07.11.2019 · IWW-Abrufnummer 212151
Oberlandesgericht München: Urteil vom 15.10.2019 – MK 1/19
1. An das Vorliegen ernsthafter Zweifel daran, dass die von einer qualifizierten Einrichtung erhobene Musterfeststellungsklage nicht dem Zweck der Gewinnerzielung dient und diese nicht mehr als 5 Prozent ihrer finanziellen Mittel durch Zuwendungen von Unternehmen bezieht, sind strenge Anforderungen zu stellen.
2. Mit der Musterfeststellungsklage kann die Feststellung beantragt werden, dass eine
Modernisierungsankündigung nicht mehr nach mittlerweile nicht mehr geltendem Recht erfolgen kann, auch wenn in Einzelfällen noch individuelle Feststellungen hinsichtlich der tatsächlich möglichen Mieterhöhung getroffen werden müssen.
3. Ist eine Modernisierungsankündigung bis zum 31.12.2018 erfolgt, kann eine Mieterhöhung nur dann nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht erfolgen, wenn ein naher zeitlicher Zusammenhang zwischen der Ankündigung der Modernisierung und der Durchführung der Maßnahmen besteht, der im jeweiligen Einzelfall nach den jeweils vorherrschenden Umständen zu bestimmen ist.
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