17.08.2016 · IWW-Abrufnummer 188013
Oberlandesgericht Hamburg: Urteil vom 17.12.2015 – 4 U 131/15
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Hamburg
Urt. v. 17.12.2015
Az.: 4 U 131/15
Tenor:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 3, vom 11.05.2015 - Az: 303 O 264/13 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.
3. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte ist berechtigt, die Vollstreckung wegen der Entfernung der Gegenstände aus den Räumen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000 € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Im Übrigen kann die Beklagte Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um die Entfernung von Gegenständen aus einem Gaststättenlokal und widerklagend um Schadensersatzansprüche aus einer auf diese Räumlichkeiten bezogenen Anmietvereinbarung.
Die Klägerin ist Eigentümerin der.... . Die Erd- und Kellergeschossräume vermietete die Klägerin mit Mietvertrag vom 24.07.2008 (Anlage K1) an den Zeugen ..., der in den Räumlichkeiten einen Gastronomiebetrieb führte. Die Beklagte schloss mit dem Zeugen ... einen Bierbezugsvertrag und gewährte ihm ein Darlehen zur Finanzierung des Gaststätteninventars. Zur Sicherung ihrer Forderungen aus dem Darlehensvertrag übereignete der Zeuge ... der Beklagten das Inventar (s. "Anlage zur Inventarsicherheit" des Gastronomievertrages (Anlage B8), abgedruckt auf der letzten Seite der Anlage K4). Zeitgleich einigten sich die Parteien über den Abschluss einer Anmietvereinbarung (Anlage K5), die insbesondere Folgendes regelt: Bei Beendigung des Mietvertrages zwischen der Klägerin und dem Zeugen ... ist die Beklagte berechtigt, die Räume selbst zu den Bedingungen des Mietvertrages zu mieten oder dieses Recht auf einen Interessenten zu übertragen.
Das Mietverhältnis zwischen der Klägerin und dem Zeugen ... endete durch Kündigung der Klägerin vom 20.07.2008 (Anlage K2). Dieser räumte daraufhin das Mietobjekt aufgrund eines Räumungsvergleiches vom 13.01.2012 des Landegerichts Hamburg (Az.:311 O 243/11). Ein Teil des Sicherungsgutes verblieb in der Gaststätte, um die Weiternutzung des Inventars nach Ausübung des Anmietrechts durch die Beklagte zu ermöglichen.
Zwischen den Parteien erfolgte aufgrund der Anmietvereinbarung ein Schriftwechsel über eine Vermietung an den von der Beklagten vorgeschlagenen ... (vgl. Anlagen B2-B3, B8-B12, sowie K8-K14). Die Ausübung des Anmietrechts lehnte die Klägerin lehnte jedoch endgültig durch Schreiben vom 18.02.2013 (Anlage K7) ab. Um seine Eignung als Nachmieter nachzuweisen, hatte Andreic einen Business Plan für seinen in den Mieträumen geplanten Gaststättenbetrieb vorgelegt.
Wegen dessen genauen Inhalts wird auf Anlage B1 verwiesen. In dem Business Plan wird auf die Unterstützung der "Familie ..." hingewiesen. Mitglieder dieser Familie waren Bürgschaftsverpflichtungen für Verbindlichkeiten des Zeugen Nikola gegenüber der Klägerin nicht nachgekommen.
Die Klägerin forderte die Beklagte am 15.03.2013 zur Räumung des Inventars auf.
Mit Schriftsatz vom 08.10.2013 erklärte die Beklagte den Verzicht auf ihr Sicherungseigentum an den Inventargegenständen.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe ihr Sicherungseigentum weder durch Rückübereignung an den Insolvenzverwalter noch durch Dereliktion in einer für den Räumungsanspruch rechtlich relevanten Weise verloren.
Die Klägerin hat behauptet, der von der Beklagten als Nachmieter benannte ... habe nie ernsthaft in Betracht gezogen, die Gaststättenräume zu mieten. Die Beklagte habe daher ihr Anmietrecht schon gar nicht ausgeübt. Jedenfalls sei .... kein tauglicher Nachmieter gewesen, den die Klägerin im Rahmen der Anmietvereinbarung hätte akzeptieren müssen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
1. die auf dem Grundstück .... Hamburg im Erd- und Kellergeschoss eingebrachten Inventargegenstände, verzeichnet in Anlage 1 zu diesem Klageantrag, zu räumen;
2. den im Erdgeschoss auf dem Grundstück ... montierten Kühlraum, in der Anlage 2 zu diesem Klageantrag in roter Farbe gekennzeichnet, zu demontieren und zu räumen durch Ausbau der Zugangstür, Demontage der Isolier-Wandelemente und Ausbau des Kühlaggregates einschließlich der Zu- und Ableitungen. Hinsichtlich des elektrischen Anschlusses ist die Demontage bis zur nächst folgenden Verteilerdose vorzunehmen;
3. die im Erdgeschoss der vorbezeichneten Liegenschaft im Schranktresen monierte Schrankanlage, verzeichnet in der - Anlage 2 - zu diesem Klageantrag in grüner Farbe zu demontieren durch Ausbau der Zapfhähne sowie in dem Kellergeschoss unterhalb des Schranktresens die Zu- und Ableitungen zu der Kohlensäureanlage und die Zu- und Ableitungen zu dem Bierlagerraum einschließlich der Demontage des Kühlaggregates vorzunehmen; sowie
die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und hat widerklagend beantragt,
die Klägerin zu verurteilen, an sie € 63.878,96 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.10.2013 zu zahlen.
Die Beklagte hat behauptet, die Auflistung der Inventargegenstände in den Anlagen zum Klageantrag beinhalte auch Gegenstände, die sich nicht mehr in den Räumlichkeiten befänden oder im Eigentum Dritter stünden. Außerdem ließen sich die konkreten Gegenstände, die zu entfernen seien, aus dem Antrag nicht identifizieren.
Durch die Ablehnung ... als Nachmieter habe die Klägerin die Anmietvereinbarung verletzt. Ihr sei daher der mit der Widerklage geltend gemachte Schaden entstanden (Blatt 33-35 der Akte).
Gemäß Beschluss vom 20.10.2014 hat das Landgericht durch Inaugenscheinnahme der im Mietobjekt verbliebenen Gegenstände und Vernehmung des Zeugen ... Beweis darüber erhoben, welche Inventarstücke sich noch in dem Mietobjekt befinden und ob es sich dabei um das streitgegenständliche Sicherungsgut handelt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 23.02.2015 verwiesen (Blatt 185-197 der Akte).
Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagte verurteilt, die im Erd- und Kellergeschoss eingebrachten Inventargegenstände, soweit sie im Tenor des Urteils aufgeführt sind, zu räumen bzw. zu demontieren (s. Blatt 217 der Akte, letzter Absatz, bis 218 der Akte, dritter Absatz). Die Widerklage hat das Landgericht abgewiesen.
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Klägerin stehe in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang ein Beseitigungsanspruch aus § 1004 BGB zu. Der Klageantrag sei zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt, da sich die einzelnen Gegenstände aus den Anlagen 1 und 2 genau identifizieren ließen. Außerdem sei der Antrag in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Beklagte sei als Sicherungseigentümerin Zustandsstörerin im Sinne des § 1004 BGB.
Sie habe gemäß §§ 929, 930 BGB Eigentum an den im Tenor bezeichneten Gegenständen erworben und dies auch nicht durch Rückübereignung an den Zeugen ... bzw. dessen Insolvenzverwalter wieder verloren. Dafür fehle es schon an hinreichendem Sachvortrag. Auch die Erklärung des Verzichts auf das Sicherungseigentum der Beklagten könne die Haftung gemäß § 1004 BGB nicht beseitigen. Als Sicherungseigentümerin hafte die Beklagte im Rahmen des § 1004 BGB uneingeschränkt. Die hier vorliegende Sachlage sei nicht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 29.05.1964, V ZR 58/62) vergleichbar. In dem Urteil vom 29.05.1964 sei die Haftung eines Sicherungseigentümers aus § 1004 BGB verneint worden, da er keinen unmittelbaren Besitz am Sicherungsgut gehabt habe. Der Bundesgerichtshof erkenne aber auch an, dass eine Haftung des Sicherungseigentümers dann bestehen müsse, wenn der Sicherungsgeber, auf den der rechtswidrige Zustand eigentlich zurückgehe, die rechtliche Möglichkeit verloren habe, die Störung zu beseitigen. So liege der Fall hier. Das Sicherungsgut sei aufgrund der Anmietvereinbarung absprachegemäß von der Räumungsverpflichtung des Zeugen ... ausgenommen worden. Es könne daher nicht mehr für die Beseitigung des Sicherungsguts auf den Zeugen ... als Sicherungsgeber verwiesen werden.
Vom Beseitigungsanspruch aus § 1004 BGB seien alle aus dem Tenor ersichtlichen Gegenstände erfasst. Bei ihnen handle es sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme um die Gegenstände, an denen die Beklagte zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung Sicherungseigentum gehabt habe und die sich zu diesem Zeitpunkt in den Räumlichkeiten befunden hätten. Die Beklagte sei auch Sicherungseigentümerin von Ersatzgegenständen für ursprüngliche Sicherungsgüter. Dies ergebe sich aus der "Anlage zur Inventarsicherheit".
Der mit der Widerklage geltend gemachte Schadensersatzanspruch der Beklagten bestehe nicht. Es komme nicht darauf an, ob die Beklagte das Anmietrecht ausgeübt habe, da die Klägerin jedenfalls dazu berechtigt gewesen sei, den vorgeschlagenen Nachmieter ... abzulehnen. Die Auslegung der Anmietvereinbarung ergebe, dass durch einen Vertragsschluss mit dem Nachmieter keine wesentliche Verschlechterung für die Klägerin eintreten dürfe. Sie müsse daher nur einen Nachmieter akzeptieren, den sie auch unter normalen Bedingungen nach vernünftigen wirtschaftlichen Kriterien als Mieter ausgesucht hätte. Dies sei bei ... nicht der Fall. Die von ihm geplante Nutzung des Mietobjekts sei nicht erfolgsversprechend. Der Business Plan (Anlage B1) weise erhebliche Defizite auf: Die Umsatzschätzungen seien unrealistisch und die Finanzierungsplanung unzureichend.
Insbesondere seien Investitionen der Klägerin eingeplant, zu der sie nicht verpflichtet sei, und es fehle an konkreten Angaben, wie ausreichend Kapital aufgebracht werden solle. Die Unterstützung der Familie ... sei im Business Plan zu Unrecht als Vorteil ausgewiesen, da diese Bürgschaftsverpflichtungen für den Vorpächter bereits nicht erfüllt hätte.
Die Beklagte wendet sich mit der Berufung gegen das landgerichtliche Urteil.
Zur Begründung trägt sie vor, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Räumung des sicherungsübereigneten Inventars gegen die Beklagte.
Zum maßgeblichen Zeitpunkt sei die Beklagte schon gar nicht mehr Sicherungseigentümerin des streitgegenständlichen Inventars gewesen. Schon zuvor, ab dem Zeitpunkt, in dem über das Vermögen des Zeugen ... das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei, habe die Beklagte als Sicherungseigentümerin keinen Herausgabeanspruch mehr gegen ihn gehabt, sondern lediglich ein Absonderungsrecht gemäß § 51 InsO. Im Anschluss habe die Beklagte dann wirksam auf ihr Sicherungseigentum verzichtet. Das habe dazu geführt, dass nach Freigabe des Inventars durch den Insolvenzverwalter das Vermieterpfandrecht der Klägerin an den Gegenständen, auf das sie mit Abschluss des Mietvertrages verzichtet habe, wieder aufgelebt sei.
