03.12.2019 · IWW-Abrufnummer 212561
Amtsgericht Mannheim: Urteil vom 11.09.2019 – 5C 1733/19
Diese Entscheidung enhält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
1) E.F
2) D. F.
-Kläger-
gegen
die übrigen Wohnungseigentümer der WEG XXX
vertreten durch die Verwaltung XXX
wegen Beschlussanfechtung
hat das Amtsgericht Mannheim am 02.08.2019 für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Be-klagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils voll-streckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Si-cherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 750,00 € festgesetzt.
Tatbestand:
Die Parteien streiten im Wege einer Anfechtungsklage um die Gültigkeit verschie-dener Beschlüsse zur Umsetzung der Datenschutzgrundverordnung aus der Eigen-tümerversammlung vom XXX. Die Kläger sind als Miteigentümer der Wohneinheit Nummer x der Wohnungseigentümergemein-
schaft (im Folgenden WEG) XXX, welche von der Beigeladenen verwaltet wird. Die Beklagten sind die übrigen Wohnungseigentümer der streitgegenständlichen
Liegenschaft. Seit dem XXX erfolgt die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigen-tums durch die Immobilienverwaltung XXX auf der Grundlage des Verwaltervertra-ges vom XXX. In der Eigentümerversammlung vom XXX haben die Wohnungsei-gentümer verschiedentliche Beschlüsse zum Zwecke der Umsetzung der Daten-schutz-Grundverordnung (im Folgenden DSGVO) und zur Erfüllung der hieraus resultierenden Verpflichtungen gefasst. Die Kläger wenden sich gegen die Be-schlüsse zu TOP 06.1, 06.2, 06.3 der Eigentümerversammlung vom XXX.
Im Vorwort zur Beschlussfassung von TOP 06 heißt es:
„Verantwortlicher für alle datenschutzrechtlichen Belange der WEG im Sinne der Datenschutzgrundverordnung ist die Wohnungseigentümergemeinschaft. Dies ergibt sich im Umkehrschluss aus § 27 WEG, der eine Verpflichtung des Verwalters für datenschutzrechtlich relevante der Vorgänge wie beispielsweise die Ver-brauchsdatenerhebung oder Abrechnungsangelegenheiten nicht statuiert. Zur Er-füllung der datenschutzrechtlichen Verpflichtungen der Wohnungseigentümerge-meinschaft bedarf es diversen Beschlüssen.“
Im Vorwort zu TOP 06.2 heißt es:
„Die Weitergabe von personenbezogenen Informationen durch die Wohnungsei-gentümergemeinschaft an Dritte (Verwalter, Abrechnungsunternehmen, Handwer-ker usw.) zum Zwecke der auftragsgemäßen Verarbeitung darf nach Art. 28 DSGVO nur auf der Grundlage Auftragsverarbeitungsvertrages erfolgen.“
Die Kläger tragen vor, die vorgenannten Beschlüsse entsprächen nicht ordnungs-gemäßer Verwaltung. Mit der Vorlage zur Beschlussfassung habe der Verwalter den Ei-
gentümern suggeriert, die Wohnungseigentümergemeinschaft müsse für die Ein-haltung der Datenschutzgrundverordnung Sorge tragen. Dies könne der Verwalter gegen Sondervergütung übernehmen. Die DSGVO sei zum Zeitpunkt der Verwal-terbestellung und des Abschlusses des Verwaltervertrages am XXX bekannt gewe-sen. Der Verwalter sei Kraft Verwaltervertrages bzw. nach dem WEG ohnehin ver-pflichtet, auch die DSGVO umzusetzen. Dies sei originäre Aufgabe der Verwaltung im Rahmen ihrer Verwaltungstätigkeit. Dafür erhalte er seine allgemeine Vergütung, eine Sondervergütung hierfür sei weder angezeigt noch über den Verwaltervertrag vereinbart. Nur der beauftragte Verwalter erhebe und verwalte im Rahmen seines
Verwaltervertrages personenbezogene Daten und sei daher für die Datenverarbei-tung innerhalb seines Geschäftsbetriebes (Allein-)Verantwortlicher im Sinne der DSGVO. Die WEG als teilrechtsfähiger Verband erhebe eigenständig keine perso-nenbezogenen Daten. Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen eines Verwaltungsvertrages stellten auch keine Auftragsverwaltung im Sinne der DSGVO dar. Selbst wenn die WEG oder die Wohnungseigentümergemeinschaft an sich personenbezogene Daten erheben würde und dies Maßnahmen nach der
DSGVO auslösen würden, so müsse damit nicht zwingend der amtierende Verwal-ter beauftragt werden. Der Auftrag könnte auch an Dritte gehen oder von einem der Wohnungseigentümer durchgeführt werden. Wenn schon solche Aufgaben neu vergeben werden müssten, dann hätten dazu entsprechende Vergleichsangebote eingeholt werden müssen.
Die Kläger beantragen,
1. Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom XXX zu Tagesordnungspunkt
06.1: „Die Wohnungseigentümer beauftragen den Verwalter ab dem 01.05.2018 mit der Erstellung eines datenschutzrechtlichen Verarbeitungsverzeichnisses im Sinne des Art. 30 DSGVO für die Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Verwalter erhält hierfür eine einmalige Vergütung in Höhe von 200,00 € netto zzgl. 19% MwSt. = Gesamt Brutto 238,00 €", wird für ungültig erklärt.
2. Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom XXX zu Tagesordnungspunkt 06.2: „Die Wohnungseigentümer beschließen ab dem 01.05.2018 den Abschluss eines datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeitungsvertrages zwischen der Woh-nungseigentümergemeinschaft und dem Verwalter. Der Verwalter ist berechtigt im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft einen datenschutzrechtlichen Auf-tragsverarbeitungsvertrag zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft und Handwerkern, Lieferanten usw. abzuschließen sowie fortlaufend das Daten-schutzmanagement durchzuführen. Der Verwalter erhält hierfür eine Vergütung: 01.05.2018 bis 30.09.2018: pauschal 180,00 € netto zzgl. 19% MwSt. = 214,20 € und vom 01.10.2018 bis 30.09.2019: pauschal 150,00 € netto zzgl. 19 % MwSt. =178,50 €" wird für ungültig erklärt.
3. Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom XXX zu Tagesordnungspunkt 06.3: „Die Wohnungseigentümer beauftragen ab dem 01.05.2018 hiermit den Ver-walter in der Erfüllung der Datenschutzrechtlichen Informationspflichten der Woh-nungseigentümergemeinschaft den Eigentümern-Nutzern des Wohnungseigen-tums ein Informationsschreiben zu übersenden. Der Verwalter erhält hier für eine einmalige Vergütung in Höhe von 100,00 € netto zzgl. 19 % MwSt. = Gesamt Brutto 119,00 €" wird für ungültig erklärt.
Die Beklagten beantragen,
die Klage wird abgewiesen.
Die Beklagten tragen vor, der Verwalter sei nicht aufgrund des Verwaltervertrages und auch nicht aufgrund des Wohnungseigentumsgesetzes Alleinverantwortlicher für die Umsetzung der seit dem 25. Mai 2018 unmittelbar geltenden gesetzlichen Regelungen der DSVO. Vielmehr ergebe sich aus Art. 4 Nummer 7 DSGVO in Ver-bindung mit den §§ 21 ff. WEG, dass grundsätzlich die Wohnungseigentümerge-meinschaft für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verant-wortlich sei. Im Umkehrschluss aus § 27 WEG, der die Aufgaben und Pflichten des Verwalters regele, ergebe sich, dass es weder Aufgabe noch Verpflichtung noch Recht des Verwalters sei, beispielsweise Verbrauchsdaten zu erheben oder darüber zu bestimmen, welche Daten erhoben und weiterverarbeitet werden. Dies sei allein Aufgabe und Recht der Wohnungseigentümergemeinschaft. Demnach sei die Wohnungseigentümergemeinschaft Verantwortlicher im Sinne der DSGVO, so dass der Verwalter keinesfalls Alleinverantwortlicher iSd DSGVO sein könne. Davon ab-zugrenzen sei, dass der Verwalter für seinen eigenen Geschäftsbetrieb Verarbei-tung von Daten der Hausverwaltung unstreitig Alleinverantwortlicher sei. Der Ver-walter sei aber für die Verarbeitung von Daten der Wohnungseigentümergemein-schaft Auftragsverarbeiter, bzw.
