25.09.2015 · IWW-Abrufnummer 145458
Oberlandesgericht Dresden: Beschluss vom 15.07.2015 – 5 U 597/15
Die Betriebspflicht ist von der Offenhaltungspflicht abzugrenzen. Während die Betriebspflicht
dem Mieter die Verpflichtung auferlegt, die angemieteten Geschäftsräume zu einem
bestimmten Zweck tatsächlich zu nutzen, regelt die Offenhaltungspflicht, dass er sie zu
bestimmten (Uhr-)Zeiten nicht schließen darf.
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