Außerdem könne ein Vermieter von einem Sicherungseigentümer nur dann Räumung der Mietsache von den Sicherungsgegenständen verlangen, wenn der Sicherungseigentümer die Mietsache für sein Sicherungsgut bzw. das Sicherungsgut selbst in Gebrauch genommen habe. Insofern stehe die Entscheidung des Landgerichts im Widerspruch zu einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (I 16 U 43/03). In dieser Entscheidung habe das Oberlandesgericht Düsseldorf dargelegt, dass aus dem Sicherungseigentum kein Anspruch auf Räumung folge. Dies bestätige auch ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln (7 U 218/99), in dem ein Räumungsanspruch eines Vermieters gegen einen Konkursverwalter verneint worden sei, weil der Mieter vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Besitz an den darin befindlichen Sachen aufgegeben und auf das Eigentum verzichtet habe. Die Beklagte hingegen habe nie unmittelbaren - und nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens - auch keinen mittelbaren Besitz an den Inventargegenständen gehabt, so dass ein Räumungsanspruch gegen sie erst recht ausscheide.
Das Inventar habe außerdem allenfalls einen Wert, solange es sich in dem Mietobjekt befinde. Einen "Herausnahmewert" habe es nicht.
Sie habe einen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Klägerin wegen Verletzung der Anmietvereinbarung. Die Klägerin hätte ... als Nachmieter nicht ablehnen dürfen. Dazu sei die Klägerin nur aus Gründen berechtigt, aus denen sie auch einen Untermieter ablehnen dürfe, wie z. B. unzureichende Solvenz oder bei einem Gewerbebetrieb fehlende fachliche Eignung. Bei ... lägen solche Ablehnungsgründe nicht vor. Er sei solvent und fachlich dazu in der Lage, den von ihm geplanten Gewerbebetrieb erfolgreich zu führen. Das habe die Beklagte durch ihre eigenen Mitarbeiter prüfen lassen. Sie habe ein eigenes Interesse an einem wirtschaftlich erfolgreichen Nachmieter, da sie mit diesem ebenfalls einen Bierbezugsvertrag hätte abschließen wollen.
Die Erwägungen, mit denen das Landgericht begründe, dass die Klägerin berechtigt gewesen sei, .... als Nachmieter abzulehnen, seien unzureichend. Die Zugehörigkeit zur Familie ... könne dafür nicht angeführt werden. Die Familie ... betreibe erfolgreich verschiedene Gastronomiebetriebe. Es sei außerdem von Vorteil gewesen, dass ... Mitarbeiter des vorherigen Betriebs habe beschäftigen wollen, da er sich deren Erfahrungen mit dem alten Betrieb hätte zu Nutze machen können. Die Beklagte habe von der Klägerin auch keine Investitionen gefordert.
Die Beklagte beantragt,
1. das Urteil des Landgerichts Hamburg, Az: 303 O 264/13, vom 11.05.2015, zugestellt am 15.05.2015, dahingehend abzuändern, dass die Klage abgewiesen wird,
2. die Klägerin auf die Widerklage der Beklagten hin zu verurteilen, an die Beklagte € 63.878,96 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.10.2013 zu zahlen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil und trägt hierzu vor, das Landgericht habe die Beklagte zu Recht zur Räumung des Inventars verurteilt. Die Beklagte schulde gemäß § 1004 BGB die Räumung des in ihrem Sicherungseigentum stehenden Inventars aus den Räumlichkeiten der Klägerin.
Ein etwaiger Vorrang des Vermieterpfandrechts der Klägerin sei unbeachtlich, da diese wirksam auf ihr Vermieterpfandrecht verzichtet habe.
Bei dem Sicherungseigentum der Beklagten handle es sich um Eigentum, das durch die schuldrechtliche Sicherungsabrede "überlagert" werde. Zum Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses und der Einstellung des Geschäftsbetriebs durch den Zeugen ... sei der Sicherungsfall eingetreten, so dass die Beklagte die Möglichkeit gehabt habe, auf das Sicherungsgut zuzugreifen. Ihre Pflicht gegenüber der Klägerin zur Entfernung des Inventars kollidiere daher nicht mit der Sicherungsabrede zwischen der Beklagten und dem Zeugen .... Die Beklagte könne sich daher nicht darauf berufen, dass es sich bei ihrem Eigentum lediglich um Sicherungseigentum gehandelt habe.
Dem Räumungsanspruch stehe auch der von der Beklagten behauptete Verzicht auf das Sicherungseigentum nicht entgegen. Weder für einen einvernehmlichen Verzicht gegenüber dem Zeugen ..., noch gegenüber der Klägerin habe die Beklagte hinreichenden Sachvortrag geliefert.
Ein einseitiger Verzicht sei rechtlich nicht möglich. Es sei ferner nicht möglich, sich durch Dereliktion von dem Anspruch aus § 1004 BGB zu befreien.
Im Rahmen des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Zeugen ... habe der Insolvenzverwalter bezüglich des Inventars wegen dessen Wertlosigkeit nie Insolvenzbeschlag geltend gemacht bzw. der Insolvenzbeschlag sei jedenfalls mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens weggefallen. Nach einem etwaigen Wegfall des Insolvenzbeschlags unterlägen die Gegenstände nicht dem Vermieterpfandrecht der Klägerin. Selbst wenn die Klägerin ein Vermieterpfandrecht an den Inventargegenständen gehabt hätte, stünde es einem Räumungsanspruch gegen die Beklagte nicht entgegen, solange - wie in diesem Fall - das Vermieterpfandrecht nicht geltend gemacht werde.
Die von der Beklagten in der Berufungsbegründung zitierten Urteile des Oberlandesgerichts Düsseldorf und des Oberlandesgerichts Köln stünden nicht mit der Entscheidung des Landgerichts im Widerspruch. Beide Entscheidungen seien nicht auf den hiesigen Fall übertragbar. Das Urteil des Oberlandesgerichts Köln (I 16 U 43/03) betreffe die Verwertung von Sicherungsgut, nicht dessen Räumung. Die Entscheidung des Oberlandesgericht Düsseldorf (7 U 218/99) beziehe sich auf einen Räumungsanspruch gegen den Insolvenzverwalter eines insolventen Mieters, nicht gegen einen Sicherheitseigentümer. In letzterer Entscheidung werde das Fortbestehen eines Räumungsanspruchs nach Verzicht auf das Eigentum bejaht. Das Oberlandesgericht Köln bestätige damit das angefochtene landgerichtliche Urteil.
Ein von der Beklagten angekündigter ergänzender Tatsachenvortrag zu den konkreten Inventarstücken sei nicht zulässig. Dafür fehle es schon an hinreichendem Vortrag, inwiefern die Tatsachenfeststellung des Landgerichts unrichtig sei.
Mangels Verletzung der Anmietvereinbarung bestehe kein Schadensersatzanspruch der Beklagten.
Es fehle bereits an einer Ausübung des Anmietrechts durch die Beklagte. Auch im Falle einer ordnungsgemäßen Ausübung des Anmietrechts sei die Klägerin nicht verpflichtet gewesen, ... als Nachmieter zu akzeptieren. Es mangele ihm an einem erfolgsversprechenden Konzept, um in den Mieträumen, in denen bereits zwei Gastronomiebetriebe gescheitert seien, eine Gaststätte zu betreiben. Die im Business Plan aufgeführten Umsatzzahlen seien unerreichbar und es gebe keine tragfähige Unternehmensfinanzierung.
Der Vortrag der Beklagten zum Schadensumfang sei nicht hinreichend substantiiert.
Ergänzend zum Parteivorbringen wird auf den Inhalt der in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte, mithin zulässige Berufung (§§ 517, 519, 520 ZPO) der Beklagten ist unbegründet.
Zu Recht hat das Landgericht der Klage im tenorierten Umfang stattgegeben. Auch der erkennende Senat gelangt zu dem Ergebnis, dass der Klägerin ein Entfernungsanspruch zusteht, wenn auch zum Teil ergänzend andere rechtliche Erwägungen zum Tragen kommen.
1.
Die Klägerin hat bereits aus der Anmietvereinbarung (Anlage K5) einen Anspruch auf Entfernung der im Tenor des angefochtenen Urteils bezeichneten Inventarstücke gegen die Beklagte. Die Verpflichtung zur Entfernung ergibt sich als Konsequenz aus der Beendigung ihres Rechts, die Inventargegenstände zunächst in den Räumlichkeiten der Klägerin zu belassen. Ab endgültigem Scheitern der Anmietvereinbarung stand ihr die Nutzung der Räume nicht mehr zu.
a)
Die Beklagte war berechtigt, in dem Zeitraum zwischen Räumung des Mietobjekts durch den Zeugen ... und einem endgültigen Entschluss der Parteien über die Ausübung des Anmietrechts ihr Sicherungseigentum in den Gaststättenräumen zu belassen. Dies folgt aus der zwischen den Parteien geschlossenen Anmietvereinbarung.
Die Anmietvereinbarung trifft eine Regelung für den Fall, dass der Zeuge ... seinen Verpflichtungen aus dem Mietvertrag nicht nachkommt und deswegen vor Ende der Vertragslaufzeit ein Räumungsurteil gegen ihn erwirkt wird. Ausdrücklich ist in der Anmietvereinbarung nur vorgesehen, dass die Beklagte dann das Recht hat, das Mietobjekt zu den Bedingungen des mit dem Zeugen ... bestehenden Mietvertrages zu mieten oder dieses Recht auf einen Interessenten zu übertragen.
Dass die Parteien der Beklagten darüber hinaus ein Nutzungsrecht für die Räumlichkeiten der Klägerin im Hinblick auf den Verbleib der im Sicherheitseigentum der Beklagten stehenden Gegenstände vereinbaren wollten, lässt sich durch Auslegung des Vertrages gemäß §§ 133, 157 BGB ermitteln. Für die Auslegung ist auf den von den Parteien beabsichtigen Zweck der Anmietvereinbarung abzustellen. Das Anmietrecht sollte insbesondere dazu dienen, dass das im Sicherungseigentum der Beklagten stehende Inventar bei frühzeitiger Beendigung des Mietvertrages durch die Beklagte selbst oder einen von ihr benannten Nachmieter weiter genutzt wird. Nur bei Weiternutzung durch den nachfolgenden Mieter oder die Beklagte hätte sich der Wert des Inventars amortisieren können, da das Inventar bei Entfernung sofort an Wert verloren hätte. Dies war, wie die Beklagte selbst ausführt (vgl. u.a. Seite 4 der Berufungsbegründung, Blatt 267 der Akte, dritter Absatz), beiden Parteien auch "von Anfang an" bewusst. Die Parteien waren nicht davon ausgegangen, dass der Eintritt der Beklagten oder des von ihr vorgeschlagenen Mietinteressenten in den Mietvertrag zeitlich unmittelbar nach Beendigung des Mietverhältnisses mit dem Vormieter erfolgen würde. Es war absehbar, dass es insbesondere dann, wenn die Beklagte ihr Anmietrecht auf einen Interessenten übertragen will, aufgrund der Verhandlungen über den potentiellen Nachmieter zu Verzögerungen kommen könnte. Das Inventar, das durch seine Entfernung sofort an Wert verloren hätte, in dieser Situation aus den Räumlichkeiten der Klägerin zu räumen, wäre dem von den Parteien beabsichtigten Vertragszweck der Anmietvereinbarung - Nutzung des Inventars in den Gaststättenräumen bis zu dessen Amortisation - zuwider gelaufen. Die Klägerin war als Vermieterin zudem daran interessiert, dass der Geschäftsbetrieb in den Gaststättenräumen ohne größere Unterbrechungen fortgeführt wird, so dass die Zahlung des Mietzinses sichergestellt ist. Hätte die Beklagte in dem Verhandlungszeitraum das Inventar entfernen müssen, hätte sich auch bei erfolgreicher Ausübung des Anmietrechts die Fortführung des Geschäftsbetriebes verzögert. Beide Parteien hatten daher Interesse daran, dass das Inventar in der Schwebezeit - zwischen der Räumung des Mietobjekts durch den Zeugen ... und dem Abschluss eines Mietvertrages - in den Gaststättenräumen verbleiben darf. Dieser Interessenlage der Parteien bei Vertragsschluss lässt sich entnehmen, dass die Parteien durch die Anmietvereinbarung konkludent eine Nutzungsüberlassung über die Räumlichkeiten der Klägerin zu Gunsten der Beklagten vereinbart haben.