allenfalls nur gemeinsam mit der Wohnungseigentümergemeinschaft gemeinsam verantwortlich im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO, je nach Einordnung der daten-schutzrechtlichen Stellung eines Wohnungseigentumsverwalters. Deshalb müsse die Wohnungseigentümergemeinschaft zwingend mit dem Verwalter eine Vereinba-rung treffen, wer von ihnen welche Verpflichtungen gemäß der DSGVO erfüllen soll, insbesondere was die Wahrnehmung der Rechte der betroffenen Person an-gehe, und wer welchen Informationspflichten gemäß den Artikeln 13 und 14 der DSGVO nachkomme, dies entweder nach Art. 28 oder nach Art. 26 DSGVO. Denn die Nichteinhaltung dieser Vorschriften führe nach Art. 83 DSGVO zu drastischen Geldbußen. Auch die Sondervergütung des Verwalters für die Einhaltung der neu-en Vorschriften der DSGVO sei nicht zu beanstanden, denn es entstünde der Ver-waltung hierdurch ein erheblicher Mehraufwand, etwa für die Einhaltung der in Art. 5 Abs. 1 DSGVO normierten Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten mit Rechenschaftspflicht und als Adressat der Rechte der betroffenen Per-sonen nach Art. 12 ff. DSGVO und §§ 32- 37 BDSG, oder wegen der Meldepflicht nach Art. 33ff. DSGVO oder der Erstellung eines aufwändigen Datenschutzver-zeichnisses nach Art. 30 DSGVO. Die datenschutzrechtliche Rechtslage mit Inkraft-treten der DSGVO am 25.05.2018 habe sich grundlegend geändert. Weder aus dem Verwaltervertrag noch aus § 27 WEG ergebe sich eine Pflicht des Verwalters, die neuen Verpflichtungen aus der DSGVO zu übernehmen. Es stehe ihm deshalb vollkommen frei, mit der Wohnungseigentümergemeinschaft darüber zu verhan-deln, welche Pflichten er übernehme und ob er überhaupt Pflichten übernehme und dafür ein angemessenes Entgelt zu verlangen, etwa auch für die Erstellung eines Verarbeitungsverzeichnisses gemäß Art. 30 DSGVO, wobei es sich um einen einmaligen Vorgang handele. Ein Betrag in Höhe von 200 € netto für die erstmalige Erstellung des Verarbeitungsverzeichnisses sei auch angemessen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass ausweislich des Verwaltervertrages § 5 Abs. 3 für besondere Leistungen von Sachbearbeitern 48 € netto pro Stunde zugrunde gelegt wurden. Der Aufwand für die Errichtung und Erstellung des Verzeichnisses mit pauschal 200 € sei auch deshalb angemessen und adäquat. Ein Verantwortlicher iSd DSG-VO sei verpflichtet, bei der Erhebung von personenbezogenen Daten die betroffe-nen Personen umfassend zu unterrichten. Ein entsprechendes Informationsschrei-ben (Musterschreiben siehe Klageantrag Ziffer 3) sei nicht nur dem jeweiligen Ei-gentümer, sondern jeder betroffenen Person, d. h. auch den Mietern oder sonstigen Nutzern, wie beispielsweise mitwohnenden Lebensgefährten oder Ehegatten oder volljährigen Personen, deren Daten beispielsweise im Rahmen der Betriebskosten-abrechnung, der Heizkostenabrechnung mitverarbeitet werden, zugänglich zu ma-chen. Dadurch entstünde auch ein erheblicher Aufwand beispielsweise allein in der Ermittlung des betroffenen Personenkreises. Nicht nur die XX Eigentümer seien in der streitgegenständlichen Liegenschaft zu informieren, sondern auch deren Nutzer und deren Mitbewohner, sodass allein diesbezüglich ca. 50 Schreiben zu versenden seien, die allein an Auslagen für Porto, Papier, Umschläge usw. Kosten in Höhe von 100 € und mehr verursachten. Hinzugerechnet der Zeitaufwand für die Erstellung der Schreiben, die Verarbeitung der Schreiben, die Zustellung und vor allem auch die Kontrolle auf eventuelle Rückläufe. All dies rechtfertigte auch die für das Informationsschreiben in Ansatz gebrachten Kosten in Höhe von 100,00 €.
Ebenso sei die Einholung von drei Vergleichsangeboten für die in Streit stehenden Aufträge erforderlich gewesen. Die Erfüllung von datenschutzrechtlichen Auf-tragsverarbeitungsverträgen, die Erfüllung von datenschutzrechtlichen Informati-onspflichten bzw. die Erstellung eines datenschutzrechtlichen Verarbeitungsver-zeichnisses würden so auf dem Markt gar nicht angeboten, und falls doch, dann schon gar nicht zu den geringen Beträgen, wie sie von den Wohnungseigentümern beschlossen worden seien.
Bezüglich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die wechselseitig geführten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom XXX zu den Tagesordnungs-punkten 06.1, 06.2 und 06.3 entsprechen den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, so dass diese nicht für ungültig zu erklären waren.
a) Auftragsverarbeitungsvertrag, Informationsschreiben, Datenschutzverzeich-nis
Den Beklagten steht im Rahmen ihrer Verwaltungsbefugnis nach § 21 WEG hin-sichtlich des Abschlusses von Verträgen grundsätzlich ein weiter Ermessenspiel-raum zu (vgl. Bärmann, 14. Auflage, WEG § 21 Rn. 30). Dieses aus ihrer Verwal-tungsautonomie entspringende Ermessen, was Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit einer Regelung angeht, ist gerichtlicher Nachprüfung weitestgehend entzogen. Die Beklagten haben vorliegend über die Frage des Abschlusses eines Vertrages der WEG als teilrechtsfähiger Verband mit dem Wohnungseigentümern, der daten-schutzrechtliche Aspekte nach der DSGVO zum Inhalt haben soll, sowie die Frage einer Sondervergütung des Verwalters hierfür zu entscheiden gehabt und dazu ei-nen Beschluss gefasst.
Dass die Wohnungseigentümergemeinschaft mit TOP 06.2 den Abschluss eines datenschutzrechtlichen Vertrages nach Maßgabe der DSGVO zwischen der Woh-nungseigentümergemeinschaft und dem Verwalter beschlossen haben ist nicht zu beanstanden und vom Ermessenspielraum nach § 21 WEG auch gedeckt.
Die DSGVO trat in der gesamten EU zum 25.05.2018 in Kraft (Art. 3 DSGVO). Sie soll dem Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Da-ten dienen (Art. 1 DSGVO). Sie sorgt für viele Neuerungen, aber auch Unklarheiten im Umgang mit persönlichen Daten. Die fehlerhafte Anwendung der DSGVO wird in Art. 82ff. DSGVO mit empfindlichen Geldbußen und Sanktionen belegt.
Eine datenschutzrechtliche Vereinbarung wie streitgegenständlich ist, richtet sich vorliegend nach Maßgabe der DSGVO nach Art. 26 DSGVO, denn zur Überzeu-gung des Gerichts ist der Verwalter Mitverantwortlicher im Sinne des Art. 26 DSG-VO.
Wer Verantwortlicher oder lediglich Auftragsverarbeiter im Sinne der DSGVO ist, bestimmt sich nach Art. 4 DSGVO. Danach ist Verantwortlicher die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemein-sam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezo-genen Daten entscheidet. Für die Bestimmung der Verantwortlichkeit ist danach allein maßgeblich, wer die Entscheidungskompetenz innehat, über den Zweck und die Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten zu entscheiden. Dies ist so-wohl die WEG als auch der Verwalter. Denn die Wohnungseigentümergemein-schaft entscheidet sich mit der Bestellung eines Verwalters über das „Wie" und „Wa-rum"
der Datenverarbeitung. Der Verwalter bestimmt dann in der Folge über das „Wie“ und das „Warum” der Erhebung und Verarbeitung. Im Rahmen der WEG-Verwaltung erhebt und verarbeitet er sodann Daten der Wohnungseigentümerge-meinschaft wie beispielsweise Namen und Anschriften der Eigentümer, im Rahmen der Verbrauchserfassung und Abrechnung eventuell auch Daten von Mieter und Nutzer von Wohnraum, Daten von Dienstleistern der Wohnungseigentümerge-meinschaft wie beispielsweise Handwerker. Diese Unterlagen gehören nicht zum Geschäftsbetrieb des Verwalters, sondern der Wohnungseigentümergemeinschaft, die diese Unterlagen und damit verbundene Daten entweder selbst verarbeitet, wenn sie keinen Verwalter bestellt hat oder, bei Bestellung eines Verwalters wie vorliegend der Fall durch den von ihr beauftragten Verwalter verarbeiten lässt. An dem diesbezüglichen Pflichtengefüge des Wohnungseigentumsrechtes im Innen-verhältnis zwischen Wohnungseigentümergemeinschaft, Verwaltungsbeirat und Verwalter sowie den einzelnen Wohnungseigentümern hat sich durch das Inkraft-treten der DSGVO nichts geändert. Für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Ei-gentums sind, wenn ein Verwalter bestellt ist, die Wohnungseigentümer sowie die Verwaltung oder ein Verwaltungsbeirat verantwortlich, so dass zumindest eine Al-leinverantwortlichkeit des Verwalters, auch im Lichter europäischen Rechtspre-chung (vgl. EuGH C-210/16, „Facebook“ in ZD 2018, 357 und EuGH C-25/17 "Zeu-gen Jehovas" in NZA 2018, 991) nicht besteht. Zwar handelt im Außenverhältnis zu dem betroffenen Personenkreis der DSGVO der WEG-Verwalter als vertraglich ver-pflichtetes, bestelltes Organ der WEG. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass der Verwalter aus der Natur der Sache heraus Dienstleister für die WEG ist. Der EuGH legt zum Schutz der Betroffenenrechte Art. 26 DSGVO jedoch sehr weit aus. Die Betroffenen sollen im Außenverhältnis gegenüber allen einen Anspruch haben, die für Datenerhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich sind, wenn ihr Handeln über das eines Auftragsverarbeiters, also ihr Handeln über eine bloße Hilfsfunktion bei der Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten hinausgeht. Dies ist bei der WEG- Verwaltung zur Überzeugung des Gerichts der Fall, wenn im Rahmen der laufenden Verwaltung für die WEG personenbezo-gene Daten der WEG verwaltet. Da die Wohnungseigentümergemeinschaft die Da-tenerhebung veranlasst hat durch Bestellung des WEG-Verwalters, ist deshalb - zum Schutze der Betroffenen -auch nach der weiten Auslegung des EuGH- von einer Mitverantwortlichkeit des Verwalters iSd Art. 26 DSGVO auszugehen. Es ist mitunter sachfremd und in der Praxis kaum vorstellbar, dass der Verwalter im Rah-men seiner Pflichten gem. § 27 WEG sowie den vertraglich festgelegten Pflichten des Verwalters für jede Maßnahme die Weisung seines Auftragsgebers einholt. Bei der Auftragsdatenverarbeitung darf es sich aber nur um eine datenverarbeitende Hilfsfunktion handeln. Das bedeutet, dass keine Leistungen erbracht werden dür-fen, die über die bloße Datenverarbeitung hinausgehen. Die Leistungen, welche der Verwalter jedoch im Rahmen seiner Verwalterbestellung erbringt, gehen in der Praxis regelmäßig hinaus über die bloße Datenverarbeitung im Rahmen einer da-tenverarbeitenden Hilfsfunktion.
