerspruchsfrei gewesen sei.

    Die Aussage der Zeugen ### und ### sei widersprüchlich gewesen. Soweit die Zeugen bekundet hätten, dass sämtliche Mängel bei Mietbeginn bestanden hätten, widerspreche dies auch dem Vortrag des Beklagten, der ausdrücklich vorgetragen habe, dass die Mängel erst ab Herbst 2009 aufgetreten seien. Die Zeugin ### habe eindeutig bekundet, dass es im Keller keinen Schimmel gegeben habe. Auch zum Grund der Kellerbesichtigung habe sie eine Aussage gemacht. Einmal sei sie nach Erhalt der Mängelanzeige im Keller gewesen und danach bei der Rückgabe der Kellerräume.

    Der Beklagte zu 1) sei nicht berechtigt, die Rückzahlung der Mietkaution alleine geltend zu machen. Der Anspruch auf Rückerstattung einer Mietsicherheit könne nur von allen Mietern gemeinsam geltend gemacht werden. Die Beklagten zu 2) und 3) seien nicht damit einverstanden, dass der Beklagte zu 1) die Kaution alleine geltend mache. Davon abgesehen sei die Mietkaution materiellrechtlich erloschen. Da die Beklagten nicht berechtigt gewesen seien, die Miete auf null zu reduzieren, habe sie, die Klägerin, die Mietkaution mit den entstandenen Rückständen verrechnen dürfen

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens in beiden Rechtszügen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen verwiesen.

    II. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Senat folgt den im Wesentlichen zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch die Berufungsbegründung nicht entkräftet worden sind. Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:

    Nach § 513 Absatz 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist nicht der Fall.

    Der von den Beklagten für die Zeit von Januar 2010 bis April 2010 gemäß § 535 Abs.2 BGB zu zahlende Mietzins war nicht gemäß § 536 BGB gemindert. Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, dass die Beklagten für die behaupteten Mängel beweisfällig geblieben sind. Der Senat sieht keinen Anlass, vom Ergebnis der Beweiswürdigung abzuweichen.

    Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen.

    Dies ist nicht der Fall, wenn sich das Gericht des ersten Rechtszuges bei der Tatsachenfeststellung an die Grundsätze der freien Beweiswürdigung des § 286 ZPO gehalten hat und das Berufungsgericht keinen Anlass sieht, vom Ergebnis der Beweiswürdigung abzuweichen (Kammergericht, MDR 2004, 533). Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist aus Rechtsgründen (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO) nicht zu beanstanden, da das Landgericht die gesetzlichen Vorgaben nach § 286 ZPO eingehalten hat. Diese Vorschrift fordert den Richter auf, "unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme" nach seiner freien Überzeugung zu entscheiden. Das bedeutet, dass er lediglich an Denk- und Naturgesetze sowie an Erfahrungssätze und ausnahmsweise gesetzliche Beweisregeln gebunden ist, ansonsten aber die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse nach seiner individuellen Einschätzung bewerten darf. So darf er beispielsweise einer Partei mehr glauben als einem beeideten Zeugen oder trotz mehrerer bestätigender Zeugenaussagen das Gegenteil einer Beweisbehauptung feststellen (Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 286 Rdnr. 13). Die leitenden Gründe und die wesentlichen Gesichtspunkte für seine Überzeugungsbildung hat das Gericht nachvollziehbar im Urteil darzulegen. Dabei ist es nicht erforderlich, auf jedes einzelne Parteivorbringen und Beweismittel ausführlich einzugehen; es genügt, dass nach der Gesamtheit der Gründe eine sachentsprechende Beurteilung stattgefunden hat (Thomas/Putzo, ZPO, 30. Aufl., § 286 Rdnr. 3, 5).

    An diese Regeln der freien Beweiswürdigung hat das Landgericht sich im angefochtenen Urteil gehalten.

    Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht aufgrund der Gesamtwürdigung weder von der Wahrheit noch von der Unwahrheit der zu beweisenden Behauptung überzeugt war, also von einer "non-liquet" Situation (vgl. BGH, BGHZ 150, 334) ausgegangen ist und in Folge dessen nach der Darlegungs- und Beweislast entschieden hat. Es hat auf Seite 10 des Urteils dargelegt, dass und weshalb es die Aussage des Zeugen ####, bei dem es sich auch um einen Zeugen der Beklagten handelt, für glaubhaft hält und dass diese jedenfalls nicht weniger glaubhaft war als die Aussage des Zeugen ###, einem Angestellten des Beklagten zu 1) und der Zeugin ###, bei der es sich um die Ehefrau des Beklagten zu 1) handelt. Dies genügt den Anforderungen an eine Beweiswürdigung. Auf die Aussage der Zeugin ### kam es folglich nicht mehr an. Davon abgesehen, ist dem Protokoll zur Beweisaufnahme die von dem Beklagten zu 1) behauptete Widersprüchlichkeit in der Aussage der Zeugin ### nicht zu entnehmen. Diese hat eindeutig bekundet, weshalb sie mit dem Beklagten zu 1) den Keller besichtigt hat, nämlich nach der schriftlichen Mängelrüge und anlässlich der Rückgabe der Kellerräume.

    Zutreffend hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass der Beklagte zu 1) zur Geltendmachung der Widerklageforderung nicht aktivlegitimiert ist. Besteht die Mieterseite - wie hier - aus einer Personenmehrheit, kann die Rückgabe der Sicherheit nur von allen gemeinsam gefordert werden (Landgericht Saarbrücken, ZMR 1992, 60, wonach der Klage eines einzelnen Mitmieters die Prozessführungsbefugnis fehlt). Dies gilt auch dann, wenn die Sicherheit von einem Mieter gegeben worden ist. Eine derartige Zahlung stellt nämlich eine Leistung aller Mieter zur Erfüllung der Sicherheitsabrede dar (Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Auflage, V.B, Rdnr.295; Landgericht Gießen, NJW-RR 1996, 1162; Amtsgericht Köpenick, Grundeigentum 2010, 1275). Zwar kann ein Mitmieter den Anspruch mehrerer Mieter auf Rückgewähr der Kaution im eigenen Namen aufgrund einer Ermächtigung der übrigen Mieter (sog. gewillkürte Prozessstandschaft) gerichtlich geltend machen, wenn er ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Durchsetzung des fremden Rechts hat (BGH, NJW 1998, 1585), vorliegend ist eine derartige Ermächtigung aber nicht dargetan. Allein der Umstand, dass die Beklagten zu 2) und 3) sich nicht der Widerklage angeschlossen haben, stellt keine solche Ermächtigung dar, zumal der Beklagte zu 3) mit Schriftsatz vom 16. November 2010 (Bd.I Bl.224) ausdrücklich erklärt hat, dass der mit der Widerklage geltend gemachte Zahlungsanspruch den Mietern gemeinschaftlich zustehe und nicht dem Beklagten zu 1) alleine.

    Im Übrigen hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung, eine Entscheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht erforderlich und eine mündliche Verhandlung nicht geboten.

    Es wird daher angeregt, die Fortführung der Berufung zu überdenken.

    Es ist beabsichtigt, den Streitwert für den zweiten Rechtszug wie folgt festzusetzen:

    Teilweise Hauptsachenerledigung
    4.141,30 €

    Klage
    3.171,61 €

    Widerklage
    15.764,50 €

    Summe
    23.077,41 €

    RechtsgebietMietrechtVorschriften§ 535 BGB