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  • 12.12.2013 · IWW-Abrufnummer 133918

    Amtsgericht Saarbrücken: Urteil vom 02.05.2013 – 36 C 306/12

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    AG Saarbrücken

    02.05.2013

    36 C 306/12 (12)

    In dem Rechtsstreit

    hat das Amtsgericht Saarbrücken
    durch
    die Richterin am Amtsgericht Reichel-Scherer
    aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.4.2013
    für Recht erkannt:
    Tenor:

    1.

    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 505,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 828,18 € vom 28.12.2012 bis zum 11.01.2013 und aus 505,88 € ab dem 12.01.2013 zu zahlen.
    2.

    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 120,67 € an außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.12.2011 zuzahlen.
    3.

    Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
    4.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Tatbestand

    Die Klägerin macht Rückzahlung der Kaution geltend, die Beklagte erhebt Gegenforderungen.

    Die Klägerin war im Zeitraum vom 28.03.2009 bis 30.04.2011 Mieterin in einer der Beklagten gehörenden Wohnung. Zu Beginn des Mietverhältnisses hat die Klägerin 790,-- € Kaution gezahlt, zuzüglich Zinsen ist inzwischen ein Betrag von 828,18 € aufgelaufen.

    Am 11.01.2013 hat die Beklagte nach einer zwischen den Parteien insgesamt streitigen Abrechnung einen Überschussbetrag von 322,30 € an die Klägerin ausgezahlt. Insoweit haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.

    Auf dem oberen Rand der Badewanne ist eine Beschädigung eingetreten. Hierzu hat die Klägerin angegeben, dass sich eine Schraube der an der Wanne montierten Duschabtrennung gelöst hat und zu diesem Kratzer geführt hat. Im Übrigen behauptet sie, die Wanne bereits 25 Jahre alt und deshalb bereits abgelebt.

    Die Beklagte hat die Abrechnung für das Rumpfjahr 2011 zunächst gegenüber der Klägerin abgerechnet und einen Nachzahlungsbetrag von 240,42 € ermittelt. In dieser Nebenkostenabrechnung 2011 sind keine Verteilerschlüssel enthalten. Später hat die Beklagte eine Abrechnung für das Rumpfjahr 2011 erstellt, die mit einem Nachzahlungsbetrag zu Lasten der Klägerin in Höhe von 227,88 € endete. Diese Abrechnung wurde mit Schriftsatz vom 15.11.2012 vorgelegt. Die Abrechnung enthält den Verteilerschlüssel und weist einen zeitlichen Anteil der Klägerin von 4 Monaten aus.

    Die Klägerin beantragt,

    wie erkannt.

    Die Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Sie behauptet, nach dem Auszug der Klägerin sei die Badewanne nicht nur am oberen Rand, sondern auch auf dem Boden erheblich beschädigt gewesen. Zu Beginn des Mietverhältnisses sei die Wanne, die im Jahr 1998 eingebaut worden sei, in ordnungsgemäßem Zustand zur Verfügung gestellt worden. Ausgehend von einem vorliegenden Angebot in Höhe von 1.159,60 € macht sie einen Anteil von rund 25 %, nämlich 250,-- € als Schaden geltend.

    Die Beklagte verlangt darüber hinaus 28,-- € Aufwendungen für die Entsorgung von auf dem Grundstück abgelagerten Holz und Unrat. Hierzu behauptet sie, dass die Klägerin dies nach Beendigung des Mietverhältnisses auf dem Grundstück belassen habe, nachdem sie Material für eigene Zwecke dort abgelagert habe.

    Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

    Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Kxxx Fxxx, Sxxx und Rxxx, Bxxx, Kxxx und Bxxx. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 11.04.2013 und 18.04.2013 verwiesen.
    Entscheidungsgründe

    Die zulässige Klage ist begründet. Nach Beendigung des Mietverhältnisses hat die Klägerin einen Rückzahlungsanspruch über die geleistete Kaution einschließlich der aufgelaufenen Zinsen in Höhe von 505,88 € (ursprünglich 828,18 € abzüglich gezahlter 322,30 €) gemäß dem Mietvertrag zwischen den Parteien, § 535 BGB.

    1.

    Grund und Höhe des Kautionsrückzahlungsanpruchs sind zwischen den Partien unstreitig. Der Anspruch folgt aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Mietvertrag, § 535 BGB.

    2.

    Die Beklagte hat keine Gegenforderungen gegenüber der Klägerin, mit denen sie aufrechnen kann.

    2.1

    Die Beklagte hat keinen Zahlungsanspruch in Höhe von 227,88 € gegenüber der Beklagten aufgrund der Abrechnung für das Jahr 2011 gem. § 556 BGB. Die Beklagte kann den in ihrer zuletzt vorgelegten Abrechnung für Januar bis April 2011 ausgewiesenen Nachzahlungsbetrag von 227,88 € nicht mehr geltend machen, denn dieser wurde nicht innerhalb der Frist nach § 556 Abs. 3 BGB geltend gemacht. Die streitgegenständliche Abrechnung wurde erst mit Schriftsatz vom 15.11.2012 vorgelegt. Die Beklagte hat nicht dargelegt oder nachgewiesen, dass sie bis zum Ablauf des 30.04.2012 eine ordnungsgemäße Abrechnung an die Klägerin übersandt hat. Unabhängig von der Frage, ob die Abrechnung den Anforderungen entspricht, ist sie jedenfalls außerhalb der Frist des § 556 Abs. 3 BGB vorgelegt worden. Einen früheren Zugangstermin hatte die Beklagte nicht dargelegt oder nachgewiesen.

    Eine frühere Abrechnung, die auf einen Nachzahlungsbetrag von 240,42 € lautete, ist nicht formell ordnungsgemäß und kann deshalb nicht Grundlage einer Nachforderung sein. Die Abrechnung weist keinen Verteilerschlüssel aus. Es ist nicht ersichtlich, wie aus den Gesamtbeträgen ein die Klägerin treffender Teilbetrag ermittelt wurde. Es fehlt hier an der Nachvollziehbarkeit der Abrechnung, so dass hierauf keine Nachforderung gestützt werden kann, es fehlt an der formellen Ordnungsmäßigkeit der Abrechnung (allgem.: Weidenkaff in: Palandt, BGB, 70. Aufl. § 535 RN 93). Es kommt deshalb nicht darauf an, wann diese Abrechnung (Bl 36 d. A.) an die Klägerin übersandt worden ist.

    2.2

    Einen Schadenersatzanspruch wegen der behaupteten Beschädigungen der Badewanne in Höhe von 250,-- € hat die Klägerin nicht, §§ 535, 280 BGB. Die Beklagte hat nicht nachgewiesen, dass die Badewanne beschädigt ist und nicht lediglich eine vertragsgemäße Gebrauchsnutzung im Sinne des § 538 BGB vorlag.

    Die Zeugen Kxxx Fxxx Bxxx konnten die Behauptung der Beklagten nicht ausreichend nachweisen.

    Sie bekundeten zwar, dass die Badewanne nach dem Ende des Mietverhältnisses mit der Klägerin Kratzer und insbesondere solche auf dem Wannenboden aufgewiesen habe. Die Zeugin Kxxx sprach gar von hunderten von Kratzern und davon, dass die Sitzfläche komplett beschädigt und verkratzt gewesen sei. So weit gehende Beschädigungen hat die Beklagte selbst nicht behauptet. Auch der Zeuge Fxxx gab an, dass die Wanne beschädigt sei.

    Die Zeugin Bxxx hat die Wanne selbst nicht gesehen. Sie bekundete aber, dass die Vormieter der Klägerin die Wanne noch in ordnungsgemäßem Zustand übergeben hätten, da sonst die Beklagte bereits Regressansprüche geltend gemacht hätte.

    Die Zeugen Rxxx Sxxx und Sxxx beschrieben die Badewanne zu Beginn und zum Ende des Mietverhältnisses der Klägerin als mit normalen Gebrauchsspuren versehen.

