26.05.2020 · IWW-Abrufnummer 215868
Oberlandesgericht Hamm: Urteil vom 09.07.2019 – 24 U 27/18
Zur Duldungspflicht einer von Dachziegeln ausgehenden Blendwirkung durch Nachbarn.
Oberlandesgericht Hamm
Tenor:
Die Berufung der Kläger gegen das am 08.01.2018 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
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G r ü n d e :
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A.
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Die zulässige Berufung der Kläger hat in der Sache keinen Erfolg.
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Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen, soweit sich die Kläger gegen die von den engobierten Dachpfannen auf dem Haus des Beklagten ausgehende Blendwirkung zur Wehr setzen.
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I.
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Die von den Klägern erhobene Klage ist zulässig. Insbesondere mangelt es dem Klageantrag nicht an hinreichender Bestimmtheit im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
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Der Senat nimmt insoweit zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollinhaltlich Bezug auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung und schließt sich diesen an.
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II.
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Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Kläger haben gegen den Beklagten über den vom Landgericht bereits zuerkannten Anspruch hinaus weder einen Anspruch auf Beseitigung gemäß § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB noch auf künftige Unterlassung gemäß § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB der von den engobierten Dachziegeln ausgehenden Blendwirkung auf ihr Grundstück.
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1.
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Zwar beeinträchtigen die vom Dach des Hauses des Beklagten ausgehenden Lichtreflexionen das Grundeigentum der Kläger.
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Nach der Inhaltsbestimmung des zivilrechtlichen Eigentums in § 903 S. 1 BGB kann der Eigentümer andere im Rahmen der Rechtsordnung von jeder Einwirkung auf die Sache ausschließen. Diese Ausschließungsbefugnis konkretisiert § 1004 Abs. 1 BGB zum Beseitigungsanspruch. Demzufolge erfüllt jede Einwirkung, die der Eigentümer zu dulden nicht bereit ist, den Tatbestand der Beeinträchtigung in § 1004 BGB (BGH NJW 2013, 1809, 1810, Tz. 14; BeckOK BGB/Fritzsche, 50. Ed. 1.5.2019, BGB § 1004 Rn. 37).
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Im Streitfall kommt es unstreitig während bestimmter Uhrzeiten bei Sonnenschein bzw. hellem Mondschein zu vom Grundstück des Beklagten ausgehenden Immissionen durch Zuführung unwägbarer Stoffe in Form von Reflexionen des Sonnen- bzw. Mondlichts im Sinne von § 906 BGB (vgl. zur Haftung für Blendwirkungen OLG Stuttgart BeckRS 2009, 05428; OLG Karlsruhe NJOZ 2014, 1010, 1011; OLG Düsseldorf NJOZ 2018, 652, 653, Tz. 12; Palandt/Herrler, BGB, 78. Aufl., § 1004, Rn. 9, 11; Wellenhofer, JuS 2018, 384, 385).
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2.
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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht jedoch zur Überzeugung des Senats fest, dass die Kläger zur Duldung der Lichtreflexionen gemäß § 1004 Abs. 2 verpflichtet sind, da es sich lediglich um unwesentliche Beeinträchtigungen im Sinne von § 906 Abs. 1 BGB handelt.
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a)
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In Gesetzen oder Verordnungen festgelegte verbindliche Richtwerte im Sinne von § 906 Abs. 1 S. 2, 3 BGB, deren Überschreitung eine wesentliche Beeinträchtigung indizierte, sind insoweit nicht ersichtlich. Lediglich vereinzelte landesrechtliche Bestimmungen ‒ nicht jedoch in Nordrhein-Westfalen - legen für die von Photovoltaikanlagen ausgehende Leuchtdichte einen Grenzwert von 100.000 cd/m² fest, wie der gerichtlich bestellte Sachverständige Dr. L im Kammertermin vor dem Landgericht am 18.12.2017 sowie ergänzend im Senatstermin vom 22.11.2018 ausgeführt hat. Normen, welche die Blendwirkungen, die zulässigerweise von Dachpfannen ausgehen dürfen, regelten, gebe es nicht.