Diese Auslegung der Anmietvereinbarung entspricht dem gemeinsamen Verständnis der Parteien.
Das Landgericht führt in seinem Urteil zutreffend aus, dass von dem Zeugen ... die Räumung des sicherungsübereigneten Inventars allein deswegen nicht verlangt wurde, weil "die Beklagte aufgrund der Anmietungsvereinbarung eine Fortführung des Betriebes mit dem Inventar und einem neuen Pächter beabsichtigte" (s. Blatt 219 der Akte, erster Absatz). Das Landgericht verstand die Anmietvereinbarung daher ebenfalls als rechtliche Grundlage für das Verbleibendürfen der Gegenstände in dem Mietobjekt. Keine der Parteien hat diese Schlussfolgerung in ihren Schriftsätzen im Berufungsverfahren in Frage gestellt.
b)
Die Beklagte ist aus der Anmietvereinbarung verpflichtet, die Inventargegenstände aus den Räumlichkeiten zu entfernen, da die Ausübung des Anmietrechts aufgrund der Berechtigung der Klägerin ... als Nachmieter abzulehnen, gescheitert ist.
aa)
Wie das Landgericht richtig ausgeführt hat, war die Klägerin berechtigt, ... als Nachmieter abzulehnen. Es kommt nicht darauf an, ob die Beklagte ihr Anmietungsrecht überhaupt formell ordnungsgemäß ausgeübt hat.
Der vorgeschlagene Interessent ... war jedenfalls kein tauglicher Nachmieter im Sinne der Anmietvereinbarung. Nach den der Klägerin vorliegenden Informationen durfte sie annehmen, dass dieser nicht in der Lage war, in dem Mietobjekt erfolgreich einen Gaststättenbetrieb zu führen und seinen Mietverpflichtungen nachzukommen. Dies ergibt sich, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, bereits aus dem von dem Interessenten ... vorgelegten Business Plan (Anlage B1).
Insbesondere die darin enthaltenen Informationen zu Investitionen und Finanzierung gaben Anlass zu berechtigten Zweifeln, dass dem Gastronomiebetrieb keine ausreichende Finanzplanung zugrunde lag.
Zunächst sieht der Business Plan Investitionen der Klägerin "für neue Verkabelung, Fliesen in der Küche sowie eine Renovierung der Toilettenräume" vor (vgl. Seite 17 der Anlage B1). Es wird jedoch nicht dargelegt, woraus sich die Verpflichtung der Klägerin zu diesen Renovierungsarbeiten überhaupt ergeben sollte. Dazu trägt die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung auch nichts vor. Sie bestreitet zwar generell, dass die Klägerin zur Aufbringung von Investitionen aufgefordert worden sei, äußert sich jedoch nicht zu dem vom Landgericht dargelegten Umstand, dass der Business Plan konkrete Investitionen seitens der Klägerin vorsieht (vgl. Seite 7 der Berufungsbegründung, Blatt 270 der Akte, letzter Absatz). Weiterhin soll ein Betrag von 60.000 € der nach dem Business Plan benötigten 180.000 € zur Finanzierung "als unbefristetes Darlehen von Verwandten bereitgestellt" werden (vgl. Seite 19 der Anlage B1). Wie das Landgericht insoweit zutreffend ausführt, ist diese Information zu vage und für die Klägerin nicht überprüfbar. Durch diese Möglichkeit der Finanzierung soll aber ein Drittel des Finanzbedarfs abgedeckt werden. Es ist der Klägerin nicht zuzumuten, die Finanzierungsplanung hinsichtlich eines derart großen Anteils nicht verifizieren zu können.
Der Einwand der Beklagten, sie habe das Geschäftsmodell ... durch ihre eigenen Mitarbeiter hinreichend überprüfen lassen, kann vor dem Hintergrund dieser offensichtlichen Mängel in der Finanzplanung nicht überzeugen. Ebenso spielt es keine Rolle, dass ..., wie die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung vorträgt, nach Ablehnung als Nachmieter erfolgreich einen anderen Gaststättenbetrieb übernommen hatte. Für die Frage, ob die Klägerin berechtigt war, ihn als Nachmieter abzulehnen, kommt es nur auf ihre Beurteilung der Sachlage zum Zeitpunkt der Ablehnungsentscheidung an.
Ein nicht erfolgsversprechendes Gastronomiekonzept ist auch ein tauglicher Ablehnungsgrund. Die Klägerin ist aus der Anmietvereinbarung nicht verpflichtet einen Nachmieter zu akzeptieren, dessen geplanter Geschäftsbetrieb keinen Erfolg verspricht. Zwar enthält der Wortlaut keine konkreten Anforderungen an den von der Beklagten vorgeschlagenen Mietinteressenten, die Auslegung der Anmietvereinbarung gemäß §§ 133, 157 BGB ergibt jedoch, dass als Mietinteressenten grundsätzlich nur Personen in Betracht kommen, von denen erwartet werden kann, dass sie in dem Mietobjekt erfolgreich einen Gastronomiebetrieb führen. Die Anmietvereinbarung trifft Regelungen für den Fall, dass der Zeuge ... seinen Mietverpflichtungen nicht nachkommt und er das Mietobjekt deswegen räumen muss. Es wurden damit Vorkehrungen für die Situation getroffen, dass sich der Zeuge ... entgegen der Prognose beider Parteien als untauglicher Vertragspartner herausstellt. Angesichts dessen wäre es widersprüchlich und mit einer Auslegung nach Treu und Glauben nicht vereinbar, von der Klägerin zu verlangen, einen Nachmieter zu akzeptieren, der schon von Anfang an mangels erfolgsversprechendem Gastronomiekonzept nach objektiv vernünftigen wirtschaftlichen Kriterien als Mieter für Gaststättenräume ausscheidet. Außerdem wollten die Parteien, wie oben näher erörtert, durch die Anmietvereinbarung sicherstellen, dass auch bei einem vorzeitigen Austritt des Zeugen ... aus dem Mietvertrag, der Geschäftsbetrieb unter Nutzung des Inventars fortgesetzt wird, bis sich dessen Wert amortisiert hat. Eine Nutzung des Inventars bis zu dessen Wertausschöpfung kann nur bei einer erfolgreichen Geschäftsführung durch den Nachmieter erreicht werden. Es wäre nicht mit dem Vertragszweck vereinbar, wenn Nachmieter in Betracht kämen, die dieses Kriterium nicht erfüllen.
Ob die Klägerin die Ablehnung ... darüber hinaus auf seine Verbindungen zu der Familie ... stützen kann, kann dahinstehen. Das Landgericht hat überzeugend darauf hingewiesen, dass die Verbindungen zu der Familie ... jedenfalls keinen entscheidenden Vorteil darstellen, der die Mängel im Business Plan ausgleichen kann. Daran ändert es auch nichts, dass die Familie ..., wie die Beklagte in der Berufungsbegründung ausführt, erfolgreich im Gastronomiebereich tätig ist. Als Bürgen des Vormieters waren Mitglieder der Familie ... Bürgschaftsverpflichtungen gegenüber der Klägerin nicht nachgekommen. Diese negative Tatsache ist aus Sicht der Klägerin von größerer Bedeutung als deren etwaige Sachkunde im Gastronomiebereich.
bb)
Mit der berechtigten Ablehnung des ... als Nachmieter endete das Recht der Beklagten aus der Anmietvereinbarung, ihr Inventar in den Räumlichkeiten der Klägerin zu belassen. Der vertraglich beabsichtigte Zweck, dem Nachmieter die Weiternutzung des Inventars zu ermöglichen, kann ab diesem Zeitpunkt nicht mehr erreicht werden. Aus der Beendigung des Nutzungsrechts der Beklagten folgt ihre Pflicht zur Räumung der Inventargegenstände aus der Liegenschaft der Klägerin. Dies ergibt sich, wie bereits ihr Nutzungsrecht selbst, aus einer Auslegung der Anmietvereinbarung anhand der Parteiinteressen bei Abschluss der Vereinbarung (§§ 133, 157 BGB). Es ist interessengerecht, dass aus dem Recht der Beklagten, ihr Sicherungseigentum in den Räumen zu belassen, im Gegenzug auch die Verpflichtung folgt, diese Gegenstände zu entfernen, sobald die Anmietvereinbarung als gescheitert zu betrachten ist. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien für den Fall eines endgültigen Scheiterns der Anmietvereinbarung das Räumungsrisiko der Klägerin auferlegen wollten. Dies entspricht auch den Wertungen des Gesetzgebers bei vergleichbaren gesetzlich geregelten vertraglichen Verhältnissen, die zur Nutzung eines im Eigentum oder Besitz eines anderen stehenden Gegenstandes berechtigen. Sowohl bei der Miete als auch bei der Leihe ist der Mieter bzw. Entleiher verpflichtet, den Gegenstand nach Wegfall seiner Berechtigung geräumt herauszugeben (vgl. § 546 Abs. 1 BGB und § 604 Abs. 1 BGB).
Dementsprechend ist auch die Beklagte nach Wegfall ihrer Berechtigung, die Mieträume für ihr Sicherungsgut zu nutzen, verpflichtet, diese zu entfernen.
b.)
Für die ihr vertraglich obliegende Entfernungsverpflichtung kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte durch den erklärten Verzicht oder auf andere Weise das Eigentum an den Inventargegenständen verloren hat. Die sich aus der Anmietvereinbarung ergebende Pflicht knüpft nur an die Stellung der Beklagten als Vertragspartnerin an, nicht an ihre Stellung als Sicherungseigentümerin.
c.)
Die zwischenzeitliche Insolvenz des Zeugen ... steht der Räumungspflicht der Beklagten aus der Anmietvereinbarung ebenfalls nicht entgegen. Selbst wenn, wie die Beklagte vorträgt, das Inventar vorübergehend Teil der Insolvenzmasse gewesen wäre und die Beklagte als Sicherungsnehmer deswegen anstelle eines Herausgabeanspruchs nur ein Absonderungsrecht gemäß § 51 InsO gehabt hätte, hätte dies keine Konsequenz für das Bestehen eines Entfernungsanspruchs gegen die Beklagte zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gehabt. Auch dann hätten die Inventargegenstände mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens (vgl. Schreiben des Insolvenzverwalters vom 06.08.2014 - Anlage K 16 nicht mehr dem Insolvenzbeschlag unterlegen.
Zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt hätte der Insolvenzverwalter daher keine Verwaltungs- und Verfügungsmacht mehr an Inventargegenständen gehabt, die einer Entfernung der Inventargegenstände durch die Beklagte hätte entgegenstehen können.
d.)