Die Rechtsfolge einer gemeinsamen Verantwortlichkeit ist, dass nach Art. 26 Abs. 1 DSGVO beide Verantwortliche in einer transparenten Vereinbarung festlegen müs-sen, wer von ihnen in welchem Maß den Pflichtenkreis der DSGVO zum Schutz der Betroffenen abdeckt, insbesondere was die Wahrnehmung der Rechte der betroffe-nen Person angeht, und wer welchen Informationspflichten gemäß den Artikeln 13 und 14 nachkommt. Art. 26 Abs. 1 DSGVO verlangt, dass die gemeinsam Verant-wortlichen eine Vereinbarung hinsichtlich ihrer gemeinsamen Verarbeitung treffen. Dabei ist keine bestimmte Form vorgeschrieben. Es muss aber entsprechend Art. 5 Abs. 2 DSGVO der Nachweis bzgl. des Vorliegens einer der Vereinbarung sowie der vereinbarten Inhalte geführt werden können.
ErwGr. 79 DSGVO:
(„ Zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen sowie bezüg-lich der Verantwortung und Haftung der Verantwortlichen und der Auftragsverarbei-ter bedarf es - auch mit Blick auf die Überwachungs- und sonstigen Maßnahmen von Aufsichtsbehörden - einer klaren Zuteilung der Verantwortlichkeiten durch
diese Verordnung, einschließlich der Fälle, in denen ein Verantwortlicher die Ver-arbeitungszwecke und -mittel gemeinsam mit anderen Verantwortlichen festlegt o-der ein Verarbeitungsvorgang im Auftrag eines Verantwortlichen durchgeführt wird“)
verlangt darüber hinaus eine klare Zuteilung der jeweiligen Verantwortlichkeiten.
Dies vorangestellt bedeutet, dass eine Mitverantwortlichkeit des Verwalters im Sinne des Art. 26 DSGVO ein Regelwerk zwischen der WEG und dem Verwalter nach den gesetzlichen Bestimmungen der DSGVO erforderlich macht. Dabei muss Rege-lungsinhalt sein, wer von beiden welche Verpflichtungen gemäß der DSGVO erfüllt, insbesondere was die Wahrnehmung der Rechte der betroffenen Person angeht, und wer welchen Informationspflichten gemäß den Artikeln 13 und 14 nachkommt.
Die Nichteinhaltung dieser Vorschriften führt nach Art. 83 DSGVO zu hohen Geld-bußen. Im Interesse des Verwalters und der WEG müssen daher auch haftungs-rechtliche Fragen im Innenverhältnis zwischen WEG und dem Verwalter geklärt werden, denn im Außenverhältnis haften alle Mitverantwortlichen den betroffenen Personen zu gleichen Teilen nach Art. 26 DSGVO.
Der notwendige Mindestinhalt einer Vereinbarung richtet sich also nach Art. 26. Abs. 1 S. 2 DSGVO. Dieser verlangt die Festlegung, welcher Verantwortliche wel-che Verpflichtungen der DSGVO erfüllt. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der aus Art. 11 bis 22 DSGVO resultierenden Betroffenenrechte. Dabei hob der europäische Gesetzgeber insbesondere die aus Art. 13 und 14 DSGVO resultierenden Informati-onspflichten hervor. Es muss also hinreichend klar werden, welche der Mitverant-wortlichen Parteien diesen Pflichten nachkommt. Art. 26 Abs. S. 1 DSGVO fordert eine Darstellung der jeweiligen tatsächlichen Funktionen und Beziehungen der jeweiligen Verantwortlichen gegenüber den Betroffenen.
Es ist unschädlich und den gemeinsamen Verantwortlichen auch nicht verwehrt, eine solche Vereinbarung, wie sie Art. 26 DSGVO verlangt, auch im Rahmen eines „Auftragsverarbeitungsvertrags“, der darüber hinaus auch die Anfordernisse des Art. 28 DSGVO erfüllt, auszugestalten.
Welchen „Namen die WEG dem Kind gibt“ ist unerheblich. Es kommt nicht darauf an, ob die Verwaltung sich hierbei als „Auftragsverarbeiter“ im Verhältnis zur WEG bezeichnet, da es bezüglich der Einordnung als Verantwortlicher oder Auftragsver-arbeiter nur auf die tatsächlichen Begebenheiten ankommt. Bereits ausgeführt hat das Gericht, dass es die Verwaltung, auch wenn sie praktisch betrachtet als wei-sungsgebundener Dienstherr für die Wohnungseigentümergemeinschaft tätig wird, dennoch als Mitverantwortlichen qualifiziert. Inhalt einer Vereinbarung nach Art. 26 DSGVO kann es jedenfalls durchaus sein, eine Vereinbarung mit identischem In-halt wie in Art. 28 DSGVO für den Auftragsbearbeitungsvertrag vorgesehen, zu tref-fen. Dies ist für die Wohnungseigentümergemeinschaft sogar von Vorteil, da so-wohl
die Mindestanforderungen des Art. 26 DSGVO, als auch solche des Art .28 DSGVO als ein „Mehr“ vertraglich festgelegt werden. Auch wenn die Verwaltung als Auf-traggeber einen Auftragsverarbeitungsvertrag abschließt, bleibt sie für die perso-nenbezogenen Daten, mit denen sie als Auftragnehmer in Kontakt kommt, dennoch weiter verantwortlich, vgl. Art. 28 Abs. 10 DSGVO.
Aus der Beschlussfassung zu TOP 6.02 ist zu erkennen, dass die Beklagten zum Ziel hatten, dass die Verwaltung berechtigt sein soll, im Namen der Wohnungsei-gentümergemeinschaft einen datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeitungsvertrag zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft und Handwerkern, Lieferanten usw. abzuschließen sowie fortlaufend das Datenschutzmanagement durchzufüh-ren. Dies ist zwingend erforderlich nach Art. 28 DSGVO und entspricht daher zwei-felsohne ordnungsgemäßer Verwaltung.
Ebenso ist zu erkennen, dass der Beschluss zu Top 6.02 zum Ziel hatte, privat-schriftlich einem „Auftragsverarbeitungsvertrag“ zwischen der WEG und der Verwal-tung festzuschreiben.
Im Vorwort zur Beschlussfassung von TOP 06 heißt es:
„Verantwortlicher für alle datenschutzrechtlichen Belange der WEG im Sinne der Datenschutzgrundverordnung ist die Wohnungseigentümergemeinschaft. Dies ergibt sich im Umkehrschluss aus § 27 WEG, der eine Verpflichtung des Verwalters für datenschutzrechtlich relevante der Vorgänge wie beispielsweise die Ver-brauchsdatenerhebung oder Abrechnungsangelegenheiten nicht statuiert. Zur Er-füllung der datenschutzrechtlichen Verpflichtungen der Wohnungseigentümerge-meinschaft bedarf es diversen Beschlüssen.“
Der Klagepartei zuzugeben ist, dass dies den Anschein erweckt, die Verwaltung wolle sich ihrer Verantwortlichkeit entziehen als Mitverantwortlicher iSd DSGVO und haftungsrechtliche Probleme auf die Wohnungseigentümergemeinschaft ab-wälzen. Es ist in Ansehung der vorgenannten Ausführungen jedoch rechtlich so-wohl zutreffend, dass die WEG Verantwortlicher für datenschutzrechtliche Belange ist. Ebenso ist zutreffend, dass der Wortlaut zu § 27 WEG eine Verpflichtung des Verwalters für datenschutzrechtlich relevante der Vorgänge wie beispielsweise die Ver-
brauchsdatenerhebung oder Abrechnungsangelegenheiten tatsächlich nicht statu-iert. Der letzte Satz „Zur Erfüllung der datenschutzrechtlichen Verpflichtungen der Wohnungseigentümergemeinschaft bedarf es diversen Beschlüssen.“ relativiert sodann auch den zunächst gesetzten Anschein, die Verwaltung wolle sich ihrer Verantwortlichkeit entziehen. Auch ist dem Beschluss in Verbindung mit der Vorla-ge zu dem Beschluss zu entnehmen, dass die Wohnungseigentümer ein irgendwie geartetes Regelwerk schaffen wollten, um allen Anforderungen der DSGVO gerecht zu werden. Nicht eindeutig zu entnehmen ist der Vorlage zur Beschlussfassung sowie der Beschlussfassung selbst, dass seitens der Verwaltung kommuniziert wurde, dass ausschließlich die Wohnungseigentümergemeinschaft für die Einhal-tung der Datenschutzgrundverordnung haften und Sorge tragen müsse, insofern die Wohnungseigentümer „aufs Glatteis“ geführt werden sollten mit der Bezeich-nung „Auftragsverarbeitungsvertrag“ als ein weniger zu einer Vereinbarung nach Art. 26 DSGVO. Eindeutig kommuniziert wurde zu TOP 06.2, dass die Weitergabe von personenbezogenen Informationen durch die Wohnungseigentümergemein-schaft an Dritte (Verwalter, Abrechnungsunternehmen, Handwerker usw.) zum Zwecke der auftragsgemäßen Verarbeitung darf nach Art. 28 DSGVO nur auf der Grundlage Auftragsverarbeitungsvertrages erfolgen dürfe. Dies ist eine rechtlich zweifelsohne zutreffende Aussage. Gleichsam kann das Wort „Auftragsverarbei-tungsvertrag“ auch deshalb gewählt worden sein, weil der Beschluss ja zweierlei umfasst; zum einen das Rechtsverhältnis zwischen der WEG und der Verwaltung, und zum anderen das zwischen der Verwaltung und Auftragsverarbeitern wie Handwerken. Bei letzterem musste in jedem Fall die Bezeichnung Auftragsverarbei-tung gewählt werden.