    Insoweit sind die Zeugenaussagen unterschiedlich und widersprüchlich. Es ist nicht aufgrund der Zeugenaussagen ersichtlich, ob die auf der Sitzfläche der Badenwanne vorliegenden Spuren und Beschädigungen nur solche nach einer Gebrauchsnutzung nach rund 15 Jahren, wie dies die Beweisaufnahme ergab, sind oder weitergehende Schäden, die über eine übliche vertragsgemäße Gebrauchsnutzung hinausgehen.

    Nachdem auch eine Videoaufnahme des Zeugen Bxxx in Augenschein genommen worden war, konnten auf der Sitzfläche der Wanne keine besonderen Beschädigungen erkannt werden. Die Aufnahme zeigte eher eine Badewanne, deren Emaillierung noch Glanz aufwies. Besondere Beschädigungen auf der Sitzfläche waren nicht ersichtlich.

    2.3

    Die unstreitig vorliegende Beschädigung am Wannenrand, die die Klägerin nach eigenen Angaben dadurch verursachte, dass eine Schraube aus der Duschabtrennung herausgefallen war, hält sich noch im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs nach § 538 BGB. Die Nutzung der bereits zu Mietbeginn montierten Duschabtrennung gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch der zur Verfügung gestellten Badewanne. Wenn sich im Laufe der Zeit aus dieser Duschabtrennung Teile lösen oder lockern und unmittelbar zu einer Beschädigung führen, liegt hierin keine schuldhafte Substanzverletzung.

    Vielmehr ist die normale Nutzung der Wanne und Duschabtrennung Erklärung hierfür, so dass ein Ersatzanspruch der Beklagten hieraus nicht folgen.

    Anhaltspunkte für eine mutwillige Beschädigung hat die Beklagte nicht dargelegt oder nachgewiesen.

    2.4

    Schließlich hat die Beklagte auch keinen Zahlungsanspruch in Höhe von 28,-- € für die Beseitigung von Holz vom Grundstück gem. §§ 535, 280 BGB.

    In der Beweisaufnahme konnte nicht nachgewiesen werden, dass die Klägerin Material auf die Grundstücksfläche verbracht hatte und dieses nicht nach Beendigung des Mietverhältnisses selbst wieder beseitigt hat.

    Zwar bekundete der Zeuge Fxxx, dass er nach Ende des Mietverhältnisses Holz und Material vom Grundstück weggeschafft und zur ZKE verbracht hätte. Wer dieses jedoch dort abgelagert hatte, konnte er nicht sicher sagen. Die Zeugin Bxxx konnte eine Angabe hierzu nur aus einem behaupteten Gespräch mit der Klägerin ableiten. Eigene Kenntnis durch Inaugenscheinnahme des Grundstückes hatte sie nicht.

    Die Zeugen Sxxx und Rxxx gaben an, kein Material dort gesehen zu haben bzw. auch kein Material auf das Grundstück verbracht zu haben. Auf Nachfrage bekundete der Zeuge Bxxx, dass er nicht sicher wusste, ob der Zeuge Sxxx bereits Material auf das Grundstück verbracht hatte oder nicht.

    Die Beklagte hat somit nicht nachweisen können, dass die Klägerin Holz oder sonstiges Material auf das Grundstück verbracht und nicht selbst wieder beseitigt hatte. Der Betrag von 28,-- € für die Entsorgung ist nicht erstattungsfähig.

    3.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO und aus § 91a ZPO, soweit der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist.

    Die Zahlung in Höhe von 322,30 € erfolgte im Januar 2013, somit nach Rechtshängigkeit. Abrechnungsreife hinsichtlich der Kaution war aber bereits zuvor eingetreten. Hätte die Beklagte nicht gezahlt, wäre sie auch aus den dargelegten Gründen hinsichtlich dieses Teilbetrages zur Zahlung verurteilt worden. Es entspricht billigem Ermessen, ihr auch insoweit die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

    4.

    Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

    RechtsgebietBGBVorschriften§ 538 BGB; § 556 BGB