Der Räumungsanspruch bezieht sich inhaltlich auf die im Tenor des Landgerichts bezeichneten Gegenstände. Bei diesen Gegenständen handelt es sich um das zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt im Sicherungseigentum der Beklagten stehende und sich in dem Mietobjekt befindlichen Gaststätteninventar. Der erkennende Senat ist diesbezüglich an die auf der Beweiserhebung beruhende Tatsachenfeststellung des Landgerichts gebunden (vgl. § 529 Abs.1 Nr. 1 ZPO). Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des Landgerichts begründen. Die Ausführungen der Beklagten, sie wolle noch ergänzend zu den einzelnen Inventarstücken Stellung nehmen, ist insoweit unbeachtlich (vgl. Seite 4 der Berufungsbegründung, Blatt 267 der Akte, vorletzter Absatz). Sie hat ihrer Berufungsbegründungspflicht nicht genügt. In Übereinstimmung mit § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO verlangt § 520 Abs. 3 Nr. 3 ZPO von dem Berufungskläger eine konkrete Angabe, woraus sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Tatsachenfeststellungen des erstinstanzlichen Gerichts ergeben soll (vgl. Heßler, in Zöller, ZPO, 30. Auflage 2014, § 520, Rn. 33; Heinz Wöstmann in Saenger, ZPO, 6. Auflage 2015, § 520, Rn. 26). Hierzu hat die Beklagte nichts vorgetragen.
2.)
Neben dem vertraglichen Anspruch aus der Anmietvereinbarung kann die Klägerin ihren Räumungsanspruch auf § 1004 Abs. 1 BGB stützen.
a.)
Durch die Inventargegenstände wird die Klägerin in ihrem Eigentum an der Liegenschaft auf andere Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt.
b.)
Die Beklagte ist Störerin im Sinne des § 1004 BGB. Sie ist als Handlungsstörerin zu qualifizieren.
Handlungsstörer ist, wer eine Beeinträchtigung durch eine eigene Handlung oder pflichtwidrige Unterlassung verursacht Zustandsstörer ist der Eigentümer oder Besitzer einer Sache, von der eine Beeinträchtigung ausgeht, die zumindest mittelbar auf seinen Willen zurückgeht (Bassenge, in: Palandt, 74. Auflage 2015, § 1004 Rn. 17, 19). Die Übergänge zwischen den beiden Störerarten sind fließend und beide Arten können zusammentreffen, so dass die Abgrenzung oft nur schwierig möglich ist (Gursky, in: Staudinger BGB, Neubearbeitung 2013, § 1004, Rn. 94 m. w. N.). Im vorliegenden Fall kommt als Anknüpfungspunkt für die Störereigenschaft der Beklagten sowohl ihre Eigenschaft als Sicherungseigentümerin als auch das Unterlassen der Erfüllung ihrer vertraglichen Räumungspflicht in Betracht. Das Eigentum der Klägerin wird hier zwar durch die verbliebenen im Sicherheitseigentum der Beklagten stehenden Inventargegenstände beeinträchtigt. Die Inventargegenstände stellen jedoch erst ab dem Moment eine Beeinträchtigung dar, in dem die Beklagte aufgrund der Beendigung ihres Nutzungsrechts zur Entfernung verpflichtet war und dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Die Beeinträchtigung geht daher nicht nur mittelbar auf den Willen der Beklagten zurück, sondern wurde durch das Nichterfüllen der vertraglichen Räumungsverpflichtung adäquat kausal herbeigeführt. In dieser Handlung in Form des pflichtwidrigen Unterlassens liegt der Schwerpunkt des der Beklagten im Rahmen des § 1004 BGB vorwerfbaren Verhaltens, weswegen sie als Handlungsstörerin einzustufen ist.
Die von der Beklagten in ihrer Berufung vorgebrachten Argumente stehen ihrer Haftung als Handlungsstörerin im Rahmen des § 1004 BGB nicht entgegen. Sie beziehen sich alle auf ihre Stellung als Sicherungseigentümerin als Anknüpfungspunkt für die Zustandsstörerhaftung.
Selbst wenn man hier aber wie das Landgericht annehmen würde, die Beklagte sei im vorliegenden Fall Zustandsstörerin, wäre ihre Haftung aus § 1004 BGB zu bejahen gewesen.
Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, hätte sich die Beklagte durch den mit Schriftsatz vom 08.10.2013 erklärten einseitigen Verzicht auf ihr Sicherungseigentum nicht von der Haftung aus § 1004 BGB befreien können. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt eine Dereliktion nicht zur Beendigung der Zustandsstörerhaftung (vgl. BGH Urteil vom 30.03.2007, V ZR 179/06, Rn. 10 m. w. N. zitiert nach juris). Dass die Beklagte ihr Sicherungseigentum zu einem früheren Zeitpunkt verloren hat, kann nicht festgestellt werden. Dafür fehlt es, wie das Landgericht richtig ausführt, schon an hinreichendem Sachvortrag dafür, wann die Beklagten mit wem welche Absprache getroffen haben soll, die zu einem Verlust ihres Eigentums geführt haben soll.
Auch die zwischenzeitliche Insolvenz des Zeugen ... hätte einer Inanspruchnahme der Beklagten als Sicherungseigentümerin aus § 1004 BGB nicht entgegengestanden. Wie oben schon dargelegt, hätten die Inventargegenstände jedenfalls mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens (vgl. Schreiben des Insolvenzverwalters vom 06.08.2014 - Anlage K 16) nicht mehr dem Insolvenzbeschlag unterlegen. Es würde daher nicht darauf angekommen, ob die Beklagte zwischenzeitlich wegen der Zugehörigkeit des Inventars zur Insolvenzmasse nur ein Aussonderungsrecht gehabt hätte. Entgegen der Ansicht der Beklagten (vgl. Seite 2 der Berufungsbegründung, Blatt 265 der Akt, letzter Absatz) bestand zu keinem Zeitpunkt ein Vermieterpfandrecht der Klägerin an den Inventargegenständen.
Darauf hatte sie kurz nach Abschluss des Mietvertrages mit dem Zeugen ... wirksam verzichtet (vgl. Vermieterpfandrechtsverzichtserklärung - Anlage K6). Selbst wenn die Klägerin ein Vermieterpfandrecht an den Inventargegenständen gehabt hätte, hätte dies einem Entfernungsanspruch gegen die Beklagte als Zustandsstörerin gemäß § 1004 BGB nicht entgegengestanden, da es sich bei der Beklagten immer noch um die Sicherheitseigentümerin gehandelt hätte und die Klägerin ihr Vermieterpfandrecht nicht ausgeübt hat.
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur fehlenden Passivlegitimation eines Sicherungseigentümers als Zustandsstörer im Sinne des § 1004 BGB (BGHZ 41, 393) würde hier nicht zum Tragen kommen. In dieser Entscheidung hatte der Pächter eines Grundstücks nach Ablauf des Pachtvertrages den Besitz an einem auf dem Grundstück errichteten Gebäude aufgegeben, das er zuvor seinem Kreditgeber zur Sicherheit übereignet hatte. Der Bundesgerichtshof verneinte einen Beseitigungsanspruch des Vermieters gegen den Kreditgeber als Sicherungseigentümer mangels unmittelbaren Besitzes an dem Sicherungsgut (BGHZ 41, 393, 399). Auch im vorliegenden Fall hat die Beklagte als Sicherungseigentümerin den unmittelbaren Besitz an den Inventargegenständen nicht ergriffen. Anders ist hingegen, dass hier eine vertragliche Beziehung zwischen Anspruchssteller und Anspruchsgegner des § 1004 BGB besteht. In der Literatur wird zum Teil eingewandt, dass schon in der Konstellation, über die der Bundesgerichtshof zu entscheiden hatte, der Beseitigungsklage hätte stattgegeben werden müssen. Der Sicherheitseigentümer sei insbesondere deswegen zur Räumung verpflichtet gewesen, weil er sich durch die Lagerung seines Sicherungsguts auf dem Grundstück quasi ein Nutzungsrecht an diesem anmaßte (Gursky, in: Staudinger BGB, Neubearbeitung 2013, § 1004, Rn. 121 m. w. N.). Hier maßte sich die Beklagte die Nutzung des Grundstücks nicht nur an, sondern es bestand sogar ein vertragliches Nutzungsrecht zu ihren Gunsten. Auf Grund dieser vertraglichen Beziehung zwischen den Parteien kann die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht auf den hier vorliegenden Fall übertragen werden.
Auch bestünde entgegen der Behauptung der Beklagten kein Widerspruch zu den Urteilen des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Urteil vom 16.01.2004, I 16 U 43/03 ZR 179/06, zitiert nach juris) und des Oberlandesgerichts Köln (Urteil vom 20.07.2000, 7 U 218/99, OLGR Köln 2001, 118). Dem Urteil des Oberlandesgerichts Köln liegt ein völlig anderer Sachverhalt zugrunde und die Entscheidung enthält keine rechtlichen Erwägungen, die denen des Landgerichts widersprechen. Das Oberlandesgericht Köln hat in dem von der Beklagten zitierten Urteil entschieden, dass ein Vermieter seinen mietrechtlichen Räumungsanspruch nicht im Wege der Aussonderung gegen den Konkursverwalter des insolventen Mieters habe geltend machen können, da das Mietgrundstück hier nicht massebefangen gewesen sei. (Urteil vom 20.07.2000, 7 U 218/99, OLGR Köln 2001, 118, 120).
Daraus können keine Schlüsse für einen Räumungsanspruch gegen einen Sicherungseigentümer gezogen werden. Auch das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf wäre nicht auf den hiesigen Fall übertragbar. Gegenstand der Entscheidung war der Aufwendungsersatzanspruch eines Konkursverwalters der Sicherungsgeberin wegen Verschrottung des Sicherungsguts gegen die Sicherungseigentümerin. Das Sicherungsgut befand sich wie im hier vorliegenden Fall auf einem Grundstück, das die Sicherungsgeberin von einem Dritten gemietet hatte. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat im Rahmen des Aufwendungsanspruchs die Pflicht der Sicherungseigentümerin, das Grundstück zu räumen, inzident geprüft und verneint, da lediglich die Sicherungsnehmerin als Mieterin zur Räumung des Grundstücks verpflichtet gewesen sei (Urteil vom 16.01.2004, I 16 U 43/03 ZR 179/06, Rn. 75, zitiert nach juris). Es ging also um eine Räumungspflicht der Sicherungseigentümerin "im Verhältnis zu der Beklagten", gegenüber dem Konkursverwalter der Sicherungsgeberin und Mieterin. Dazu, ob die Sicherungseigentümerin gegenüber dem Vermieter und Eigentümer des Grundstücks zur Räumung verpflichtet gewesen wäre, äußert sich das Oberlandesgericht Düsseldorf nicht. Ein Widerspruch zu der hier angefochtenen Entscheidung bestünde daher nicht.
c.)
Inhaltlich bezieht sich der Räumungsanspruch aus § 1004 BGB auf die im Tenor des landgerichtlichen Urteils aufgeführten Gegenstände, da es sich dabei um das Inventar handelt, das aufgrund der Nichterfüllung der vertraglichen Räumungspflicht in dem Mietobjekt zurückgeblieben ist und die Klägerin in ihrem Eigentum an der Liegenschaft beeinträchtigt.
3.)
Die Widerklage wurde von dem Landgericht zu Recht abgewiesen. Die Beklagte hat keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der Anmietvereinbarung durch die Ablehnung ... als Nachmieter. Wie oben ausgeführt, war die Klägerin berechtigt, ... als Nachmieter abzulehnen. Sie hat daher die Anmietvereinbarung nicht verletzt.
4.)
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
5.)
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO.
Urt. v. 17.12.2015
Az.: 4 U 131/15
Tenor:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 3, vom 11.05.2015 - Az: 303 O 264/13 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.
3. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte ist berechtigt, die Vollstreckung wegen der Entfernung der Gegenstände aus den Räumen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000 € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Im Übrigen kann die Beklagte Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um die Entfernung von Gegenständen aus einem Gaststättenlokal und widerklagend um Schadensersatzansprüche aus einer auf diese Räumlichkeiten bezogenen Anmietvereinbarung.
Die Klägerin ist Eigentümerin der.... . Die Erd- und Kellergeschossräume vermietete die Klägerin mit Mietvertrag vom 24.07.2008 (Anlage K1) an den Zeugen ..., der in den Räumlichkeiten einen Gastronomiebetrieb führte. Die Beklagte schloss mit dem Zeugen ... einen Bierbezugsvertrag und gewährte ihm ein Darlehen zur Finanzierung des Gaststätteninventars. Zur Sicherung ihrer Forderungen aus dem Darlehensvertrag übereignete der Zeuge ... der Beklagten das Inventar (s. "Anlage zur Inventarsicherheit" des Gastronomievertrages (Anlage B8), abgedruckt auf der letzten Seite der Anlage K4). Zeitgleich einigten sich die Parteien über den Abschluss einer Anmietvereinbarung (Anlage K5), die insbesondere Folgendes regelt: Bei Beendigung des Mietvertrages zwischen der Klägerin und dem Zeugen ... ist die Beklagte berechtigt, die Räume selbst zu den Bedingungen des Mietvertrages zu mieten oder dieses Recht auf einen Interessenten zu übertragen.
Das Mietverhältnis zwischen der Klägerin und dem Zeugen ... endete durch Kündigung der Klägerin vom 20.07.2008 (Anlage K2). Dieser räumte daraufhin das Mietobjekt aufgrund eines Räumungsvergleiches vom 13.01.2012 des Landegerichts Hamburg (Az.:311 O 243/11). Ein Teil des Sicherungsgutes verblieb in der Gaststätte, um die Weiternutzung des Inventars nach Ausübung des Anmietrechts durch die Beklagte zu ermöglichen.
Zwischen den Parteien erfolgte aufgrund der Anmietvereinbarung ein Schriftwechsel über eine Vermietung an den von der Beklagten vorgeschlagenen ... (vgl. Anlagen B2-B3, B8-B12, sowie K8-K14). Die Ausübung des Anmietrechts lehnte die Klägerin lehnte jedoch endgültig durch Schreiben vom 18.02.2013 (Anlage K7) ab. Um seine Eignung als Nachmieter nachzuweisen, hatte Andreic einen Business Plan für seinen in den Mieträumen geplanten Gaststättenbetrieb vorgelegt.
Wegen dessen genauen Inhalts wird auf Anlage B1 verwiesen. In dem Business Plan wird auf die Unterstützung der "Familie ..." hingewiesen. Mitglieder dieser Familie waren Bürgschaftsverpflichtungen für Verbindlichkeiten des Zeugen Nikola gegenüber der Klägerin nicht nachgekommen.
Die Klägerin forderte die Beklagte am 15.03.2013 zur Räumung des Inventars auf.
Mit Schriftsatz vom 08.10.2013 erklärte die Beklagte den Verzicht auf ihr Sicherungseigentum an den Inventargegenständen.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe ihr Sicherungseigentum weder durch Rückübereignung an den Insolvenzverwalter noch durch Dereliktion in einer für den Räumungsanspruch rechtlich relevanten Weise verloren.
Die Klägerin hat behauptet, der von der Beklagten als Nachmieter benannte ... habe nie ernsthaft in Betracht gezogen, die Gaststättenräume zu mieten. Die Beklagte habe daher ihr Anmietrecht schon gar nicht ausgeübt. Jedenfalls sei .... kein tauglicher Nachmieter gewesen, den die Klägerin im Rahmen der Anmietvereinbarung hätte akzeptieren müssen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
1. die auf dem Grundstück .... Hamburg im Erd- und Kellergeschoss eingebrachten Inventargegenstände, verzeichnet in Anlage 1 zu diesem Klageantrag, zu räumen;
2. den im Erdgeschoss auf dem Grundstück ... montierten Kühlraum, in der Anlage 2 zu diesem Klageantrag in roter Farbe gekennzeichnet, zu demontieren und zu räumen durch Ausbau der Zugangstür, Demontage der Isolier-Wandelemente und Ausbau des Kühlaggregates einschließlich der Zu- und Ableitungen. Hinsichtlich des elektrischen Anschlusses ist die Demontage bis zur nächst folgenden Verteilerdose vorzunehmen;
3. die im Erdgeschoss der vorbezeichneten Liegenschaft im Schranktresen monierte Schrankanlage, verzeichnet in der - Anlage 2 - zu diesem Klageantrag in grüner Farbe zu demontieren durch Ausbau der Zapfhähne sowie in dem Kellergeschoss unterhalb des Schranktresens die Zu- und Ableitungen zu der Kohlensäureanlage und die Zu- und Ableitungen zu dem Bierlagerraum einschließlich der Demontage des Kühlaggregates vorzunehmen; sowie
die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und hat widerklagend beantragt,
die Klägerin zu verurteilen, an sie € 63.878,96 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.10.2013 zu zahlen.
Die Beklagte hat behauptet, die Auflistung der Inventargegenstände in den Anlagen zum Klageantrag beinhalte auch Gegenstände, die sich nicht mehr in den Räumlichkeiten befänden oder im Eigentum Dritter stünden. Außerdem ließen sich die konkreten Gegenstände, die zu entfernen seien, aus dem Antrag nicht identifizieren.
Durch die Ablehnung ... als Nachmieter habe die Klägerin die Anmietvereinbarung verletzt. Ihr sei daher der mit der Widerklage geltend gemachte Schaden entstanden (Blatt 33-35 der Akte).
Gemäß Beschluss vom 20.10.2014 hat das Landgericht durch Inaugenscheinnahme der im Mietobjekt verbliebenen Gegenstände und Vernehmung des Zeugen ... Beweis darüber erhoben, welche Inventarstücke sich noch in dem Mietobjekt befinden und ob es sich dabei um das streitgegenständliche Sicherungsgut handelt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 23.02.2015 verwiesen (Blatt 185-197 der Akte).
Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagte verurteilt, die im Erd- und Kellergeschoss eingebrachten Inventargegenstände, soweit sie im Tenor des Urteils aufgeführt sind, zu räumen bzw. zu demontieren (s. Blatt 217 der Akte, letzter Absatz, bis 218 der Akte, dritter Absatz). Die Widerklage hat das Landgericht abgewiesen.
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Klägerin stehe in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang ein Beseitigungsanspruch aus § 1004 BGB zu. Der Klageantrag sei zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt, da sich die einzelnen Gegenstände aus den Anlagen 1 und 2 genau identifizieren ließen. Außerdem sei der Antrag in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Beklagte sei als Sicherungseigentümerin Zustandsstörerin im Sinne des § 1004 BGB.
Sie habe gemäß §§ 929, 930 BGB Eigentum an den im Tenor bezeichneten Gegenständen erworben und dies auch nicht durch Rückübereignung an den Zeugen ... bzw. dessen Insolvenzverwalter wieder verloren. Dafür fehle es schon an hinreichendem Sachvortrag. Auch die Erklärung des Verzichts auf das Sicherungseigentum der Beklagten könne die Haftung gemäß § 1004 BGB nicht beseitigen. Als Sicherungseigentümerin hafte die Beklagte im Rahmen des § 1004 BGB uneingeschränkt. Die hier vorliegende Sachlage sei nicht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 29.05.1964, V ZR 58/62) vergleichbar. In dem Urteil vom 29.05.1964 sei die Haftung eines Sicherungseigentümers aus § 1004 BGB verneint worden, da er keinen unmittelbaren Besitz am Sicherungsgut gehabt habe. Der Bundesgerichtshof erkenne aber auch an, dass eine Haftung des Sicherungseigentümers dann bestehen müsse, wenn der Sicherungsgeber, auf den der rechtswidrige Zustand eigentlich zurückgehe, die rechtliche Möglichkeit verloren habe, die Störung zu beseitigen. So liege der Fall hier. Das Sicherungsgut sei aufgrund der Anmietvereinbarung absprachegemäß von der Räumungsverpflichtung des Zeugen ... ausgenommen worden. Es könne daher nicht mehr für die Beseitigung des Sicherungsguts auf den Zeugen ... als Sicherungsgeber verwiesen werden.
Vom Beseitigungsanspruch aus § 1004 BGB seien alle aus dem Tenor ersichtlichen Gegenstände erfasst. Bei ihnen handle es sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme um die Gegenstände, an denen die Beklagte zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung Sicherungseigentum gehabt habe und die sich zu diesem Zeitpunkt in den Räumlichkeiten befunden hätten. Die Beklagte sei auch Sicherungseigentümerin von Ersatzgegenständen für ursprüngliche Sicherungsgüter. Dies ergebe sich aus der "Anlage zur Inventarsicherheit".
Der mit der Widerklage geltend gemachte Schadensersatzanspruch der Beklagten bestehe nicht. Es komme nicht darauf an, ob die Beklagte das Anmietrecht ausgeübt habe, da die Klägerin jedenfalls dazu berechtigt gewesen sei, den vorgeschlagenen Nachmieter ... abzulehnen. Die Auslegung der Anmietvereinbarung ergebe, dass durch einen Vertragsschluss mit dem Nachmieter keine wesentliche Verschlechterung für die Klägerin eintreten dürfe. Sie müsse daher nur einen Nachmieter akzeptieren, den sie auch unter normalen Bedingungen nach vernünftigen wirtschaftlichen Kriterien als Mieter ausgesucht hätte. Dies sei bei ... nicht der Fall. Die von ihm geplante Nutzung des Mietobjekts sei nicht erfolgsversprechend. Der Business Plan (Anlage B1) weise erhebliche Defizite auf: Die Umsatzschätzungen seien unrealistisch und die Finanzierungsplanung unzureichend.
Insbesondere seien Investitionen der Klägerin eingeplant, zu der sie nicht verpflichtet sei, und es fehle an konkreten Angaben, wie ausreichend Kapital aufgebracht werden solle. Die Unterstützung der Familie ... sei im Business Plan zu Unrecht als Vorteil ausgewiesen, da diese Bürgschaftsverpflichtungen für den Vorpächter bereits nicht erfüllt hätte.
Die Beklagte wendet sich mit der Berufung gegen das landgerichtliche Urteil.
Zur Begründung trägt sie vor, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Räumung des sicherungsübereigneten Inventars gegen die Beklagte.
Zum maßgeblichen Zeitpunkt sei die Beklagte schon gar nicht mehr Sicherungseigentümerin des streitgegenständlichen Inventars gewesen. Schon zuvor, ab dem Zeitpunkt, in dem über das Vermögen des Zeugen ... das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei, habe die Beklagte als Sicherungseigentümerin keinen Herausgabeanspruch mehr gegen ihn gehabt, sondern lediglich ein Absonderungsrecht gemäß § 51 InsO. Im Anschluss habe die Beklagte dann wirksam auf ihr Sicherungseigentum verzichtet. Das habe dazu geführt, dass nach Freigabe des Inventars durch den Insolvenzverwalter das Vermieterpfandrecht der Klägerin an den Gegenständen, auf das sie mit Abschluss des Mietvertrages verzichtet habe, wieder aufgelebt sei.