b) Sondervergütung
Auch die in diesem Zusammenhang beschlossene Sondervergütung ist nicht zu beanstanden. Der WEG-Verwalter hat eine Reihe gesetzlicher Aufgaben zu erfül-len. Dazu gehört auch die Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Da-ten für die Wohnungseigentümergemeinschaft, auch wenn dies in § 27 WEG nicht ausdrücklich normiert ist. Die Daten einer Wohnungseigentümergemeinschaft sind in der Tat Bestandteil der WEG. Deutlich wird dies, wenn die Wohnungseigentü-mergemeinschaft keinen WEG-Verwalter bestellt hat. Entscheidet sich die Woh-nungseigentümergemeinschaft jedoch für einen WEG- Verwalter, so ergibt das Pflichtengefüge
zwischen Verwalter, Beirat und WEG, dass auch die Speicherung und Verarbeitung der Daten der WEG in analoger Anwendung des § 27 WEG zum gesetzlichen Pflichtenkreis des Verwalters zählt. Wenn die WEG sich mit der Bestellung eines Verwalters über das „Wie" und „Warum" der Datenverarbeitung entscheidet, dann muss der Verwalter aber auch die Freiheit haben, über das „Wie“ und das „Warum” der Erhebung und Verarbeitung zu welchem Preis zu verhandeln mit der WEG- zu einem Regelungswerk, welches den Anforderungen der DSGVO gerecht wird.
Für Tätigkeiten des Verwalters, die ihm schon kraft Gesetzes zugewiesen sind, hat er jedoch grundsätzlich keinen Anspruch auf Sondervergütung (LG München I Be-schluss v. 8.3.2010 ‒ 36 T 26007/11, ZMR 2012, 578). Gem. § 21 Abs. 7 WEG haben die Wohnungseigentümer aber die Kompetenz, durch Mehrheitsbeschluss eine Sondervergütung für einen besonderen Verwaltungsaufwand iSv § 21 Abs. 7 WEG zu vereinbaren. Sie dürfen nur keine Beschlüsse zu Fragen der Sondervergütung für Tätigkeiten des Verwalters fassen, die keinen besonderen Verwaltungsaufwand darstellen (vgl. Bärmann, WEG, 14. Auflage § 21 Rn. 170). Ob ein besonderer Ver-wal-tungsaufwand vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Zur Überzeugung des erkennenden Gerichts verlangt die Datenschutzgrundver-ordnung, in Ansehung dessen, dass der Verwalter als Mitverantwortlicher iSv Art. 26 DSGVO anzusehen ist, von den Immobilienverwaltungen zusätzlichen Aufwand, der mit dem Grundhonorar so wie im Verwaltervertrag festgelegt, nicht abgedeckt ist. Zum einen muss der Verwalter nunmehr DSGVO und BDSG beachten. Das BDSG ist durch die DSVO nicht für kraftlos erklärt worden. Die DSGVO enthält zudem zu-sätzliche Neuerungen. Der Verantwortliche nach Art. 26 DSGVO ist z.B. der Adres-sat der Rechte der betroffenen Personen nach Art. 12 ff. DSGVO, er muss Daten-schutz-
verletzungen gegenüber dem Betroffenen melden und Rechenschaft abgelegen, wie die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art. 5 DSGVO eingehalten werden.
Der Verantwortliche muss ein Datenverzeichnis über die Verarbeitungstätigkeiten führen, und dies mit einem detaillierteren Inhalt (Art. 30 Abs. 1 DSGVO), als ein Auf-tragsverarbeiter führen muss (vgl. Art. 30 Abs. 2 DSGVO). Zudem muss er die Si-cherheit der Verarbeitung nach Maßgabe des Art. 32 DSGVO gewährleisten, und ihn trifft die Verpflichtung, die Verletzungen des Schutzes personenbezogener Da-ten nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 DSGVO an die zuständige Aufsichtsbehörde zu melden. Die Meldepflicht etwa ist neu. Schon deshalb ist der Aufwand nicht
mehr vergleichbar mit den Anforderungen, welche das Bundesdatenschutzgesetz vor Inkrafttreten der DSGVO den Verarbeitern von personenbezogenen Daten ab-verlangte. Die DSGVO erweitert darüber hinaus auch die Verantwortung für Daten-schutzverletzungen. Auch das erhöhte Haftungsrisiko mit der Drohung empfindlich hoher Geldbußen (vgl. Art. 83 DSGVO) kann im Rahmen der Vereinbarung einer Sondervergütung kompensiert werden.
Die Sondervergütung als Pauschale wie vorliegend zu beschließen ist auch nicht zu beanstanden. Auch hinsichtlich der Höhe sprechen keine Anhaltspunkte dafür, dass diese - gemessen am Verwaltungsmehraufwand, unverhältnismäßig hoch wä-re. Das Gericht macht hier gem. § 287 ZPO von der Möglichkeit Gebrauch zu schät-zen. Üblicherweise werden für vergleichbare datenschutzrelevante Verwaltungstä-tigkeiten in diesem Bereich weitaus höhere Stundensätze verrechnet. Der Verwalter verlangt einen Betrag in Höhe von 214 EUR bzw. 178,50 EUR brutto jährlich, d.h. pro Einheit einen Betrag in Höhe von 16,22 EUR jährlich. Es ist mitunter auch ge-richtsbekannt, dass allein datenschutzrechtliche Beratung auf der Basis eines Stundensatzes von bis zu 500,00 € netto von ausgewiesenen Fachleuten erfolgt.
Der Beschluss ist auch nicht deshalb für ungültig zu erklären, weil keine drei Ver-gleichsangebote eingeholt worden sind. Es ist zwar kein einziges Vergleichsange-bot eingeholt worden, um den Kostenrahmen bestimmen zu können. Ordnungsge-mäßer Verwaltung entspricht es grundsätzlich, mehrere vergleichbare Angebote - wobei darin der Umfang und die Art und Weise der Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Arbeiten hätten näher definiert werden müssen - einzuholen, um die Wohnungseigentümer in die Lage zu versetzen, zwischen mehreren Ange-boten das geeignetste bzw. wirtschaftlichste Angebot auszuwählen.
Die Einholung von Vergleichsangeboten war aber entbehrlich. Der den Woh-nungseigentümern zustehende Beurteilungsspielraum ist nur dann überschritten, wenn der Zweck solcher Alternativangebote erfüllt wird, nämlich den Wohnungsei-gentümern die Stärken und Schwächen anderer Leistungsangebote aufzuzeigen. Die Wohnungseigentümer konnten vorliegend ohne Einschränkung ihrer Ent-scheidungsbefugnis auf weitere Angebote verzichten, da die Wohnungseigentümer
erkennen konnten, dass die geltend gemachten Sondervergütung des Verwalters auch aus der Sicht eines (datenschutz-)rechtlichen Laien alles andere als unver-hältnismäßig und unangemessen war und kostengünstigere Angebote einer Fremdfirma, welche den Abschluss von datenschutzrechtlichen Auftragsverarbei-tungsverträgen, die wiederum die Erfüllung von datenschutzrechtlichen Informati-onspflichten bzw. die Erstellung eines datenschutzrechtlichen Verarbeitungsver-zeichnisses fordern, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht ernst-haft zu erwarten waren und womit wohl auch nicht gerechnet wurde, was sich mit-unter auch aus der Anlage XX des Miteigentümers XX ergibt, welcher als Anmer-kung schrieb, er halte das Angebot der Veraltung für fair und würde dies so akzep-tieren. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Speicherung und Verarbeitung perso-nenbezogener Daten als Aufgabe der Verwaltung in einer Hand bleiben sollte, selbst wenn sie lediglich als Randaufgabe der Verwaltung qualifiziert würde.
Dass die Einholung von Alternativangeboten in Ansehung dessen, dass der Ver-walter bereits für die WEG tätig ist, entbehrlich war, zeigt auch ein Vergleich mit der Rechtsprechung zur Frage, ob Alternativangebote bei der Wiederbestellung eines amtierenden Verwalters eingeholt werden müssen. Alternativangebote brauchen die Wohnungseigentümer vor der Wiederbestellung des amtierenden Verwalters nämlich nicht einzuholen, weil sie dem Gesichtspunkt, dass sie den amtierenden Verwalter und seine Arbeit kennen, den Vorrang gegenüber möglichen Einsparun-gen durch Beauftragung eines ihnen unbekannten neuen Verwalters den Vorzug geben dürfen. (vgl. BGH, Urteil vom 01.04. 2011 − V ZR 96/10- zitiert nach juris; LG Köln NZM 2011, 515). Dieser Gesichtspunkt greift auch hier. Die Wohnungseigen-tümer hielten die Zahlung der Sondervergütung an den amtierenden Verwalter mit-unter für sachgerecht.
Nach den vorgenannten Ausführungen sind auch die einmaligen Sondervergü-tungen für die Erstellung eines detaillierten Datenschutzverzeichnisses, welches den umfassenden Anforderungen des Art. 30 Abs. 1 DSGVO gerecht werden muss, in Höhe von 200,00 € sowie für das Informationsschreiben in Höhe von 100,00 € nicht zu beanstanden, insbesondere in Ansehung dessen, dass letzteres auch zu-sätzliche Porto- und Materialkosten umfasst, die für die Verwaltung im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltervertrags nicht absehbar waren.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufi-gen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Urteil
In dem Rechtsstreit
1) E.F
2) D. F.
-Kläger-
gegen
die übrigen Wohnungseigentümer der WEG XXX
vertreten durch die Verwaltung XXX
wegen Beschlussanfechtung
hat das Amtsgericht Mannheim am 02.08.2019 für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Be-klagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils voll-streckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Si-cherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 750,00 € festgesetzt.
Tatbestand:
Die Parteien streiten im Wege einer Anfechtungsklage um die Gültigkeit verschie-dener Beschlüsse zur Umsetzung der Datenschutzgrundverordnung aus der Eigen-tümerversammlung vom XXX. Die Kläger sind als Miteigentümer der Wohneinheit Nummer x der Wohnungseigentümergemein-
schaft (im Folgenden WEG) XXX, welche von der Beigeladenen verwaltet wird. Die Beklagten sind die übrigen Wohnungseigentümer der streitgegenständlichen
Liegenschaft. Seit dem XXX erfolgt die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigen-tums durch die Immobilienverwaltung XXX auf der Grundlage des Verwaltervertra-ges vom XXX. In der Eigentümerversammlung vom XXX haben die Wohnungsei-gentümer verschiedentliche Beschlüsse zum Zwecke der Umsetzung der Daten-schutz-Grundverordnung (im Folgenden DSGVO) und zur Erfüllung der hieraus resultierenden Verpflichtungen gefasst. Die Kläger wenden sich gegen die Be-schlüsse zu TOP 06.1, 06.2, 06.3 der Eigentümerversammlung vom XXX.
Im Vorwort zur Beschlussfassung von TOP 06 heißt es:
„Verantwortlicher für alle datenschutzrechtlichen Belange der WEG im Sinne der Datenschutzgrundverordnung ist die Wohnungseigentümergemeinschaft. Dies ergibt sich im Umkehrschluss aus § 27 WEG, der eine Verpflichtung des Verwalters für datenschutzrechtlich relevante der Vorgänge wie beispielsweise die Ver-brauchsdatenerhebung oder Abrechnungsangelegenheiten nicht statuiert. Zur Er-füllung der datenschutzrechtlichen Verpflichtungen der Wohnungseigentümerge-meinschaft bedarf es diversen Beschlüssen.“
Im Vorwort zu TOP 06.2 heißt es:
„Die Weitergabe von personenbezogenen Informationen durch die Wohnungsei-gentümergemeinschaft an Dritte (Verwalter, Abrechnungsunternehmen, Handwer-ker usw.) zum Zwecke der auftragsgemäßen Verarbeitung darf nach Art. 28 DSGVO nur auf der Grundlage Auftragsverarbeitungsvertrages erfolgen.“
Die Kläger tragen vor, die vorgenannten Beschlüsse entsprächen nicht ordnungs-gemäßer Verwaltung. Mit der Vorlage zur Beschlussfassung habe der Verwalter den Ei-
gentümern suggeriert, die Wohnungseigentümergemeinschaft müsse für die Ein-haltung der Datenschutzgrundverordnung Sorge tragen. Dies könne der Verwalter gegen Sondervergütung übernehmen. Die DSGVO sei zum Zeitpunkt der Verwal-terbestellung und des Abschlusses des Verwaltervertrages am XXX bekannt gewe-sen. Der Verwalter sei Kraft Verwaltervertrages bzw. nach dem WEG ohnehin ver-pflichtet, auch die DSGVO umzusetzen. Dies sei originäre Aufgabe der Verwaltung im Rahmen ihrer Verwaltungstätigkeit. Dafür erhalte er seine allgemeine Vergütung, eine Sondervergütung hierfür sei weder angezeigt noch über den Verwaltervertrag vereinbart. Nur der beauftragte Verwalter erhebe und verwalte im Rahmen seines
Verwaltervertrages personenbezogene Daten und sei daher für die Datenverarbei-tung innerhalb seines Geschäftsbetriebes (Allein-)Verantwortlicher im Sinne der DSGVO. Die WEG als teilrechtsfähiger Verband erhebe eigenständig keine perso-nenbezogenen Daten. Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen eines Verwaltungsvertrages stellten auch keine Auftragsverwaltung im Sinne der DSGVO dar. Selbst wenn die WEG oder die Wohnungseigentümergemeinschaft an sich personenbezogene Daten erheben würde und dies Maßnahmen nach der
DSGVO auslösen würden, so müsse damit nicht zwingend der amtierende Verwal-ter beauftragt werden. Der Auftrag könnte auch an Dritte gehen oder von einem der Wohnungseigentümer durchgeführt werden. Wenn schon solche Aufgaben neu vergeben werden müssten, dann hätten dazu entsprechende Vergleichsangebote eingeholt werden müssen.
Die Kläger beantragen,
1. Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom XXX zu Tagesordnungspunkt
06.1: „Die Wohnungseigentümer beauftragen den Verwalter ab dem 01.05.2018 mit der Erstellung eines datenschutzrechtlichen Verarbeitungsverzeichnisses im Sinne des Art. 30 DSGVO für die Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Verwalter erhält hierfür eine einmalige Vergütung in Höhe von 200,00 € netto zzgl. 19% MwSt. = Gesamt Brutto 238,00 €", wird für ungültig erklärt.
2. Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom XXX zu Tagesordnungspunkt 06.2: „Die Wohnungseigentümer beschließen ab dem 01.05.2018 den Abschluss eines datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeitungsvertrages zwischen der Woh-nungseigentümergemeinschaft und dem Verwalter. Der Verwalter ist berechtigt im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft einen datenschutzrechtlichen Auf-tragsverarbeitungsvertrag zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft und Handwerkern, Lieferanten usw. abzuschließen sowie fortlaufend das Daten-schutzmanagement durchzuführen. Der Verwalter erhält hierfür eine Vergütung: 01.05.2018 bis 30.09.2018: pauschal 180,00 € netto zzgl. 19% MwSt. = 214,20 € und vom 01.10.2018 bis 30.09.2019: pauschal 150,00 € netto zzgl. 19 % MwSt. =178,50 €" wird für ungültig erklärt.
3. Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom XXX zu Tagesordnungspunkt 06.3: „Die Wohnungseigentümer beauftragen ab dem 01.05.2018 hiermit den Ver-walter in der Erfüllung der Datenschutzrechtlichen Informationspflichten der Woh-nungseigentümergemeinschaft den Eigentümern-Nutzern des Wohnungseigen-tums ein Informationsschreiben zu übersenden. Der Verwalter erhält hier für eine einmalige Vergütung in Höhe von 100,00 € netto zzgl. 19 % MwSt. = Gesamt Brutto 119,00 €" wird für ungültig erklärt.
Die Beklagten beantragen,
die Klage wird abgewiesen.
Die Beklagten tragen vor, der Verwalter sei nicht aufgrund des Verwaltervertrages und auch nicht aufgrund des Wohnungseigentumsgesetzes Alleinverantwortlicher für die Umsetzung der seit dem 25. Mai 2018 unmittelbar geltenden gesetzlichen Regelungen der DSVO. Vielmehr ergebe sich aus Art. 4 Nummer 7 DSGVO in Ver-bindung mit den §§ 21 ff. WEG, dass grundsätzlich die Wohnungseigentümerge-meinschaft für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verant-wortlich sei. Im Umkehrschluss aus § 27 WEG, der die Aufgaben und Pflichten des Verwalters regele, ergebe sich, dass es weder Aufgabe noch Verpflichtung noch Recht des Verwalters sei, beispielsweise Verbrauchsdaten zu erheben oder darüber zu bestimmen, welche Daten erhoben und weiterverarbeitet werden. Dies sei allein Aufgabe und Recht der Wohnungseigentümergemeinschaft. Demnach sei die Wohnungseigentümergemeinschaft Verantwortlicher im Sinne der DSGVO, so dass der Verwalter keinesfalls Alleinverantwortlicher iSd DSGVO sein könne. Davon ab-zugrenzen sei, dass der Verwalter für seinen eigenen Geschäftsbetrieb Verarbei-tung von Daten der Hausverwaltung unstreitig Alleinverantwortlicher sei. Der Ver-walter sei aber für die Verarbeitung von Daten der Wohnungseigentümergemein-schaft Auftragsverarbeiter, bzw.
allenfalls nur gemeinsam mit der Wohnungseigentümergemeinschaft gemeinsam verantwortlich im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO, je nach Einordnung der daten-schutzrechtlichen Stellung eines Wohnungseigentumsverwalters. Deshalb müsse die Wohnungseigentümergemeinschaft zwingend mit dem Verwalter eine Vereinba-rung treffen, wer von ihnen welche Verpflichtungen gemäß der DSGVO erfüllen soll, insbesondere was die Wahrnehmung der Rechte der betroffenen Person an-gehe, und wer welchen Informationspflichten gemäß den Artikeln 13 und 14 der DSGVO nachkomme, dies entweder nach Art. 28 oder nach Art. 26 DSGVO. Denn die Nichteinhaltung dieser Vorschriften führe nach Art. 83 DSGVO zu drastischen Geldbußen. Auch die Sondervergütung des Verwalters für die Einhaltung der neu-en Vorschriften der DSGVO sei nicht zu beanstanden, denn es entstünde der Ver-waltung hierdurch ein erheblicher Mehraufwand, etwa für die Einhaltung der in Art. 5 Abs. 1 DSGVO normierten Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten mit Rechenschaftspflicht und als Adressat der Rechte der betroffenen Per-sonen nach Art. 12 ff. DSGVO und §§ 32- 37 BDSG, oder wegen der Meldepflicht nach Art. 33ff. DSGVO oder der Erstellung eines aufwändigen Datenschutzver-zeichnisses nach Art. 30 DSGVO. Die datenschutzrechtliche Rechtslage mit Inkraft-treten der DSGVO am 25.05.2018 habe sich grundlegend geändert. Weder aus dem Verwaltervertrag noch aus § 27 WEG ergebe sich eine Pflicht des Verwalters, die neuen Verpflichtungen aus der DSGVO zu übernehmen. Es stehe ihm deshalb vollkommen frei, mit der Wohnungseigentümergemeinschaft darüber zu verhan-deln, welche Pflichten er übernehme und ob er überhaupt Pflichten übernehme und dafür ein angemessenes Entgelt zu verlangen, etwa auch für die Erstellung eines Verarbeitungsverzeichnisses gemäß Art. 30 DSGVO, wobei es sich um einen einmaligen Vorgang handele. Ein Betrag in Höhe von 200 € netto für die erstmalige Erstellung des Verarbeitungsverzeichnisses sei auch angemessen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass ausweislich des Verwaltervertrages § 5 Abs. 3 für besondere Leistungen von Sachbearbeitern 48 € netto pro Stunde zugrunde gelegt wurden. Der Aufwand für die Errichtung und Erstellung des Verzeichnisses mit pauschal 200 € sei auch deshalb angemessen und adäquat. Ein Verantwortlicher iSd DSG-VO sei verpflichtet, bei der Erhebung von personenbezogenen Daten die betroffe-nen Personen umfassend zu unterrichten. Ein entsprechendes Informationsschrei-ben (Musterschreiben siehe Klageantrag Ziffer 3) sei nicht nur dem jeweiligen Ei-gentümer, sondern jeder betroffenen Person, d. h. auch den Mietern oder sonstigen Nutzern, wie beispielsweise mitwohnenden Lebensgefährten oder Ehegatten oder volljährigen Personen, deren Daten beispielsweise im Rahmen der Betriebskosten-abrechnung, der Heizkostenabrechnung mitverarbeitet werden, zugänglich zu ma-chen. Dadurch entstünde auch ein erheblicher Aufwand beispielsweise allein in der Ermittlung des betroffenen Personenkreises. Nicht nur die XX Eigentümer seien in der streitgegenständlichen Liegenschaft zu informieren, sondern auch deren Nutzer und deren Mitbewohner, sodass allein diesbezüglich ca. 50 Schreiben zu versenden seien, die allein an Auslagen für Porto, Papier, Umschläge usw. Kosten in Höhe von 100 € und mehr verursachten. Hinzugerechnet der Zeitaufwand für die Erstellung der Schreiben, die Verarbeitung der Schreiben, die Zustellung und vor allem auch die Kontrolle auf eventuelle Rückläufe. All dies rechtfertigte auch die für das Informationsschreiben in Ansatz gebrachten Kosten in Höhe von 100,00 €.
Ebenso sei die Einholung von drei Vergleichsangeboten für die in Streit stehenden Aufträge erforderlich gewesen. Die Erfüllung von datenschutzrechtlichen Auf-tragsverarbeitungsverträgen, die Erfüllung von datenschutzrechtlichen Informati-onspflichten bzw. die Erstellung eines datenschutzrechtlichen Verarbeitungsver-zeichnisses würden so auf dem Markt gar nicht angeboten, und falls doch, dann schon gar nicht zu den geringen Beträgen, wie sie von den Wohnungseigentümern beschlossen worden seien.
Bezüglich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die wechselseitig geführten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom XXX zu den Tagesordnungs-punkten 06.1, 06.2 und 06.3 entsprechen den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, so dass diese nicht für ungültig zu erklären waren.
a) Auftragsverarbeitungsvertrag, Informationsschreiben, Datenschutzverzeich-nis
Den Beklagten steht im Rahmen ihrer Verwaltungsbefugnis nach § 21 WEG hin-sichtlich des Abschlusses von Verträgen grundsätzlich ein weiter Ermessenspiel-raum zu (vgl. Bärmann, 14. Auflage, WEG § 21 Rn. 30). Dieses aus ihrer Verwal-tungsautonomie entspringende Ermessen, was Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit einer Regelung angeht, ist gerichtlicher Nachprüfung weitestgehend entzogen. Die Beklagten haben vorliegend über die Frage des Abschlusses eines Vertrages der WEG als teilrechtsfähiger Verband mit dem Wohnungseigentümern, der daten-schutzrechtliche Aspekte nach der DSGVO zum Inhalt haben soll, sowie die Frage einer Sondervergütung des Verwalters hierfür zu entscheiden gehabt und dazu ei-nen Beschluss gefasst.
Dass die Wohnungseigentümergemeinschaft mit TOP 06.2 den Abschluss eines datenschutzrechtlichen Vertrages nach Maßgabe der DSGVO zwischen der Woh-nungseigentümergemeinschaft und dem Verwalter beschlossen haben ist nicht zu beanstanden und vom Ermessenspielraum nach § 21 WEG auch gedeckt.
Die DSGVO trat in der gesamten EU zum 25.05.2018 in Kraft (Art. 3 DSGVO). Sie soll dem Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Da-ten dienen (Art. 1 DSGVO). Sie sorgt für viele Neuerungen, aber auch Unklarheiten im Umgang mit persönlichen Daten. Die fehlerhafte Anwendung der DSGVO wird in Art. 82ff. DSGVO mit empfindlichen Geldbußen und Sanktionen belegt.
Eine datenschutzrechtliche Vereinbarung wie streitgegenständlich ist, richtet sich vorliegend nach Maßgabe der DSGVO nach Art. 26 DSGVO, denn zur Überzeu-gung des Gerichts ist der Verwalter Mitverantwortlicher im Sinne des Art. 26 DSG-VO.
Wer Verantwortlicher oder lediglich Auftragsverarbeiter im Sinne der DSGVO ist, bestimmt sich nach Art. 4 DSGVO. Danach ist Verantwortlicher die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemein-sam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezo-genen Daten entscheidet. Für die Bestimmung der Verantwortlichkeit ist danach allein maßgeblich, wer die Entscheidungskompetenz innehat, über den Zweck und die Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten zu entscheiden. Dies ist so-wohl die WEG als auch der Verwalter. Denn die Wohnungseigentümergemein-schaft entscheidet sich mit der Bestellung eines Verwalters über das „Wie" und „Wa-rum"
der Datenverarbeitung. Der Verwalter bestimmt dann in der Folge über das „Wie“ und das „Warum” der Erhebung und Verarbeitung. Im Rahmen der WEG-Verwaltung erhebt und verarbeitet er sodann Daten der Wohnungseigentümerge-meinschaft wie beispielsweise Namen und Anschriften der Eigentümer, im Rahmen der Verbrauchserfassung und Abrechnung eventuell auch Daten von Mieter und Nutzer von Wohnraum, Daten von Dienstleistern der Wohnungseigentümerge-meinschaft wie beispielsweise Handwerker. Diese Unterlagen gehören nicht zum Geschäftsbetrieb des Verwalters, sondern der Wohnungseigentümergemeinschaft, die diese Unterlagen und damit verbundene Daten entweder selbst verarbeitet, wenn sie keinen Verwalter bestellt hat oder, bei Bestellung eines Verwalters wie vorliegend der Fall durch den von ihr beauftragten Verwalter verarbeiten lässt. An dem diesbezüglichen Pflichtengefüge des Wohnungseigentumsrechtes im Innen-verhältnis zwischen Wohnungseigentümergemeinschaft, Verwaltungsbeirat und Verwalter sowie den einzelnen Wohnungseigentümern hat sich durch das Inkraft-treten der DSGVO nichts geändert. Für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Ei-gentums sind, wenn ein Verwalter bestellt ist, die Wohnungseigentümer sowie die Verwaltung oder ein Verwaltungsbeirat verantwortlich, so dass zumindest eine Al-leinverantwortlichkeit des Verwalters, auch im Lichter europäischen Rechtspre-chung (vgl. EuGH C-210/16, „Facebook“ in ZD 2018, 357 und EuGH C-25/17 "Zeu-gen Jehovas" in NZA 2018, 991) nicht besteht. Zwar handelt im Außenverhältnis zu dem betroffenen Personenkreis der DSGVO der WEG-Verwalter als vertraglich ver-pflichtetes, bestelltes Organ der WEG. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass der Verwalter aus der Natur der Sache heraus Dienstleister für die WEG ist. Der EuGH legt zum Schutz der Betroffenenrechte Art. 26 DSGVO jedoch sehr weit aus. Die Betroffenen sollen im Außenverhältnis gegenüber allen einen Anspruch haben, die für Datenerhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich sind, wenn ihr Handeln über das eines Auftragsverarbeiters, also ihr Handeln über eine bloße Hilfsfunktion bei der Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten hinausgeht. Dies ist bei der WEG- Verwaltung zur Überzeugung des Gerichts der Fall, wenn im Rahmen der laufenden Verwaltung für die WEG personenbezo-gene Daten der WEG verwaltet. Da die Wohnungseigentümergemeinschaft die Da-tenerhebung veranlasst hat durch Bestellung des WEG-Verwalters, ist deshalb - zum Schutze der Betroffenen -auch nach der weiten Auslegung des EuGH- von einer Mitverantwortlichkeit des Verwalters iSd Art. 26 DSGVO auszugehen. Es ist mitunter sachfremd und in der Praxis kaum vorstellbar, dass der Verwalter im Rah-men seiner Pflichten gem. § 27 WEG sowie den vertraglich festgelegten Pflichten des Verwalters für jede Maßnahme die Weisung seines Auftragsgebers einholt. Bei der Auftragsdatenverarbeitung darf es sich aber nur um eine datenverarbeitende Hilfsfunktion handeln. Das bedeutet, dass keine Leistungen erbracht werden dür-fen, die über die bloße Datenverarbeitung hinausgehen. Die Leistungen, welche der Verwalter jedoch im Rahmen seiner Verwalterbestellung erbringt, gehen in der Praxis regelmäßig hinaus über die bloße Datenverarbeitung im Rahmen einer da-tenverarbeitenden Hilfsfunktion.
Die Rechtsfolge einer gemeinsamen Verantwortlichkeit ist, dass nach Art. 26 Abs. 1 DSGVO beide Verantwortliche in einer transparenten Vereinbarung festlegen müs-sen, wer von ihnen in welchem Maß den Pflichtenkreis der DSGVO zum Schutz der Betroffenen abdeckt, insbesondere was die Wahrnehmung der Rechte der betroffe-nen Person angeht, und wer welchen Informationspflichten gemäß den Artikeln 13 und 14 nachkommt. Art. 26 Abs. 1 DSGVO verlangt, dass die gemeinsam Verant-wortlichen eine Vereinbarung hinsichtlich ihrer gemeinsamen Verarbeitung treffen. Dabei ist keine bestimmte Form vorgeschrieben. Es muss aber entsprechend Art. 5 Abs. 2 DSGVO der Nachweis bzgl. des Vorliegens einer der Vereinbarung sowie der vereinbarten Inhalte geführt werden können.
ErwGr. 79 DSGVO:
(„ Zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen sowie bezüg-lich der Verantwortung und Haftung der Verantwortlichen und der Auftragsverarbei-ter bedarf es - auch mit Blick auf die Überwachungs- und sonstigen Maßnahmen von Aufsichtsbehörden - einer klaren Zuteilung der Verantwortlichkeiten durch
diese Verordnung, einschließlich der Fälle, in denen ein Verantwortlicher die Ver-arbeitungszwecke und -mittel gemeinsam mit anderen Verantwortlichen festlegt o-der ein Verarbeitungsvorgang im Auftrag eines Verantwortlichen durchgeführt wird“)
verlangt darüber hinaus eine klare Zuteilung der jeweiligen Verantwortlichkeiten.
Dies vorangestellt bedeutet, dass eine Mitverantwortlichkeit des Verwalters im Sinne des Art. 26 DSGVO ein Regelwerk zwischen der WEG und dem Verwalter nach den gesetzlichen Bestimmungen der DSGVO erforderlich macht. Dabei muss Rege-lungsinhalt sein, wer von beiden welche Verpflichtungen gemäß der DSGVO erfüllt, insbesondere was die Wahrnehmung der Rechte der betroffenen Person angeht, und wer welchen Informationspflichten gemäß den Artikeln 13 und 14 nachkommt.
Die Nichteinhaltung dieser Vorschriften führt nach Art. 83 DSGVO zu hohen Geld-bußen. Im Interesse des Verwalters und der WEG müssen daher auch haftungs-rechtliche Fragen im Innenverhältnis zwischen WEG und dem Verwalter geklärt werden, denn im Außenverhältnis haften alle Mitverantwortlichen den betroffenen Personen zu gleichen Teilen nach Art. 26 DSGVO.
Der notwendige Mindestinhalt einer Vereinbarung richtet sich also nach Art. 26. Abs. 1 S. 2 DSGVO. Dieser verlangt die Festlegung, welcher Verantwortliche wel-che Verpflichtungen der DSGVO erfüllt. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der aus Art. 11 bis 22 DSGVO resultierenden Betroffenenrechte. Dabei hob der europäische Gesetzgeber insbesondere die aus Art. 13 und 14 DSGVO resultierenden Informati-onspflichten hervor. Es muss also hinreichend klar werden, welche der Mitverant-wortlichen Parteien diesen Pflichten nachkommt. Art. 26 Abs. S. 1 DSGVO fordert eine Darstellung der jeweiligen tatsächlichen Funktionen und Beziehungen der jeweiligen Verantwortlichen gegenüber den Betroffenen.
Es ist unschädlich und den gemeinsamen Verantwortlichen auch nicht verwehrt, eine solche Vereinbarung, wie sie Art. 26 DSGVO verlangt, auch im Rahmen eines „Auftragsverarbeitungsvertrags“, der darüber hinaus auch die Anfordernisse des Art. 28 DSGVO erfüllt, auszugestalten.
Welchen „Namen die WEG dem Kind gibt“ ist unerheblich. Es kommt nicht darauf an, ob die Verwaltung sich hierbei als „Auftragsverarbeiter“ im Verhältnis zur WEG bezeichnet, da es bezüglich der Einordnung als Verantwortlicher oder Auftragsver-arbeiter nur auf die tatsächlichen Begebenheiten ankommt. Bereits ausgeführt hat das Gericht, dass es die Verwaltung, auch wenn sie praktisch betrachtet als wei-sungsgebundener Dienstherr für die Wohnungseigentümergemeinschaft tätig wird, dennoch als Mitverantwortlichen qualifiziert. Inhalt einer Vereinbarung nach Art. 26 DSGVO kann es jedenfalls durchaus sein, eine Vereinbarung mit identischem In-halt wie in Art. 28 DSGVO für den Auftragsbearbeitungsvertrag vorgesehen, zu tref-fen. Dies ist für die Wohnungseigentümergemeinschaft sogar von Vorteil, da so-wohl
die Mindestanforderungen des Art. 26 DSGVO, als auch solche des Art .28 DSGVO als ein „Mehr“ vertraglich festgelegt werden. Auch wenn die Verwaltung als Auf-traggeber einen Auftragsverarbeitungsvertrag abschließt, bleibt sie für die perso-nenbezogenen Daten, mit denen sie als Auftragnehmer in Kontakt kommt, dennoch weiter verantwortlich, vgl. Art. 28 Abs. 10 DSGVO.
Aus der Beschlussfassung zu TOP 6.02 ist zu erkennen, dass die Beklagten zum Ziel hatten, dass die Verwaltung berechtigt sein soll, im Namen der Wohnungsei-gentümergemeinschaft einen datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeitungsvertrag zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft und Handwerkern, Lieferanten usw. abzuschließen sowie fortlaufend das Datenschutzmanagement durchzufüh-ren. Dies ist zwingend erforderlich nach Art. 28 DSGVO und entspricht daher zwei-felsohne ordnungsgemäßer Verwaltung.
Ebenso ist zu erkennen, dass der Beschluss zu Top 6.02 zum Ziel hatte, privat-schriftlich einem „Auftragsverarbeitungsvertrag“ zwischen der WEG und der Verwal-tung festzuschreiben.
Im Vorwort zur Beschlussfassung von TOP 06 heißt es:
„Verantwortlicher für alle datenschutzrechtlichen Belange der WEG im Sinne der Datenschutzgrundverordnung ist die Wohnungseigentümergemeinschaft. Dies ergibt sich im Umkehrschluss aus § 27 WEG, der eine Verpflichtung des Verwalters für datenschutzrechtlich relevante der Vorgänge wie beispielsweise die Ver-brauchsdatenerhebung oder Abrechnungsangelegenheiten nicht statuiert. Zur Er-füllung der datenschutzrechtlichen Verpflichtungen der Wohnungseigentümerge-meinschaft bedarf es diversen Beschlüssen.“
Der Klagepartei zuzugeben ist, dass dies den Anschein erweckt, die Verwaltung wolle sich ihrer Verantwortlichkeit entziehen als Mitverantwortlicher iSd DSGVO und haftungsrechtliche Probleme auf die Wohnungseigentümergemeinschaft ab-wälzen. Es ist in Ansehung der vorgenannten Ausführungen jedoch rechtlich so-wohl zutreffend, dass die WEG Verantwortlicher für datenschutzrechtliche Belange ist. Ebenso ist zutreffend, dass der Wortlaut zu § 27 WEG eine Verpflichtung des Verwalters für datenschutzrechtlich relevante der Vorgänge wie beispielsweise die Ver-
brauchsdatenerhebung oder Abrechnungsangelegenheiten tatsächlich nicht statu-iert. Der letzte Satz „Zur Erfüllung der datenschutzrechtlichen Verpflichtungen der Wohnungseigentümergemeinschaft bedarf es diversen Beschlüssen.“ relativiert sodann auch den zunächst gesetzten Anschein, die Verwaltung wolle sich ihrer Verantwortlichkeit entziehen. Auch ist dem Beschluss in Verbindung mit der Vorla-ge zu dem Beschluss zu entnehmen, dass die Wohnungseigentümer ein irgendwie geartetes Regelwerk schaffen wollten, um allen Anforderungen der DSGVO gerecht zu werden. Nicht eindeutig zu entnehmen ist der Vorlage zur Beschlussfassung sowie der Beschlussfassung selbst, dass seitens der Verwaltung kommuniziert wurde, dass ausschließlich die Wohnungseigentümergemeinschaft für die Einhal-tung der Datenschutzgrundverordnung haften und Sorge tragen müsse, insofern die Wohnungseigentümer „aufs Glatteis“ geführt werden sollten mit der Bezeich-nung „Auftragsverarbeitungsvertrag“ als ein weniger zu einer Vereinbarung nach Art. 26 DSGVO. Eindeutig kommuniziert wurde zu TOP 06.2, dass die Weitergabe von personenbezogenen Informationen durch die Wohnungseigentümergemein-schaft an Dritte (Verwalter, Abrechnungsunternehmen, Handwerker usw.) zum Zwecke der auftragsgemäßen Verarbeitung darf nach Art. 28 DSGVO nur auf der Grundlage Auftragsverarbeitungsvertrages erfolgen dürfe. Dies ist eine rechtlich zweifelsohne zutreffende Aussage. Gleichsam kann das Wort „Auftragsverarbei-tungsvertrag“ auch deshalb gewählt worden sein, weil der Beschluss ja zweierlei umfasst; zum einen das Rechtsverhältnis zwischen der WEG und der Verwaltung, und zum anderen das zwischen der Verwaltung und Auftragsverarbeitern wie Handwerken. Bei letzterem musste in jedem Fall die Bezeichnung Auftragsverarbei-tung gewählt werden.
b) Sondervergütung
Auch die in diesem Zusammenhang beschlossene Sondervergütung ist nicht zu beanstanden. Der WEG-Verwalter hat eine Reihe gesetzlicher Aufgaben zu erfül-len. Dazu gehört auch die Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Da-ten für die Wohnungseigentümergemeinschaft, auch wenn dies in § 27 WEG nicht ausdrücklich normiert ist. Die Daten einer Wohnungseigentümergemeinschaft sind in der Tat Bestandteil der WEG. Deutlich wird dies, wenn die Wohnungseigentü-mergemeinschaft keinen WEG-Verwalter bestellt hat. Entscheidet sich die Woh-nungseigentümergemeinschaft jedoch für einen WEG- Verwalter, so ergibt das Pflichtengefüge
zwischen Verwalter, Beirat und WEG, dass auch die Speicherung und Verarbeitung der Daten der WEG in analoger Anwendung des § 27 WEG zum gesetzlichen Pflichtenkreis des Verwalters zählt. Wenn die WEG sich mit der Bestellung eines Verwalters über das „Wie" und „Warum" der Datenverarbeitung entscheidet, dann muss der Verwalter aber auch die Freiheit haben, über das „Wie“ und das „Warum” der Erhebung und Verarbeitung zu welchem Preis zu verhandeln mit der WEG- zu einem Regelungswerk, welches den Anforderungen der DSGVO gerecht wird.
Für Tätigkeiten des Verwalters, die ihm schon kraft Gesetzes zugewiesen sind, hat er jedoch grundsätzlich keinen Anspruch auf Sondervergütung (LG München I Be-schluss v. 8.3.2010 ‒ 36 T 26007/11, ZMR 2012, 578). Gem. § 21 Abs. 7 WEG haben die Wohnungseigentümer aber die Kompetenz, durch Mehrheitsbeschluss eine Sondervergütung für einen besonderen Verwaltungsaufwand iSv § 21 Abs. 7 WEG zu vereinbaren. Sie dürfen nur keine Beschlüsse zu Fragen der Sondervergütung für Tätigkeiten des Verwalters fassen, die keinen besonderen Verwaltungsaufwand darstellen (vgl. Bärmann, WEG, 14. Auflage § 21 Rn. 170). Ob ein besonderer Ver-wal-tungsaufwand vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Zur Überzeugung des erkennenden Gerichts verlangt die Datenschutzgrundver-ordnung, in Ansehung dessen, dass der Verwalter als Mitverantwortlicher iSv Art. 26 DSGVO anzusehen ist, von den Immobilienverwaltungen zusätzlichen Aufwand, der mit dem Grundhonorar so wie im Verwaltervertrag festgelegt, nicht abgedeckt ist. Zum einen muss der Verwalter nunmehr DSGVO und BDSG beachten. Das BDSG ist durch die DSVO nicht für kraftlos erklärt worden. Die DSGVO enthält zudem zu-sätzliche Neuerungen. Der Verantwortliche nach Art. 26 DSGVO ist z.B. der Adres-sat der Rechte der betroffenen Personen nach Art. 12 ff. DSGVO, er muss Daten-schutz-
verletzungen gegenüber dem Betroffenen melden und Rechenschaft abgelegen, wie die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art. 5 DSGVO eingehalten werden.
Der Verantwortliche muss ein Datenverzeichnis über die Verarbeitungstätigkeiten führen, und dies mit einem detaillierteren Inhalt (Art. 30 Abs. 1 DSGVO), als ein Auf-tragsverarbeiter führen muss (vgl. Art. 30 Abs. 2 DSGVO). Zudem muss er die Si-cherheit der Verarbeitung nach Maßgabe des Art. 32 DSGVO gewährleisten, und ihn trifft die Verpflichtung, die Verletzungen des Schutzes personenbezogener Da-ten nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 DSGVO an die zuständige Aufsichtsbehörde zu melden. Die Meldepflicht etwa ist neu. Schon deshalb ist der Aufwand nicht
mehr vergleichbar mit den Anforderungen, welche das Bundesdatenschutzgesetz vor Inkrafttreten der DSGVO den Verarbeitern von personenbezogenen Daten ab-verlangte. Die DSGVO erweitert darüber hinaus auch die Verantwortung für Daten-schutzverletzungen. Auch das erhöhte Haftungsrisiko mit der Drohung empfindlich hoher Geldbußen (vgl. Art. 83 DSGVO) kann im Rahmen der Vereinbarung einer Sondervergütung kompensiert werden.
Die Sondervergütung als Pauschale wie vorliegend zu beschließen ist auch nicht zu beanstanden. Auch hinsichtlich der Höhe sprechen keine Anhaltspunkte dafür, dass diese - gemessen am Verwaltungsmehraufwand, unverhältnismäßig hoch wä-re. Das Gericht macht hier gem. § 287 ZPO von der Möglichkeit Gebrauch zu schät-zen. Üblicherweise werden für vergleichbare datenschutzrelevante Verwaltungstä-tigkeiten in diesem Bereich weitaus höhere Stundensätze verrechnet. Der Verwalter verlangt einen Betrag in Höhe von 214 EUR bzw. 178,50 EUR brutto jährlich, d.h. pro Einheit einen Betrag in Höhe von 16,22 EUR jährlich. Es ist mitunter auch ge-richtsbekannt, dass allein datenschutzrechtliche Beratung auf der Basis eines Stundensatzes von bis zu 500,00 € netto von ausgewiesenen Fachleuten erfolgt.
Der Beschluss ist auch nicht deshalb für ungültig zu erklären, weil keine drei Ver-gleichsangebote eingeholt worden sind. Es ist zwar kein einziges Vergleichsange-bot eingeholt worden, um den Kostenrahmen bestimmen zu können. Ordnungsge-mäßer Verwaltung entspricht es grundsätzlich, mehrere vergleichbare Angebote - wobei darin der Umfang und die Art und Weise der Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Arbeiten hätten näher definiert werden müssen - einzuholen, um die Wohnungseigentümer in die Lage zu versetzen, zwischen mehreren Ange-boten das geeignetste bzw. wirtschaftlichste Angebot auszuwählen.
Die Einholung von Vergleichsangeboten war aber entbehrlich. Der den Woh-nungseigentümern zustehende Beurteilungsspielraum ist nur dann überschritten, wenn der Zweck solcher Alternativangebote erfüllt wird, nämlich den Wohnungsei-gentümern die Stärken und Schwächen anderer Leistungsangebote aufzuzeigen. Die Wohnungseigentümer konnten vorliegend ohne Einschränkung ihrer Ent-scheidungsbefugnis auf weitere Angebote verzichten, da die Wohnungseigentümer
erkennen konnten, dass die geltend gemachten Sondervergütung des Verwalters auch aus der Sicht eines (datenschutz-)rechtlichen Laien alles andere als unver-hältnismäßig und unangemessen war und kostengünstigere Angebote einer Fremdfirma, welche den Abschluss von datenschutzrechtlichen Auftragsverarbei-tungsverträgen, die wiederum die Erfüllung von datenschutzrechtlichen Informati-onspflichten bzw. die Erstellung eines datenschutzrechtlichen Verarbeitungsver-zeichnisses fordern, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht ernst-haft zu erwarten waren und womit wohl auch nicht gerechnet wurde, was sich mit-unter auch aus der Anlage XX des Miteigentümers XX ergibt, welcher als Anmer-kung schrieb, er halte das Angebot der Veraltung für fair und würde dies so akzep-tieren. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Speicherung und Verarbeitung perso-nenbezogener Daten als Aufgabe der Verwaltung in einer Hand bleiben sollte, selbst wenn sie lediglich als Randaufgabe der Verwaltung qualifiziert würde.
Dass die Einholung von Alternativangeboten in Ansehung dessen, dass der Ver-walter bereits für die WEG tätig ist, entbehrlich war, zeigt auch ein Vergleich mit der Rechtsprechung zur Frage, ob Alternativangebote bei der Wiederbestellung eines amtierenden Verwalters eingeholt werden müssen. Alternativangebote brauchen die Wohnungseigentümer vor der Wiederbestellung des amtierenden Verwalters nämlich nicht einzuholen, weil sie dem Gesichtspunkt, dass sie den amtierenden Verwalter und seine Arbeit kennen, den Vorrang gegenüber möglichen Einsparun-gen durch Beauftragung eines ihnen unbekannten neuen Verwalters den Vorzug geben dürfen. (vgl. BGH, Urteil vom 01.04. 2011 − V ZR 96/10- zitiert nach juris; LG Köln NZM 2011, 515). Dieser Gesichtspunkt greift auch hier. Die Wohnungseigen-tümer hielten die Zahlung der Sondervergütung an den amtierenden Verwalter mit-unter für sachgerecht.
Nach den vorgenannten Ausführungen sind auch die einmaligen Sondervergü-tungen für die Erstellung eines detaillierten Datenschutzverzeichnisses, welches den umfassenden Anforderungen des Art. 30 Abs. 1 DSGVO gerecht werden muss, in Höhe von 200,00 € sowie für das Informationsschreiben in Höhe von 100,00 € nicht zu beanstanden, insbesondere in Ansehung dessen, dass letzteres auch zu-sätzliche Porto- und Materialkosten umfasst, die für die Verwaltung im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltervertrags nicht absehbar waren.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufi-gen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
RechtsgebietDatenschutzVorschriftenArt. 26 DS-GVO