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  • 25.09.2015 · IWW-Abrufnummer 145458

    Oberlandesgericht Dresden: Beschluss vom 15.07.2015 – 5 U 597/15

    Die Betriebspflicht ist von der Offenhaltungspflicht abzugrenzen. Während die Betriebspflicht
    dem Mieter die Verpflichtung auferlegt, die angemieteten Geschäftsräume zu einem
    bestimmten Zweck tatsächlich zu nutzen, regelt die Offenhaltungspflicht, dass er sie zu
    bestimmten (Uhr-)Zeiten nicht schließen darf.


    Hier können Sie den Beschluss herunterladen:


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