Außerdem könne ein Vermieter von einem Sicherungseigentümer nur dann Räumung der Mietsache von den Sicherungsgegenständen verlangen, wenn der Sicherungseigentümer die Mietsache für sein Sicherungsgut bzw. das Sicherungsgut selbst in Gebrauch genommen habe. Insofern stehe die Entscheidung des Landgerichts im Widerspruch zu einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (I 16 U 43/03). In dieser Entscheidung habe das Oberlandesgericht Düsseldorf dargelegt, dass aus dem Sicherungseigentum kein Anspruch auf Räumung folge. Dies bestätige auch ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln (7 U 218/99), in dem ein Räumungsanspruch eines Vermieters gegen einen Konkursverwalter verneint worden sei, weil der Mieter vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Besitz an den darin befindlichen Sachen aufgegeben und auf das Eigentum verzichtet habe. Die Beklagte hingegen habe nie unmittelbaren - und nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens - auch keinen mittelbaren Besitz an den Inventargegenständen gehabt, so dass ein Räumungsanspruch gegen sie erst recht ausscheide.
Das Inventar habe außerdem allenfalls einen Wert, solange es sich in dem Mietobjekt befinde. Einen "Herausnahmewert" habe es nicht.
Sie habe einen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Klägerin wegen Verletzung der Anmietvereinbarung. Die Klägerin hätte ... als Nachmieter nicht ablehnen dürfen. Dazu sei die Klägerin nur aus Gründen berechtigt, aus denen sie auch einen Untermieter ablehnen dürfe, wie z. B. unzureichende Solvenz oder bei einem Gewerbebetrieb fehlende fachliche Eignung. Bei ... lägen solche Ablehnungsgründe nicht vor. Er sei solvent und fachlich dazu in der Lage, den von ihm geplanten Gewerbebetrieb erfolgreich zu führen. Das habe die Beklagte durch ihre eigenen Mitarbeiter prüfen lassen. Sie habe ein eigenes Interesse an einem wirtschaftlich erfolgreichen Nachmieter, da sie mit diesem ebenfalls einen Bierbezugsvertrag hätte abschließen wollen.
Die Erwägungen, mit denen das Landgericht begründe, dass die Klägerin berechtigt gewesen sei, .... als Nachmieter abzulehnen, seien unzureichend. Die Zugehörigkeit zur Familie ... könne dafür nicht angeführt werden. Die Familie ... betreibe erfolgreich verschiedene Gastronomiebetriebe. Es sei außerdem von Vorteil gewesen, dass ... Mitarbeiter des vorherigen Betriebs habe beschäftigen wollen, da er sich deren Erfahrungen mit dem alten Betrieb hätte zu Nutze machen können. Die Beklagte habe von der Klägerin auch keine Investitionen gefordert.
Die Beklagte beantragt,
1. das Urteil des Landgerichts Hamburg, Az: 303 O 264/13, vom 11.05.2015, zugestellt am 15.05.2015, dahingehend abzuändern, dass die Klage abgewiesen wird,
2. die Klägerin auf die Widerklage der Beklagten hin zu verurteilen, an die Beklagte € 63.878,96 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.10.2013 zu zahlen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil und trägt hierzu vor, das Landgericht habe die Beklagte zu Recht zur Räumung des Inventars verurteilt. Die Beklagte schulde gemäß § 1004 BGB die Räumung des in ihrem Sicherungseigentum stehenden Inventars aus den Räumlichkeiten der Klägerin.
Ein etwaiger Vorrang des Vermieterpfandrechts der Klägerin sei unbeachtlich, da diese wirksam auf ihr Vermieterpfandrecht verzichtet habe.
Bei dem Sicherungseigentum der Beklagten handle es sich um Eigentum, das durch die schuldrechtliche Sicherungsabrede "überlagert" werde. Zum Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses und der Einstellung des Geschäftsbetriebs durch den Zeugen ... sei der Sicherungsfall eingetreten, so dass die Beklagte die Möglichkeit gehabt habe, auf das Sicherungsgut zuzugreifen. Ihre Pflicht gegenüber der Klägerin zur Entfernung des Inventars kollidiere daher nicht mit der Sicherungsabrede zwischen der Beklagten und dem Zeugen .... Die Beklagte könne sich daher nicht darauf berufen, dass es sich bei ihrem Eigentum lediglich um Sicherungseigentum gehandelt habe.
Dem Räumungsanspruch stehe auch der von der Beklagten behauptete Verzicht auf das Sicherungseigentum nicht entgegen. Weder für einen einvernehmlichen Verzicht gegenüber dem Zeugen ..., noch gegenüber der Klägerin habe die Beklagte hinreichenden Sachvortrag geliefert.
Ein einseitiger Verzicht sei rechtlich nicht möglich. Es sei ferner nicht möglich, sich durch Dereliktion von dem Anspruch aus § 1004 BGB zu befreien.
Im Rahmen des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Zeugen ... habe der Insolvenzverwalter bezüglich des Inventars wegen dessen Wertlosigkeit nie Insolvenzbeschlag geltend gemacht bzw. der Insolvenzbeschlag sei jedenfalls mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens weggefallen. Nach einem etwaigen Wegfall des Insolvenzbeschlags unterlägen die Gegenstände nicht dem Vermieterpfandrecht der Klägerin. Selbst wenn die Klägerin ein Vermieterpfandrecht an den Inventargegenständen gehabt hätte, stünde es einem Räumungsanspruch gegen die Beklagte nicht entgegen, solange - wie in diesem Fall - das Vermieterpfandrecht nicht geltend gemacht werde.
Die von der Beklagten in der Berufungsbegründung zitierten Urteile des Oberlandesgerichts Düsseldorf und des Oberlandesgerichts Köln stünden nicht mit der Entscheidung des Landgerichts im Widerspruch. Beide Entscheidungen seien nicht auf den hiesigen Fall übertragbar. Das Urteil des Oberlandesgerichts Köln (I 16 U 43/03) betreffe die Verwertung von Sicherungsgut, nicht dessen Räumung. Die Entscheidung des Oberlandesgericht Düsseldorf (7 U 218/99) beziehe sich auf einen Räumungsanspruch gegen den Insolvenzverwalter eines insolventen Mieters, nicht gegen einen Sicherheitseigentümer. In letzterer Entscheidung werde das Fortbestehen eines Räumungsanspruchs nach Verzicht auf das Eigentum bejaht. Das Oberlandesgericht Köln bestätige damit das angefochtene landgerichtliche Urteil.
Ein von der Beklagten angekündigter ergänzender Tatsachenvortrag zu den konkreten Inventarstücken sei nicht zulässig. Dafür fehle es schon an hinreichendem Vortrag, inwiefern die Tatsachenfeststellung des Landgerichts unrichtig sei.
Mangels Verletzung der Anmietvereinbarung bestehe kein Schadensersatzanspruch der Beklagten.
Es fehle bereits an einer Ausübung des Anmietrechts durch die Beklagte. Auch im Falle einer ordnungsgemäßen Ausübung des Anmietrechts sei die Klägerin nicht verpflichtet gewesen, ... als Nachmieter zu akzeptieren. Es mangele ihm an einem erfolgsversprechenden Konzept, um in den Mieträumen, in denen bereits zwei Gastronomiebetriebe gescheitert seien, eine Gaststätte zu betreiben. Die im Business Plan aufgeführten Umsatzzahlen seien unerreichbar und es gebe keine tragfähige Unternehmensfinanzierung.
Der Vortrag der Beklagten zum Schadensumfang sei nicht hinreichend substantiiert.
Ergänzend zum Parteivorbringen wird auf den Inhalt der in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte, mithin zulässige Berufung (§§ 517, 519, 520 ZPO) der Beklagten ist unbegründet.
Zu Recht hat das Landgericht der Klage im tenorierten Umfang stattgegeben. Auch der erkennende Senat gelangt zu dem Ergebnis, dass der Klägerin ein Entfernungsanspruch zusteht, wenn auch zum Teil ergänzend andere rechtliche Erwägungen zum Tragen kommen.
1.
Die Klägerin hat bereits aus der Anmietvereinbarung (Anlage K5) einen Anspruch auf Entfernung der im Tenor des angefochtenen Urteils bezeichneten Inventarstücke gegen die Beklagte. Die Verpflichtung zur Entfernung ergibt sich als Konsequenz aus der Beendigung ihres Rechts, die Inventargegenstände zunächst in den Räumlichkeiten der Klägerin zu belassen. Ab endgültigem Scheitern der Anmietvereinbarung stand ihr die Nutzung der Räume nicht mehr zu.
a)
Die Beklagte war berechtigt, in dem Zeitraum zwischen Räumung des Mietobjekts durch den Zeugen ... und einem endgültigen Entschluss der Parteien über die Ausübung des Anmietrechts ihr Sicherungseigentum in den Gaststättenräumen zu belassen. Dies folgt aus der zwischen den Parteien geschlossenen Anmietvereinbarung.
Die Anmietvereinbarung trifft eine Regelung für den Fall, dass der Zeuge ... seinen Verpflichtungen aus dem Mietvertrag nicht nachkommt und deswegen vor Ende der Vertragslaufzeit ein Räumungsurteil gegen ihn erwirkt wird. Ausdrücklich ist in der Anmietvereinbarung nur vorgesehen, dass die Beklagte dann das Recht hat, das Mietobjekt zu den Bedingungen des mit dem Zeugen ... bestehenden Mietvertrages zu mieten oder dieses Recht auf einen Interessenten zu übertragen.
Dass die Parteien der Beklagten darüber hinaus ein Nutzungsrecht für die Räumlichkeiten der Klägerin im Hinblick auf den Verbleib der im Sicherheitseigentum der Beklagten stehenden Gegenstände vereinbaren wollten, lässt sich durch Auslegung des Vertrages gemäß §§ 133, 157 BGB ermitteln. Für die Auslegung ist auf den von den Parteien beabsichtigen Zweck der Anmietvereinbarung abzustellen. Das Anmietrecht sollte insbesondere dazu dienen, dass das im Sicherungseigentum der Beklagten stehende Inventar bei frühzeitiger Beendigung des Mietvertrages durch die Beklagte selbst oder einen von ihr benannten Nachmieter weiter genutzt wird. Nur bei Weiternutzung durch den nachfolgenden Mieter oder die Beklagte hätte sich der Wert des Inventars amortisieren können, da das Inventar bei Entfernung sofort an Wert verloren hätte. Dies war, wie die Beklagte selbst ausführt (vgl. u.a. Seite 4 der Berufungsbegründung, Blatt 267 der Akte, dritter Absatz), beiden Parteien auch "von Anfang an" bewusst. Die Parteien waren nicht davon ausgegangen, dass der Eintritt der Beklagten oder des von ihr vorgeschlagenen Mietinteressenten in den Mietvertrag zeitlich unmittelbar nach Beendigung des Mietverhältnisses mit dem Vormieter erfolgen würde. Es war absehbar, dass es insbesondere dann, wenn die Beklagte ihr Anmietrecht auf einen Interessenten übertragen will, aufgrund der Verhandlungen über den potentiellen Nachmieter zu Verzögerungen kommen könnte. Das Inventar, das durch seine Entfernung sofort an Wert verloren hätte, in dieser Situation aus den Räumlichkeiten der Klägerin zu räumen, wäre dem von den Parteien beabsichtigten Vertragszweck der Anmietvereinbarung - Nutzung des Inventars in den Gaststättenräumen bis zu dessen Amortisation - zuwider gelaufen. Die Klägerin war als Vermieterin zudem daran interessiert, dass der Geschäftsbetrieb in den Gaststättenräumen ohne größere Unterbrechungen fortgeführt wird, so dass die Zahlung des Mietzinses sichergestellt ist. Hätte die Beklagte in dem Verhandlungszeitraum das Inventar entfernen müssen, hätte sich auch bei erfolgreicher Ausübung des Anmietrechts die Fortführung des Geschäftsbetriebes verzögert. Beide Parteien hatten daher Interesse daran, dass das Inventar in der Schwebezeit - zwischen der Räumung des Mietobjekts durch den Zeugen ... und dem Abschluss eines Mietvertrages - in den Gaststättenräumen verbleiben darf. Dieser Interessenlage der Parteien bei Vertragsschluss lässt sich entnehmen, dass die Parteien durch die Anmietvereinbarung konkludent eine Nutzungsüberlassung über die Räumlichkeiten der Klägerin zu Gunsten der Beklagten vereinbart haben.
