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  • 21.05.2014 · IWW-Abrufnummer 141517

    Oberlandesgericht Hamm: Beschluss vom 28.11.2013 – 32 SA 63/13

    Zur entsprechenden Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 4 ZPO, wenn Ansprüche auf Mietzinszahlung für zwei Objekte geltend gemacht werden, die in verschiedenen Landgerichtsbezirken liegen.


    Oberlandesgericht Hamm

    32 SA 63/13

    Tenor:

    Als zuständiges Gericht wird das Landgericht C bestimmt.

    G r ü n d e :

    A.

    Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 4 ZPO liegen zwar nicht vor, da die Antragsteller die bei dem Landgericht C rechtshängig gemachte Klage nicht im dinglichen Gerichtsstand erhoben haben. Bei der vorliegenden besonderen Fallgestaltung ist aber eine Zuständigkeitsbestimmung entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zulässig und geboten.

    Die Antragsteller machen Ansprüche auf Mietzinszahlung für zwei Objekte geltend, die in verschiedenen Landgerichtsbezirken liegen und gemäß § 29a Abs. 1 ZPO grundsätzlich im ausschließlichen Belegenheitsgerichtsstand einzuklagen wären. Zwar haben die Parteien über die streitgegenständlichen Objekte im Jahr 1989 jeweils eigenständige Mietverträge geschlossen. Durch die „Vereinbarung zur Erledigung des gerichtlichen Verfahren vor dem Landgericht C zum Aktenzeichen 4 O 455/07“ haben sie indes die ursprünglich bestehenden, getrennten Abreden zur Miethöhe zusammengefasst und für sämtliche damals streitgegenständlichen Mietobjekte eine Gesamtmietzahlung vereinbart. Jedenfalls im Hinblick auf den dem hiesigen Verfahren zugrunde liegenden Streitgegenstand „Mietzins“ haben die Parteien damit die Mietobjekte zu einer Einheit zusammengefasst, die sich über mehrere Gerichtsbezirke erstreckt.

    Damit ist die vorliegende der in § 36 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ausdrücklich geregelten Konstellation weitgehend vergleichbar. Es besteht, nicht anders als im unmittelbaren Anwendungsbereich der Vorschrift bzw. in sonstigen anerkannten Fällen ihrer entsprechenden Anwendung (vgl. hierzu etwa Heinrich in: Musielak, ZPO, 10. A., Rn. 25 zu § 36 ZPO m. w. N.), auch vorliegend ein praktisches Bedürfnis, eines der beiden in Frage kommenden Landgerichte für insgesamt zuständig zu erklären. Ansonsten bestände die Gefahr, dass die Zuordnung der Mietzinsanteile auf die einzelnen, in verschiedenen Landgerichtsbezirken gelegenen Grundstücke bereits auf der Ebene der örtlichen Zuständigkeit streitig wird, mit der Gefahr einander widersprechender gerichtlicher Entscheidungen.

    Das Oberlandesgericht Hamm ist gemäß § 36 Abs. 1 ZPO als das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht im Verhältnis zwischen den in Betracht kommenden Landgerichte C und E zu der Bestimmung der Zuständigkeit berufen. Die Räume, hinsichtlich derer die Antragsteller Ansprüche auf Mietzinszahlung geltend machten, sind in den Bezirken dieser beiden Landgerichte gelegen.

    B.

    Die Bestimmung des Landgerichts C als zuständiges Gericht beruht auf Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit und Prozesswirtschaftlichkeit (vgl. Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 29. Auflage, § 36 Rn. 18, m. w. N.).

    Im Bezirk des Landgerichts C liegt eines der Mietobjekte. Zudem haben dort sowohl die Antragsteller als auch der Antragsgegner sowie die jeweiligen Prozessbevollmächtigten ihren (Wohn-)Sitz und das Landgericht C ist bereits mit der Sache befasst. Ein engerer Bezug zum Bezirk des Landgerichts E ist nicht ersichtlich.

    RechtsgebietZPOVorschriftenZPO § 36