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  • 02.07.2020 · IWW-Abrufnummer 216582

    Landgericht Freiburg: Beschluss vom 25.05.2020 – 4 T 52/20

    Wenn einem Betreuer der Aufgabenkreis der Wohnungsangelegenheiten zugewiesen ist, rechtfertigt die notwendige Tätigkeit bei Abwicklung und Auflösung des Wohnraums, den der Betroffenen zuletzt zur Miete bewohnt hat, grundsätzlich nicht die Festsetzung der gesonderten Vergütungspauschale nach § 5a Abs. 1 Nr. 2 VBVG.


    Landgericht Freiburg

    Beschluss vom 25.05.2020

    Az.: 4 T 52/20

    In der Betreuungssache
    D,
    - Betroffene -
    Weitere Beteiligte:
    1) F,
    - Betreuerin und Beschwerdeführerin -
    2) Stadt Freiburg, - Betreuungsbehörde -, Fehrenbachallee 12, 79106 Freiburg, Gz.: 11512
    - Betreuungsbehörde -

    hier: Beschwerde gegen die Zurürckweisung einer gesonderten Vergütungspauschale

    hat das Landgericht Freiburg im Breisgau - 4. Zivilkammer - durch Vizepräsidentin des Landgerichts, Richterin am Landgericht und Richter am Landgericht am 25.05.2020 beschlossen:

    Tenor:

    1. Die Beschwerde der Betreuerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau vom 11.02.2020, Az. 133 XVII 57/18, wird zurückgewiesen.
    2. Die Betreuerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
    3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 60,00 € festgesetzt.

    Gründe

    Die Betreuerin wendet sich gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Freiburg, mit dem die Festsetzung einer gesonderten Vergütungspauschale nach § 5a Abs. 1 Nr. 2 VBVG zurückgewiesen worden ist.

    I.

    Für die 91jährige Betroffene besteht seit dem Jahr 2018 eine umfassende rechtliche Betreuung, die unter anderem auch den Aufgabenkreis der Wohnungsangelegenheiten umfasst. Die weitere Beteiligte Ziffer 1) ist als Berufsbetreuerin bestellt.

    Die vermögende Betroffene hatte nach dem Tod ihres Ehemannes im Jahr 2018 alleine in einer Mietwohnung gelebt, war aber im Sommer 2019 aufgrund ihrer zunehmenden Hilfsbedürftigkeit in ein Altenpflegeheim umgezogen und kündigte mit Schreiben vom 29.07.2019 das bestehende Mietverhältnis (AS. 307). Ihre Betreuerin kümmerte sich in der Folgezeit um die Abwicklung des beendeten Mietverhältnisses, insbesondere um die Räumung und Herausgabe der Wohnung.

    Mit Schreiben vom 14.12.2019 beantragte die Betreuerin gegenüber dem Amtsgericht die Festsetzung ihrer Vergütung für den Zeitraum vom 15.09.2019 bis zum 14.12.2019 nach den Bestimmungen des VBVG. Für den zweimonatigen Zeitraum vom 15.09.2019 bis zum 14.11.2019 beantragte sie neben der Pauschalvergütung nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 VBVG i.V.m. Vergütungstabelle C Nr. 4.1.2 unter dem Stichwort "Wohnraum" auch die zweimalige Festsetzung einer gesonderten Pauschale nach § 5a Abs. 1 Nr. 2 VBVG in Höhe von jeweils 30,00 € und begründete dies unter Bezugnahme auf die von ihr durchgeführte Wohnungsauflösung mit den umfassenden und komplexen Aufgaben, die ein Betreuer im Rahmen einer Wohnungsauflösung zu erfüllen habe (AS. 345 ff.).

    Mit Beschluss vom 11.02.2020 hat das Amtsgericht die Pauschalvergütung nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 VBVG i.V.m. Vergütungstabelle C Nr. 4.1.2 antragsgemäß festgesetzt, hat aber die Festsetzung der gesonderten Pauschale gemäß § 5a Abs. 1 Nr. 2 VBVG ausdrücklich abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die gesonderte Pauschalvergütung für die Verwaltung eines von einem nicht mittelosen Betroffenen nicht selbst genutzten Wohnraums zwar im Falle einer Fremd- oder Untervermietung in Betracht kommen könne, die Tätigkeiten eines Betreuers im Zuge einer Wohnungsauflösung des Betroffenen hiervon aber nicht erfasst würden. Der mit einer Wohnungsauflösung verbundene (organisatorische) Aufwand stelle eine gewöhnliche Tätigkeit eines Betreuers dar, wenn der Aufgabenkreis der Wohnungsangelegenheiten übertragen sei und rechtfertige nicht die Festsetzung der gesonderten Pauschale von monatlich 30,00 €. Das Amtsgericht hat die Beschwerde gegen seine Entscheidung zugelassen (AS. 351 ff.).

    Mit Schreiben vom 24.02.2020 hat die Betreuerin Beschwerde eingelegt, der das Amtsgerichtmit Beschluss vom 25.02.2020 nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur weiterenEntscheidung vorgelegt hat.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Betreuungsakte Bezug genommen.

    II.

    Die Beschwerde der Betreuerin ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

    Das Amtsgericht hat richtig entschieden. Wenn einem Betreuer der Aufgabenkreis der Wohnungsangelegenheiten zugewiesen ist, rechtfertigt die notwendige Tätigkeit bei Abwicklung und Auflösung des Wohnraums, den der Betroffenen zuletzt zur Miete bewohnt hat, grundsätzlich nicht die Festsetzung der gesonderten Vergütungspauschale nach § 5a Abs. 1 Nr. 2 VBVG.

    Dies ist im angefochtenen Beschluss mit zutreffender Begründung, auf die Bezug genommen wird, nachvollziehbar dargelegt worden. Ergänzend ist anzumerken:

    Sobald ein alleinstehender Betroffener den von ihm zuletzt bewohnten Wohnraum - aus welchen Gründen auch immer - verlassen hat, in der Folgezeit aber noch organisatorischer Aufwand bei Abwicklung und Auflösung des Wohnraums anfällt, ist vom Betreuer zwar nach dem reinen Wortlaut von § 5a Abs. 1 Nr. 2 VBVG durchaus eine "Verwaltung" von Wohnraum, der nicht vom Betreuten oder seinem Ehegatten genutzt wird, gefordert.

    Wie sich aus der Gesetzesbegründung der zum 27.07.2019 in Kraft getretenen Bestimmung aber ergibt, soll der Tätigkeitsaufwand für die Auflösung des vom Betroffenen zuletzt genutzten Wohnraums nicht vom Begriff der Verwaltung von Wohnraum erfasst sein. Sinn und Zweck der durch die gesonderte Pauschale erzielbaren höheren Vergütung des Betreuers bei nicht mittellosen Betreuten ist es, den Mehraufwand abzugelten, der sich aus der Verwaltung eines höheren Vermögens, der in der Regel einen höheren Betreuungsaufwand erfordert, ergibt (Drucksache 19/8694, Deutscher Bundestag - 19. Wahlperiode, Seite 29 f.). Dies ist bei einer notwendigen Bewirtschaftung und Instandhaltung von Mietwohnungen, Eigentumswohnungen oder Wohnhäusern, die zum Vermögensstock eines nicht mittellosen Betroffenen gehören, der Fall. Die Aufgabe einer Abwicklung und Auflösung des vom Betroffenen zuletzt zur Miete genutzten Wohnraums, hat dagegen ihren Tätigkeitsschwerpunkt nicht im Bereich einer (aufwändigeren) Vermögensverwaltung, sondern kann bei Zuweisung des Aufgabenkreises der Wohnungsangelegenheiten sowohl bei mittellosen als auch vermögenden Betroffenen anfallen und ist daher mit den allgemeinen Tätigkeitspauschalen nach § 4 Abs. 2, Abs. 3 i.V.m. den Vergütungstabellen A bis C abgegolten.

    III.

    Gemäß § 84 FamFG werden der Betreuerin die Kosten des erfolglosen Beschwerdeverfahrens auferlegt. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Beschwerdeverfahren orientiert sich gemäß § 61 Abs. 1 GNotKG an der mit der Beschwerde erstrebten höheren Vergütung.

    Gründe, um nach § 70 Abs. 2 FamFG die Rechtsbeschwerde zuzulassen, sind nicht ersichtlich.

    RechtsgebieteBetreuung, wohnungsauflösungVorschriften§ 5a Abs. 1 Nr. 2 VBVG