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b)
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Maßgeblich für die Beurteilung der Wesentlichkeit ist daher das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen, wobei auf die konkreten Umstände des Einzelfalls wie die Dauer der Blendwirkung, die Intensität der Lichtreflexe und die daraus resultierenden Auswirkungen auf die Nutzung des betroffenen Grundstücks abzustellen ist (vgl. OLG Stuttgart BeckRS 2009, 05428; OLG Karlsruhe NJOZ 2014, 1010, 1011; OLG Düsseldorf NJOZ 2018, 652, 653, Tz. 15; Palandt/Herrler, a. a. O., § 906, Rn. 17).
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c)
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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die vom Grundstück des Beklagten ausgehenden Beeinträchtigungen die Schwelle der nur unwesentlichen Beeinträchtigung aus Sicht eines verständigen Durchschnittsmenschen nicht überschreiten.
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aa)
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Der Sachverständige Dr. L, welcher sich bereits zuvor in mehreren Gutachten mit den hier maßgeblichen Fragen der Bewertung von Blendwirkungen als Sachverständiger zu beschäftigen hatte und an dessen Sachkunde der Senat keinen Zweifel hat, hat anlässlich seines Ortstermins am 06.07.2017 die Leuchtdichte auf dem Dach des Hauses des Beklagten von der Terrasse der Kläger aus im Zeitraum zwischen 10:30 Uhr und 12:30 Uhr gemessen.
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Die Leuchtdichte im Bereich der mittleren Dachfläche, die mit den engobierten Dachziegeln belegt ist, überschreitet Werte von 54.000 cd/m² nicht. In der Zeit bis 11:15 Uhr lagen diese Werte lediglich bei max. 5.000 cd/m². Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf die in der Tabelle 2 im schriftlichen Sachverständigengutachten vom 30.08.2017 tabellarisch dargestellten Messwerte.
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Der Sachverständige hat zur Wirkung der Leuchtdichten ausgeführt, dass Leuchtdichten zwischen 1.000 cd/m² und 100.000 cd/m² zu einer Relativblendung führen, die eine Reduzierung des Sehvermögens in der Umgebung der Blendquelle zur Folge hat. In einem Bereich zwischen 100 cd/m² und 10.000 cd/m² tritt keine Reduzierung des Sehvermögens auf. Vielmehr bewegen sich die Lichtimmissionen im Bereich der Belästigung, da die Blickrichtung zu Lichtquelle abgelenkt wird.
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Der Sachverständige hat im Kammertermin vom 18.12.2017 anschaulich beschrieben, wie die festgestellte Reflexion auf ihn wirkt. Es sei mit Blick auf das mit den engobierten Dachziegeln belegte Dach eine Ablenkung festzustellen. Zwar sei das Auge beim Blick in Richtung des Hauses des Beklagten gestört gewesen. Eine Absolutblendung sei jedoch nicht aufgetreten. Ungewöhnlich sei jedoch gerade im Sommer, dass eine Lichtquelle von dort komme, obwohl die Sonne oben am Himmel stehe. Die Wirkung sei im Oberschoss genauso wie auf der Terrasse. Je weiter man in das Wohnzimmer hineingehe, umso weniger sei die Lichtquelle bemerkbar.
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Im Senatstermin vom 22.11.2018 hat der Sachverständige ergänzend ausgeführt, dass die Dachfläche nach seinem Eindruck zwar hell sei, aber für ihn nicht unerträglich. Er habe auf die neuen Dachziegel schauen können, ohne dass er beim Betreten der Wohnung schwarze Punkte vor den Augen gesehen habe. Im Gebäude sei die Leuchtdichte aufgrund der Transmission um etwa 10 % geringer. Erst ab einem Wert von 100.000 cd/m² sei die Netzhaut überlastet. Die Wirkung hänge aber auch von den persönlichem Empfinden einer Person ab.
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bb)
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Die vom Sachverständigen geschilderten Empfindungen hat der Senat anlässlich seines Ortstermins auf dem Grundstück der Kläger am 19.06.2019 in der Zeit zwischen 11:30 Uhr und 12:38 Uhr nachvollziehen können. Die Eindrücke des Senats bei diesem Ortstermin decken sich mit denen, die der Sachverständige geschildert hat.