Diese Auslegung der Anmietvereinbarung entspricht dem gemeinsamen Verständnis der Parteien.
Das Landgericht führt in seinem Urteil zutreffend aus, dass von dem Zeugen ... die Räumung des sicherungsübereigneten Inventars allein deswegen nicht verlangt wurde, weil "die Beklagte aufgrund der Anmietungsvereinbarung eine Fortführung des Betriebes mit dem Inventar und einem neuen Pächter beabsichtigte" (s. Blatt 219 der Akte, erster Absatz). Das Landgericht verstand die Anmietvereinbarung daher ebenfalls als rechtliche Grundlage für das Verbleibendürfen der Gegenstände in dem Mietobjekt. Keine der Parteien hat diese Schlussfolgerung in ihren Schriftsätzen im Berufungsverfahren in Frage gestellt.
b)
Die Beklagte ist aus der Anmietvereinbarung verpflichtet, die Inventargegenstände aus den Räumlichkeiten zu entfernen, da die Ausübung des Anmietrechts aufgrund der Berechtigung der Klägerin ... als Nachmieter abzulehnen, gescheitert ist.
aa)
Wie das Landgericht richtig ausgeführt hat, war die Klägerin berechtigt, ... als Nachmieter abzulehnen. Es kommt nicht darauf an, ob die Beklagte ihr Anmietungsrecht überhaupt formell ordnungsgemäß ausgeübt hat.
Der vorgeschlagene Interessent ... war jedenfalls kein tauglicher Nachmieter im Sinne der Anmietvereinbarung. Nach den der Klägerin vorliegenden Informationen durfte sie annehmen, dass dieser nicht in der Lage war, in dem Mietobjekt erfolgreich einen Gaststättenbetrieb zu führen und seinen Mietverpflichtungen nachzukommen. Dies ergibt sich, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, bereits aus dem von dem Interessenten ... vorgelegten Business Plan (Anlage B1).
Insbesondere die darin enthaltenen Informationen zu Investitionen und Finanzierung gaben Anlass zu berechtigten Zweifeln, dass dem Gastronomiebetrieb keine ausreichende Finanzplanung zugrunde lag.
Zunächst sieht der Business Plan Investitionen der Klägerin "für neue Verkabelung, Fliesen in der Küche sowie eine Renovierung der Toilettenräume" vor (vgl. Seite 17 der Anlage B1). Es wird jedoch nicht dargelegt, woraus sich die Verpflichtung der Klägerin zu diesen Renovierungsarbeiten überhaupt ergeben sollte. Dazu trägt die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung auch nichts vor. Sie bestreitet zwar generell, dass die Klägerin zur Aufbringung von Investitionen aufgefordert worden sei, äußert sich jedoch nicht zu dem vom Landgericht dargelegten Umstand, dass der Business Plan konkrete Investitionen seitens der Klägerin vorsieht (vgl. Seite 7 der Berufungsbegründung, Blatt 270 der Akte, letzter Absatz). Weiterhin soll ein Betrag von 60.000 € der nach dem Business Plan benötigten 180.000 € zur Finanzierung "als unbefristetes Darlehen von Verwandten bereitgestellt" werden (vgl. Seite 19 der Anlage B1). Wie das Landgericht insoweit zutreffend ausführt, ist diese Information zu vage und für die Klägerin nicht überprüfbar. Durch diese Möglichkeit der Finanzierung soll aber ein Drittel des Finanzbedarfs abgedeckt werden. Es ist der Klägerin nicht zuzumuten, die Finanzierungsplanung hinsichtlich eines derart großen Anteils nicht verifizieren zu können.
Der Einwand der Beklagten, sie habe das Geschäftsmodell ... durch ihre eigenen Mitarbeiter hinreichend überprüfen lassen, kann vor dem Hintergrund dieser offensichtlichen Mängel in der Finanzplanung nicht überzeugen. Ebenso spielt es keine Rolle, dass ..., wie die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung vorträgt, nach Ablehnung als Nachmieter erfolgreich einen anderen Gaststättenbetrieb übernommen hatte. Für die Frage, ob die Klägerin berechtigt war, ihn als Nachmieter abzulehnen, kommt es nur auf ihre Beurteilung der Sachlage zum Zeitpunkt der Ablehnungsentscheidung an.
Ein nicht erfolgsversprechendes Gastronomiekonzept ist auch ein tauglicher Ablehnungsgrund. Die Klägerin ist aus der Anmietvereinbarung nicht verpflichtet einen Nachmieter zu akzeptieren, dessen geplanter Geschäftsbetrieb keinen Erfolg verspricht. Zwar enthält der Wortlaut keine konkreten Anforderungen an den von der Beklagten vorgeschlagenen Mietinteressenten, die Auslegung der Anmietvereinbarung gemäß §§ 133, 157 BGB ergibt jedoch, dass als Mietinteressenten grundsätzlich nur Personen in Betracht kommen, von denen erwartet werden kann, dass sie in dem Mietobjekt erfolgreich einen Gastronomiebetrieb führen. Die Anmietvereinbarung trifft Regelungen für den Fall, dass der Zeuge ... seinen Mietverpflichtungen nicht nachkommt und er das Mietobjekt deswegen räumen muss. Es wurden damit Vorkehrungen für die Situation getroffen, dass sich der Zeuge ... entgegen der Prognose beider Parteien als untauglicher Vertragspartner herausstellt. Angesichts dessen wäre es widersprüchlich und mit einer Auslegung nach Treu und Glauben nicht vereinbar, von der Klägerin zu verlangen, einen Nachmieter zu akzeptieren, der schon von Anfang an mangels erfolgsversprechendem Gastronomiekonzept nach objektiv vernünftigen wirtschaftlichen Kriterien als Mieter für Gaststättenräume ausscheidet. Außerdem wollten die Parteien, wie oben näher erörtert, durch die Anmietvereinbarung sicherstellen, dass auch bei einem vorzeitigen Austritt des Zeugen ... aus dem Mietvertrag, der Geschäftsbetrieb unter Nutzung des Inventars fortgesetzt wird, bis sich dessen Wert amortisiert hat. Eine Nutzung des Inventars bis zu dessen Wertausschöpfung kann nur bei einer erfolgreichen Geschäftsführung durch den Nachmieter erreicht werden. Es wäre nicht mit dem Vertragszweck vereinbar, wenn Nachmieter in Betracht kämen, die dieses Kriterium nicht erfüllen.
Ob die Klägerin die Ablehnung ... darüber hinaus auf seine Verbindungen zu der Familie ... stützen kann, kann dahinstehen. Das Landgericht hat überzeugend darauf hingewiesen, dass die Verbindungen zu der Familie ... jedenfalls keinen entscheidenden Vorteil darstellen, der die Mängel im Business Plan ausgleichen kann. Daran ändert es auch nichts, dass die Familie ..., wie die Beklagte in der Berufungsbegründung ausführt, erfolgreich im Gastronomiebereich tätig ist. Als Bürgen des Vormieters waren Mitglieder der Familie ... Bürgschaftsverpflichtungen gegenüber der Klägerin nicht nachgekommen. Diese negative Tatsache ist aus Sicht der Klägerin von größerer Bedeutung als deren etwaige Sachkunde im Gastronomiebereich.
bb)
Mit der berechtigten Ablehnung des ... als Nachmieter endete das Recht der Beklagten aus der Anmietvereinbarung, ihr Inventar in den Räumlichkeiten der Klägerin zu belassen. Der vertraglich beabsichtigte Zweck, dem Nachmieter die Weiternutzung des Inventars zu ermöglichen, kann ab diesem Zeitpunkt nicht mehr erreicht werden. Aus der Beendigung des Nutzungsrechts der Beklagten folgt ihre Pflicht zur Räumung der Inventargegenstände aus der Liegenschaft der Klägerin. Dies ergibt sich, wie bereits ihr Nutzungsrecht selbst, aus einer Auslegung der Anmietvereinbarung anhand der Parteiinteressen bei Abschluss der Vereinbarung (§§ 133, 157 BGB). Es ist interessengerecht, dass aus dem Recht der Beklagten, ihr Sicherungseigentum in den Räumen zu belassen, im Gegenzug auch die Verpflichtung folgt, diese Gegenstände zu entfernen, sobald die Anmietvereinbarung als gescheitert zu betrachten ist. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien für den Fall eines endgültigen Scheiterns der Anmietvereinbarung das Räumungsrisiko der Klägerin auferlegen wollten. Dies entspricht auch den Wertungen des Gesetzgebers bei vergleichbaren gesetzlich geregelten vertraglichen Verhältnissen, die zur Nutzung eines im Eigentum oder Besitz eines anderen stehenden Gegenstandes berechtigen. Sowohl bei der Miete als auch bei der Leihe ist der Mieter bzw. Entleiher verpflichtet, den Gegenstand nach Wegfall seiner Berechtigung geräumt herauszugeben (vgl. § 546 Abs. 1 BGB und § 604 Abs. 1 BGB).
Dementsprechend ist auch die Beklagte nach Wegfall ihrer Berechtigung, die Mieträume für ihr Sicherungsgut zu nutzen, verpflichtet, diese zu entfernen.
b.)
Für die ihr vertraglich obliegende Entfernungsverpflichtung kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte durch den erklärten Verzicht oder auf andere Weise das Eigentum an den Inventargegenständen verloren hat. Die sich aus der Anmietvereinbarung ergebende Pflicht knüpft nur an die Stellung der Beklagten als Vertragspartnerin an, nicht an ihre Stellung als Sicherungseigentümerin.
c.)
Die zwischenzeitliche Insolvenz des Zeugen ... steht der Räumungspflicht der Beklagten aus der Anmietvereinbarung ebenfalls nicht entgegen. Selbst wenn, wie die Beklagte vorträgt, das Inventar vorübergehend Teil der Insolvenzmasse gewesen wäre und die Beklagte als Sicherungsnehmer deswegen anstelle eines Herausgabeanspruchs nur ein Absonderungsrecht gemäß § 51 InsO gehabt hätte, hätte dies keine Konsequenz für das Bestehen eines Entfernungsanspruchs gegen die Beklagte zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gehabt. Auch dann hätten die Inventargegenstände mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens (vgl. Schreiben des Insolvenzverwalters vom 06.08.2014 - Anlage K 16 nicht mehr dem Insolvenzbeschlag unterlegen.
Zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt hätte der Insolvenzverwalter daher keine Verwaltungs- und Verfügungsmacht mehr an Inventargegenständen gehabt, die einer Entfernung der Inventargegenstände durch die Beklagte hätte entgegenstehen können.
d.)
Der Räumungsanspruch bezieht sich inhaltlich auf die im Tenor des Landgerichts bezeichneten Gegenstände. Bei diesen Gegenständen handelt es sich um das zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt im Sicherungseigentum der Beklagten stehende und sich in dem Mietobjekt befindlichen Gaststätteninventar. Der erkennende Senat ist diesbezüglich an die auf der Beweiserhebung beruhende Tatsachenfeststellung des Landgerichts gebunden (vgl. § 529 Abs.1 Nr. 1 ZPO). Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des Landgerichts begründen. Die Ausführungen der Beklagten, sie wolle noch ergänzend zu den einzelnen Inventarstücken Stellung nehmen, ist insoweit unbeachtlich (vgl. Seite 4 der Berufungsbegründung, Blatt 267 der Akte, vorletzter Absatz). Sie hat ihrer Berufungsbegründungspflicht nicht genügt. In Übereinstimmung mit § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO verlangt § 520 Abs. 3 Nr. 3 ZPO von dem Berufungskläger eine konkrete Angabe, woraus sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Tatsachenfeststellungen des erstinstanzlichen Gerichts ergeben soll (vgl. Heßler, in Zöller, ZPO, 30. Auflage 2014, § 520, Rn. 33; Heinz Wöstmann in Saenger, ZPO, 6. Auflage 2015, § 520, Rn. 26). Hierzu hat die Beklagte nichts vorgetragen.
2.)
Neben dem vertraglichen Anspruch aus der Anmietvereinbarung kann die Klägerin ihren Räumungsanspruch auf § 1004 Abs. 1 BGB stützen.
a.)
Durch die Inventargegenstände wird die Klägerin in ihrem Eigentum an der Liegenschaft auf andere Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt.
b.)
Die Beklagte ist Störerin im Sinne des § 1004 BGB. Sie ist als Handlungsstörerin zu qualifizieren.
Handlungsstörer ist, wer eine Beeinträchtigung durch eine eigene Handlung oder pflichtwidrige Unterlassung verursacht Zustandsstörer ist der Eigentümer oder Besitzer einer Sache, von der eine Beeinträchtigung ausgeht, die zumindest mittelbar auf seinen Willen zurückgeht (Bassenge, in: Palandt, 74. Auflage 2015, § 1004 Rn. 17, 19). Die Übergänge zwischen den beiden Störerarten sind fließend und beide Arten können zusammentreffen, so dass die Abgrenzung oft nur schwierig möglich ist (Gursky, in: Staudinger BGB, Neubearbeitung 2013, § 1004, Rn. 94 m. w. N.). Im vorliegenden Fall kommt als Anknüpfungspunkt für die Störereigenschaft der Beklagten sowohl ihre Eigenschaft als Sicherungseigentümerin als auch das Unterlassen der Erfüllung ihrer vertraglichen Räumungspflicht in Betracht. Das Eigentum der Klägerin wird hier zwar durch die verbliebenen im Sicherheitseigentum der Beklagten stehenden Inventargegenstände beeinträchtigt. Die Inventargegenstände stellen jedoch erst ab dem Moment eine Beeinträchtigung dar, in dem die Beklagte aufgrund der Beendigung ihres Nutzungsrechts zur Entfernung verpflichtet war und dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Die Beeinträchtigung geht daher nicht nur mittelbar auf den Willen der Beklagten zurück, sondern wurde durch das Nichterfüllen der vertraglichen Räumungsverpflichtung adäquat kausal herbeigeführt. In dieser Handlung in Form des pflichtwidrigen Unterlassens liegt der Schwerpunkt des der Beklagten im Rahmen des § 1004 BGB vorwerfbaren Verhaltens, weswegen sie als Handlungsstörerin einzustufen ist.
Die von der Beklagten in ihrer Berufung vorgebrachten Argumente stehen ihrer Haftung als Handlungsstörerin im Rahmen des § 1004 BGB nicht entgegen. Sie beziehen sich alle auf ihre Stellung als Sicherungseigentümerin als Anknüpfungspunkt für die Zustandsstörerhaftung.
Selbst wenn man hier aber wie das Landgericht annehmen würde, die Beklagte sei im vorliegenden Fall Zustandsstörerin, wäre ihre Haftung aus § 1004 BGB zu bejahen gewesen.
Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, hätte sich die Beklagte durch den mit Schriftsatz vom 08.10.2013 erklärten einseitigen Verzicht auf ihr Sicherungseigentum nicht von der Haftung aus § 1004 BGB befreien können. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt eine Dereliktion nicht zur Beendigung der Zustandsstörerhaftung (vgl. BGH Urteil vom 30.03.2007, V ZR 179/06, Rn. 10 m. w. N. zitiert nach juris). Dass die Beklagte ihr Sicherungseigentum zu einem früheren Zeitpunkt verloren hat, kann nicht festgestellt werden. Dafür fehlt es, wie das Landgericht richtig ausführt, schon an hinreichendem Sachvortrag dafür, wann die Beklagten mit wem welche Absprache getroffen haben soll, die zu einem Verlust ihres Eigentums geführt haben soll.
Auch die zwischenzeitliche Insolvenz des Zeugen ... hätte einer Inanspruchnahme der Beklagten als Sicherungseigentümerin aus § 1004 BGB nicht entgegengestanden. Wie oben schon dargelegt, hätten die Inventargegenstände jedenfalls mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens (vgl. Schreiben des Insolvenzverwalters vom 06.08.2014 - Anlage K 16) nicht mehr dem Insolvenzbeschlag unterlegen. Es würde daher nicht darauf angekommen, ob die Beklagte zwischenzeitlich wegen der Zugehörigkeit des Inventars zur Insolvenzmasse nur ein Aussonderungsrecht gehabt hätte. Entgegen der Ansicht der Beklagten (vgl. Seite 2 der Berufungsbegründung, Blatt 265 der Akt, letzter Absatz) bestand zu keinem Zeitpunkt ein Vermieterpfandrecht der Klägerin an den Inventargegenständen.
Darauf hatte sie kurz nach Abschluss des Mietvertrages mit dem Zeugen ... wirksam verzichtet (vgl. Vermieterpfandrechtsverzichtserklärung - Anlage K6). Selbst wenn die Klägerin ein Vermieterpfandrecht an den Inventargegenständen gehabt hätte, hätte dies einem Entfernungsanspruch gegen die Beklagte als Zustandsstörerin gemäß § 1004 BGB nicht entgegengestanden, da es sich bei der Beklagten immer noch um die Sicherheitseigentümerin gehandelt hätte und die Klägerin ihr Vermieterpfandrecht nicht ausgeübt hat.
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur fehlenden Passivlegitimation eines Sicherungseigentümers als Zustandsstörer im Sinne des § 1004 BGB (BGHZ 41, 393) würde hier nicht zum Tragen kommen. In dieser Entscheidung hatte der Pächter eines Grundstücks nach Ablauf des Pachtvertrages den Besitz an einem auf dem Grundstück errichteten Gebäude aufgegeben, das er zuvor seinem Kreditgeber zur Sicherheit übereignet hatte. Der Bundesgerichtshof verneinte einen Beseitigungsanspruch des Vermieters gegen den Kreditgeber als Sicherungseigentümer mangels unmittelbaren Besitzes an dem Sicherungsgut (BGHZ 41, 393, 399). Auch im vorliegenden Fall hat die Beklagte als Sicherungseigentümerin den unmittelbaren Besitz an den Inventargegenständen nicht ergriffen. Anders ist hingegen, dass hier eine vertragliche Beziehung zwischen Anspruchssteller und Anspruchsgegner des § 1004 BGB besteht. In der Literatur wird zum Teil eingewandt, dass schon in der Konstellation, über die der Bundesgerichtshof zu entscheiden hatte, der Beseitigungsklage hätte stattgegeben werden müssen. Der Sicherheitseigentümer sei insbesondere deswegen zur Räumung verpflichtet gewesen, weil er sich durch die Lagerung seines Sicherungsguts auf dem Grundstück quasi ein Nutzungsrecht an diesem anmaßte (Gursky, in: Staudinger BGB, Neubearbeitung 2013, § 1004, Rn. 121 m. w. N.). Hier maßte sich die Beklagte die Nutzung des Grundstücks nicht nur an, sondern es bestand sogar ein vertragliches Nutzungsrecht zu ihren Gunsten. Auf Grund dieser vertraglichen Beziehung zwischen den Parteien kann die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht auf den hier vorliegenden Fall übertragen werden.
Auch bestünde entgegen der Behauptung der Beklagten kein Widerspruch zu den Urteilen des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Urteil vom 16.01.2004, I 16 U 43/03 ZR 179/06, zitiert nach juris) und des Oberlandesgerichts Köln (Urteil vom 20.07.2000, 7 U 218/99, OLGR Köln 2001, 118). Dem Urteil des Oberlandesgerichts Köln liegt ein völlig anderer Sachverhalt zugrunde und die Entscheidung enthält keine rechtlichen Erwägungen, die denen des Landgerichts widersprechen. Das Oberlandesgericht Köln hat in dem von der Beklagten zitierten Urteil entschieden, dass ein Vermieter seinen mietrechtlichen Räumungsanspruch nicht im Wege der Aussonderung gegen den Konkursverwalter des insolventen Mieters habe geltend machen können, da das Mietgrundstück hier nicht massebefangen gewesen sei. (Urteil vom 20.07.2000, 7 U 218/99, OLGR Köln 2001, 118, 120).
Daraus können keine Schlüsse für einen Räumungsanspruch gegen einen Sicherungseigentümer gezogen werden. Auch das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf wäre nicht auf den hiesigen Fall übertragbar. Gegenstand der Entscheidung war der Aufwendungsersatzanspruch eines Konkursverwalters der Sicherungsgeberin wegen Verschrottung des Sicherungsguts gegen die Sicherungseigentümerin. Das Sicherungsgut befand sich wie im hier vorliegenden Fall auf einem Grundstück, das die Sicherungsgeberin von einem Dritten gemietet hatte. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat im Rahmen des Aufwendungsanspruchs die Pflicht der Sicherungseigentümerin, das Grundstück zu räumen, inzident geprüft und verneint, da lediglich die Sicherungsnehmerin als Mieterin zur Räumung des Grundstücks verpflichtet gewesen sei (Urteil vom 16.01.2004, I 16 U 43/03 ZR 179/06, Rn. 75, zitiert nach juris). Es ging also um eine Räumungspflicht der Sicherungseigentümerin "im Verhältnis zu der Beklagten", gegenüber dem Konkursverwalter der Sicherungsgeberin und Mieterin. Dazu, ob die Sicherungseigentümerin gegenüber dem Vermieter und Eigentümer des Grundstücks zur Räumung verpflichtet gewesen wäre, äußert sich das Oberlandesgericht Düsseldorf nicht. Ein Widerspruch zu der hier angefochtenen Entscheidung bestünde daher nicht.
c.)
Inhaltlich bezieht sich der Räumungsanspruch aus § 1004 BGB auf die im Tenor des landgerichtlichen Urteils aufgeführten Gegenstände, da es sich dabei um das Inventar handelt, das aufgrund der Nichterfüllung der vertraglichen Räumungspflicht in dem Mietobjekt zurückgeblieben ist und die Klägerin in ihrem Eigentum an der Liegenschaft beeinträchtigt.
3.)
Die Widerklage wurde von dem Landgericht zu Recht abgewiesen. Die Beklagte hat keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der Anmietvereinbarung durch die Ablehnung ... als Nachmieter. Wie oben ausgeführt, war die Klägerin berechtigt, ... als Nachmieter abzulehnen. Sie hat daher die Anmietvereinbarung nicht verletzt.
4.)
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
5.)
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO.