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  • 10.05.2016 · IWW-Abrufnummer 185745

    Bundesgerichtshof: Beschluss vom 28.04.2016 – XII ZR 147/14


    Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Botur und Guhling
    beschlossen:

    Tenor:

    Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Revisionsverfahrens gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 19. November 2014 wird abgelehnt.



    Gründe

    1


    Die für die Durchführung des Revisionsverfahrens beantragte Prozesskostenhilfe ist nicht zu bewilligen, weil die Rechtsverfolgung der Beklagten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat ( § 114 ZPO ).


    2


    1. Unbeschadet der für den Senat bindenden Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht stellen sich im vorliegenden Fall keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung ( § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO ). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Sache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann ( BGHZ 151, 221, 223 = NJW 2002, 3029; BGHZ 154, 288, 291 = NJW 2003, 1943).


    3


    Das Landgericht hat die Revision zugelassen, weil es im Hinblick auf die Entscheidung des Senats vom 12. Juli 2006 (XII ZR 39/04 - NJW 2006, 3057 f.) die Frage für klärungsbedürftig hält, ob ein Mieter von Gewerberäumen in einem Einkaufszentrum unangemessen benachteiligt ( § 307 Abs. 1 BGB ) wird, wenn er zeitgleich bei Abschluss des Mietvertrags in einer gesonderten Vereinbarung den Beitritt zu einer in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts organisierten Werbegemeinschaft erklärt.


    4


    Die Zulassungsfrage ist im vorliegenden Fall indes nicht entscheidungserheblich. Denn sollte der Beitritt der Beklagten zur Werbegemeinschaft - entsprechend der Auffassung der Revision - unwirksam sein, würde die Beklagte die streitgegenständlichen Werbebeiträge nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft schulden. Diese finden nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch bei einem fehlerhaften Beitritt zu einer Personengesellschaft Anwendung (vgl. BGHZ 153, 214 = NJW 2003, 1252, 1254 mwN und BGH Urteil vom 14. Oktober 1991 - II ZR 212/90 - NJW 1992, 1501, 1502 mwN). Der fehlerhaft vollzogene Beitritt ist damit regelmäßig nicht von Anfang an unwirksam, sondern kann nur mit Wirkung für die Zukunft durch eine von dem Gesellschafter erklärte Kündigung geltend gemacht werden. Bis zum Zugang der Kündigungserklärung ist der vollzogene Beitritt grundsätzlich voll wirksam, so dass sich die Rechte und Pflichten der Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag richten (vgl. BGH Urteil vom 14. Oktober 1991 - II ZR 212/90 - NJW 1992, 1501, 1502). Daher bleibt der Gesellschafter bis zur wirksamen Kündigung auch zur Leistung der von ihm nach dem Gesellschaftsvertrag zu erbringenden Beiträge verpflichtet.


    5


    Nach diesen Grundsätzen schuldet die Beklagte die streitgegenständlichen Werbebeiträge unabhängig davon, ob sie der Werbegemeinschaft wirksam beigetreten ist. Daran ändert (für die Monate September bis Dezember 2013) auch die von ihrem Prozessbevollmächtigten gegenüber der Klägerin erklärte Kündigung nichts. Denn diese dürfte unwirksam sein, weil sie der Gesellschaft nicht wirksam zugegangen ist (vgl. hierzu MünchKommBGB/Schäfer 6. Aufl. § 723 Rn. 11).


    6


    2. Ergeben sich somit keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen, die einer Klärung durch höchstrichterliche Entscheidung und einer Erörterung in der mündlichen Verhandlung bedürften, kommt es für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe allein auf die hinreichenden Erfolgsaussichten in der Sache an (vgl. Senatsbeschluss vom 24. April 2013 - XII ZR 159/12 -FamRZ 2013, 1199 f.mwN). Diese bestehen nicht, weil das Berufungsurteil jedenfalls im Ergebnis richtig sein dürfte.


    Dose
    Schilling
    Günter
    Botur
    Guhling

    Vorschriften§ 114 ZPO, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 307 Abs. 1 BGB