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(1)
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Entgegen der Auffassung des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung erachtet der Senat trotz des in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens die Durchführung eines Ortstermins für zwingend notwendig, um sich einen eigenen, fundierten Eindruck vor Ort von den Auswirkungen der Lichtreflexionen auf das Grundstück der Kläger zu verschaffen und auf dieser Grundlage die Erheblichkeit der Beeinträchtigung zu beurteilen.
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Dem steht nicht entgegen, dass Maßstab für die Beurteilung der Erheblichkeit das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls ist. Denn die Beurteilung der Frage der Erheblichkeit hängt von einer Reihe von Umständen ab, für die es auf das eigene Empfinden des Tatrichters ankommt (vgl. BGH NJW 1992, 2019 zu dem insoweit vergleichbaren Fall von Lärmimmissionen).
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(2)
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Der Senat hat von verschiedenen Positionen aus die Lichtreflexionen in Augenschein genommen, nämlich von der Sitzecke auf der Terrasse, aus verschiedenen Positionen von der Rasenfläche im Garten der Kläger, von zwei Positionen im Wohnzimmer der Kläger (Essecke und Sitzecke) sowie aus der vom Sohn der Kläger bewohnten Obergeschosswohnung.
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Von allen Positionen war zwar eine Reflexion des Sonnenlichts deutlich erkennbar. Je nach Beobachterposition änderte sich der Lichteinfall und die damit verbundenen Reflexion. Die stärksten Reflexionen durch die engobierten Dachpfannen hat der Senat auf der Höhe der linken und der rechten Seite des Hauses des Beklagten wahrgenommen. Aber auch in diesem Bereich war es den Senatsmitgliedern möglich, auf das Dach zu schauen, ohne hierbei die Augen teilweise verschließen bzw. zukneifen zu müssen. Nach dem Abwenden des Auges vom Dach des Nachbarhauses waren keine dunklen Punkte zu sehen.
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Bei der Beobachtung aus dem Gartenbereich heraus gilt es zudem, die vom Dach des Nachbarhauses ausgehenden Reflexionen zu unterscheiden von der eigentlichen Sonneneinstrahlung der hochstehenden Sonne, die gerade auch während des Ortstermins erheblich war. Denn das Auge vermag nach den beim Ortstermin gemachten Erfahrungen der Senatsmitglieder nicht immer ohne weiteres zwischen beiden Lichtquellen zu unterscheiden, so dass fälschlicherweise bisweilen der Eindruck entsteht, die Lichteinwirkung sei allein auf das Dach des Hauses des Beklagten zurückzuführen, obwohl von oben zusätzlich Sonnenlicht einfällt.
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Auch im Inneren des Hauses der Kläger war keine stärkere Blendwirkung festzustellen als im Gartenbereich. Vielmehr war die Reflexion im Inneren des Hauses vergleichbar mit derjenigen im Gartenbereich und im Bereich der Terrasse. Sie nahm jedoch ab, je weiter man in das Haus hinein ging.
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Zwar zieht die Reflexion des Daches gerade im Innenbereich die Aufmerksamkeit auf sich, da die Umgebung dort dunkler ist als im Außenbereich. Gleichwohl überschreitet nach dem übereinstimmenden Empfinden aller Senatsmitglieder die Reflexion die Erheblichkeitsgrenze einer Beeinträchtigung nicht.
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Der Senat hat Sitzproben am Esstisch und in der Sitzecke durchgeführt. Vom Esstisch aus ist lediglich eine relativ kleine Dachfläche zu erkennen. Ein Großteil der Dachfläche wird durch die Wände des Hauses der Kläger verdeckt. Von der Sitzecke aus betrachtet, ist ebenfalls nicht die gesamte Dachfläche des Nachbarhauses zu erkennen. Auch dies führt dazu, dass der Senat die Beeinträchtigung durch die Reflexionen als nicht gravierend empfunden hat.
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Schließlich hat der Senat - ebenso wie der Sachverständige - den Eindruck gewonnen, dass sich bei einem Blick aus der Obergeschosswohnung auf das Dach des Nachbarhauses eine vergleichbare Lichtsituation einstellt wie auf der Terrasse.
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Nach den vorstehend dargestellten Eindrücken des Senats beim Ortstermin auf dem Grundstück der Kläger, welche diejenigen des Sachverständigen ausdrücklich bestätigen, vermag der Senat eine Erheblichkeit der Beeinträchtigung im konkreten Einzelfall nicht anzunehmen. Insbesondere die Nutzbarkeit der Räumlichkeiten im Haus der Kläger sowie die Gartennutzung sind nach Wahrnehmung des Senats nicht in erheblicher Weise eingeschränkt.
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(3)
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In diesem Zusammenhang stellt der Senat ausdrücklich klar, dass er als Erheblichkeitsschwelle nicht schematisch eine Lichtstärke von 100.000 cd/m² angenommen hat, wie sie in vereinzelten landesrechtlichen Regelwerken im Hinblick auf die zulässige Lichtstärke von Photovoltaikanlagen festgelegt ist.
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Bei einer derartigen Lichtstärke ist nach den Ausführungen des Sachverständigen zwar eine absolute Blendwirkung anzunehmen, so dass in diesen Fällen in der Regel von einer Erheblichkeit der Beeinträchtigung ausgegangen werden kann. Jedoch schließt dieser Umstand nicht aus, dass auch bei geringeren Lichtstärken erhebliche Blendwirkungen von den Dachziegeln ausgehen.
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Vor diesem Hintergrund kann eine Lichtstärke von unter 100.000 cd/m² lediglich ein erster Anhaltspunkt für die Beurteilung der Erheblichkeit sein. Tatsächlich kommt es auf die konkreten Umstände im Einzelfall an, aufgrund derer der Senat unter Berücksichtigung seiner beim Ortstermin gewonnenen Eindrücke im Streitfall die Bewertung vorgenommen hat.
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cc)
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Auch die Dauer der Blendwirkung rechtfertigt zur Überzeugung des Senats keine andere Wertung.
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Nach Darstellung der Kläger tritt die Blendwirkung bei Sonnenschein in den Monaten März bis Mitte September zwischen 10:30 Uhr und 14:30 Uhr auf. Bei dieser Betrachtung ist zugrunde zu legen, dass die Blendwirkung bereits bei leichter Bewölkung deutlich eingeschränkt wird, wie der Senat anlässlich des Ortstermins selbst beobachten konnte. Vor diesem Hintergrund tritt die von den Klägern geltend gemachte Beeinträchtigung nicht an allen Tagen im oben genannten Zeitraum und nicht vier Stunden täglich auf.
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Angesichts der vom Senat eher als gering empfundenen Blendwirkung folgt nach Auffassung des Senats auch aus der von den Klägern dargestellten Zeitspanne keine Erheblichkeit der Blendwirkung.
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2.
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Die Kläger haben gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.807,25 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
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a)
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Die Kläger haben gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.807,25 € gemäß §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 S. 1 BGB.
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Die Kläger haben den Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 22.06.2015 zur Abhilfe gegen die vom Dach des Beklagten ausgehende Blendwirkung und Lichtreflexionen durch geeignete Maßnahmen unter Fristsetzung bis zum 08.07.2015 aufgefordert.
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Erst durch dieses Schreiben haben die Kläger den Beklagten gemäß § 286 Abs. 1 S. 1 BGB in Verzug gesetzt. Unter dem Gesichtspunkt eines Schadensersatzanspruchs wegen Verzugs stellen die Kosten für das den Verzugseintritt begründende Mahnschreiben jedoch keinen ersatzfähigen Schaden dar, denn die Kläger hatten ihren Prozessbevollmächtigten schon vor Verzugseintritt mandatiert (vgl. hierzu BGH NJW 1985, 320, 324; OLG Karlsruhe NJOZ 2014, 1010, 1013; BeckOK BGB/Lorenz, 50. Ed. 1.5.2019, BGB § 286 Rn. 76;Palandt/Grüneberg, § 286, Rn. 44 f.).
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Eine Ersatzpflicht unter deliktischen Gesichtspunkten hat das Landgericht schließlich mit zutreffender Begründung abgelehnt.
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b)
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Da die Kläger aus den vorstehend dargelegten Gründen keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gegen den Beklagten haben, besteht auch kein Anspruch auf Verzinsung eines Erstattungsbetrages seit Rechtshängigkeit gemäß § 291 S. 1 BGB.
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B.
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I.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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II.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.
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III.
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Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht vorliegen. Das Urteil hat keine über den Einzelfall hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts.