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  • 05.10.2020 · IWW-Abrufnummer 218138

    Oberlandesgericht Köln: Urteil vom 19.06.2020 – I-6 U 263/19

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Oberlandesgericht Köln


    Tenor:

    Auf die Berufung der Beklagten wird das am 08.10.2019 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln ‒ 33 O 35/19 ‒ teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

    1.  Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihren Geschäftsführer/-innen (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 €, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)

    zu unterlassen,

    b. im geschäftlichen Verkehr in der Werbung für ihre Dienstleistungen wie folgt zu formulieren:

    •„Günstiger und schneller als der Anwalt“ und
    •„Rechtsdokumente in Anwaltsqualität“ und
    •„Individueller und sicherer als jede Vorlage und günstiger als ein Anwalt“ und
    •„Unsere Partner: Top-Anwälte und Spitzenkanzleien“ und
    •„Rechtsdokumente in Anwaltsqualität ‒ unser Portfolio umfasst mehr als 190 Rechtsdokumente und Verträge. Jedes einzelne unserer Dokumente können Sie mit unserem individuellen Frage-Antwort-Dialog in wenigen Minuten selbst erstellen. All das ganz ohne juristisches Know-how - denn das haben wir: In Zusammenarbeit mit unseren Rechtsexperten - allesamt Profis auf ihren Gebieten - haben wir den Erstellungsprozess so gestaltet, dass er dem Gespräch mit dem Rechtsanwalt nachempfunden ist“,

    wie geschehen unter Internetadresse 1 wie aus Anlage 2 (zum Urteil des Landgerichts) ersichtlich.

    Im Übrigen, d.h. bzgl. des Antrags zu Ziff. 1.a. wird die Klage abgewiesen

    Die Teilberufungsrücknahme in Bezug auf den Klageantrag zu 1.b. hat in entsprechendem Umfang den Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge, § 516 Abs. 3 ZPO.

    Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 80 % und der Beklagten zu 20% auferlegt.

    Dieses Urteil und das des Landgerichts, soweit es nicht abgeändert worden ist, sind vorläufig vollstreckbar. Die der Vollstreckung ausgesetzte Partei darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die die Vollstreckung betreibende Partei vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit leistet. Die Höhe der zu leistenden Sicherheit beträgt bezüglich des Unterlassungsanspruchs 50.000,00 € und im Übrigen für die der Vollstreckung ausgesetzte Partei 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages und für die die Vollstreckung betreibende Partei 100 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

    Die Revision wird zugelassen.

    1

    G r ü n d e

    2

    I.

    3

    Die Klägerin, eine Rechtsanwaltskammer, nimmt die Beklagte wegen eines behaupteten Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) und ihrer Ansicht nach irreführender Werbeaussagen auf Unterlassung in Anspruch.

    4

    Die Beklagte ist ein Verlag mit Tätigkeitsschwerpunkt in den Bereichen Recht, Wirtschaft und Steuern. Sie ist nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und besitzt keine Erlaubnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen. Zu den von ihr vertriebenen Produkten gehört das an fachfremdes Publikum gerichtete Produkt „A“. Hierbei handelt es sich um einen elektronischen Generator für Rechtsdokumente unterschiedlichster Rechtsgebiete, den die Beklagte als „digitale Rechtsabteilung für Ihr Unternehmen“ anpreist. Sowohl Unternehmen wie auch Verbraucher können entweder im Rahmen eines Abonnements oder im Wege des Einzelkaufes Rechtsdokumente, insbesondere Verträge zu diversen Rechtsthemen, erwerben. Hierzu wird der Kunde durch einen Fragen-Antwort-Katalog geführt. Der Erstellungsprozess ist dabei laut Bewerbung durch die Beklagte „dem Gespräch mit dem Rechtsanwalt nachempfunden“. Basierend auf den Angaben des Kunden wird sodann das Dokument inhaltlich individuell erstellt. Im Rahmen der Bewerbung des Produkts „A“ im Internet traf die Beklagte u.a. die folgenden Aussagen:

    5

    •„Günstiger und schneller als der Anwalt“
    •„Rechtsdokumente in Anwaltsqualität“
    •„Individueller und sicherer als jede Vorlage und günstiger als ein Anwalt“
    •„Unsere Partner: Top-Anwälte und Spitzenkanzleien“
    •„Rechtsdokumente in Anwaltsqualität ‒ unser Portfolio umfasst mehr als 190 Rechtsdokumente und Verträge. Jedes einzelne dieser Dokumente können Sie mit unserem intuitiven Frage-Antwort-Dialog in wenigen Minuten selbst erstellen. All das ganz ohne juristisches Know-how - denn das haben wir: In Zusammenarbeit mit unseren Rechtsexperten - allesamt Profis auf ihren Gebieten - haben wir den Erstellungsprozess so gestaltet, dass er dem Gespräch mit dem Rechtsanwalt nachempfunden ist“.

    6

    Das Impressum der Beklagten enthält die Hinweise: „Bitte beachten Sie, dass wir keine Rechtsberatung leisten dürfen“ sowie „Mit dem Angebot auf Internetadresse 1 bietet die B GmbH keine Rechtsberatung an, sondern ausschließlich Verlagsleistungen zu Rechtsthemen“.

    7

    Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass es sich bei „A“ um eine Rechtsdienstleistung handele, die Beklagte mithin gegen §§ 2, 3 RDG verstoße und  daher nach §§ 8, 3, 3a UWG zur Unterlassung verpflichtet sei. Die o.a. Werbeaussagen seien irreführend i.S.d. § 5 UWG und die Beklagte auch insoweit zur Unterlassung verpflichtet. Der Verkehr werde über die Rechtmäßigkeit des Leistungsangebots getäuscht. Zudem vermittelten die Aussagen den unrichtigen Eindruck, die von der Beklagten erbrachten Leistungen entsprächen qualitativ denen eines Rechtsanwalts.

    8

    Die Klägerin hat sinngemäß beantragt,

    9

    10

    1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung der üblichen Ordnungsmittel zu unterlassen,

    11

    12

    ◦a. geschäftlich handelnd, entgeltlich und selbstständig Dritten gegenüber ohne entsprechende Erlaubnis außergerichtlich Rechtsdienstleistungen zu erbringen, anzubieten und/oder zu bewerben, indem sie für Dritte durch einen digitalen Rechtsdokumentengenerator auf Grundlage eines Frage-Antwort-Systems aus einer Sammlung alternativer Textbausteine individuelle Rechtsdokumente erstellt, wie geschehen unter Internetadresse 1 und als Anlagen K5 bis K8 (= Anlage 1 zum angefochtenen Urteil des Landgerichts) ersichtlich;

    13

    ◦b. im geschäftlichen Verkehr in der Werbung für ihre Dienstleistungen wie folgt zu formulieren,

    14

    15

    ◾„Günstiger und schneller als der Anwalt“ und

    16

    ◾„Rechtsdokumente in Anwaltsqualität“ und

    17

    ◾„Individueller und sicherer als jede Vorlage und günstiger als ein Anwalt“ und

    18

    ◾„Unsere Partner: Top-Anwälte und Spitzenkanzleien“ und

    19

    ◾„Rechtsdokumente in Anwaltsqualität ‒ unser Portfolio umfasst mehr als 190 Rechtsdokumente und Verträge. Jedes einzelne unserer Dokumente können Sie mit unserem individuellen Frage-Antwort-Dialog in wenigen Minuten selbst erstellen. All das ganz ohne juristisches Know-how - denn das haben wir: In Zusammenarbeit mit unseren Rechtsexperten - allesamt Profis auf ihren Gebieten - haben wir den Erstellungsprozess so gestaltet, dass er dem Gespräch mit dem Rechtsanwalt nachempfunden ist“,

    20

    wie geschehen unter Internetadresse 1 wie aus den Screenshots Anlage K1 (= Anlage 2 zum angefochtenen Urteil des Landgerichts) ersichtlich.

    21

    Die Beklagte hat beantragt,

    22

    die Klage abzuweisen.

    23

    Die Beklagte hat gemeint, ihre Dienste seien denen der seit über 20 Jahren auf dem Markt erhältlichen EDV-basierten Steuererklärungsprogrammen gleichzusetzen, die aktuell einen höheren Grad an Komplexität aufwiesen als das Produkt „A“. Ein Vertragsgenerator übertrage das Prinzip der computergestützten eigenen Anfertigung der Steuererklärung auf eine computergestützte eigene Anfertigung von Verträgen. Das Produktangebot richte sich an eine Zielgruppe, die aus Kosten- oder Zeitgründen keine individuelle Beratung durch einen Rechtsanwalt bzw. -dienstleister erwarte oder nachfragen würde, sondern ihre Verträge selbst erstellen möchte und hierfür traditionell auf klassische Formulare bzw. Muster zurückgegriffen hätte. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 3, 2 Abs. 1 RDG seien nicht erfüllt, da diese stets die Tätigkeit eines Menschen voraussetzten. Zudem liege zum Zeitpunkt der Konzeption und Programmierung der relevanten Software noch keine „konkrete“ fremde Angelegenheit vor, während im Zeitpunkt des Einsatzes der Software nur der Nutzer selbst in eigenen Angelegenheiten tätig werde. Hierbei werde dieser nur durch allgemein-abstrakte Hinweise des Programms unterstützt.

    24

    Mit Urteil vom 08.10.2019, auf das wegen der weiteren Einzelheiten gemäß § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage antragsgemäß stattgegeben. Der Generator stelle eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung nach § 2 RDG dar. Insoweit sei auch die angegriffene Werbung für ihn unlauter.

    25

    Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte Berufung eingelegt. Sie hat zunächst eine vollständige Abweisung der Klage erstrebt. Die vom Landgericht vorgenommene Auslegung der §§ 2, 3 RDG, namentlich des Tatbestandsmerkmals der Rechtsdienstleistung, sei weder mit dem Wortlaut der Vorschriften vereinbar, noch mit der Systematik und dem Zweck des RDG, und missachte dessen verfassungsrechtliche Vorgaben bei der Anwendung auf softwaregestützte Angebote des sog. Legal Tech. Insoweit verweist die Beklagte auf das Urteil des BGH vom 27.11.2019, Az. VIII ZR 285/18. Das Landgericht habe nicht bedacht, dass, wie vom Gesetzgeber des RDG gewollt, sich gerade im Bereich EDV-gestützter Systeme neue Berufsbilder entwickeln könnten, die den Schutz des Art. 12 GG genießen. Selbst wenn ‒ wie nicht ‒ das Angebot eine Rechtsdienstleistung wäre, sei diese jedenfalls als Nebenleistung zulässig; die Voraussetzungen des § 5 RDG habe das Landgericht nicht ernsthaft geprüft, sondern nur floskelhaft verneint. Ein weiterer Verfahrensfehler liege im Übergehen ihres Vortrags zur Vergleichbarkeit von Steuererklärungssoftware mit ihrem A-Angebot. Da sie keine unerlaubte Rechtsdienstleistung erbringe, sei die Werbung insoweit auch nicht irreführend. Als pointiert zugespitzter Systemvergleich begegne die Werbung ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.

    26

    Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 15.05.2020 hat die Beklagte die Berufung im Hinblick auf die Verurteilung durch den Tenor zu 1.b. zurückgenommen.

    27

    Die Beklagte beantragt,

    28

    im Übrigen das Urteil des Landgerichts Köln vom 08.10.2019 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

    29

    Die Klägerin beantragt,

    30

    die Berufung zurückzuweisen.

    31

    Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens, insbesondere im Hinblick auf die Entscheidung des BGH vom 27.11.2019, VIII ZR 285/18.

    32

    II.

    33

    Die zulässige Berufung ist begründet.

    34

    Die Klägerin hat bezüglich des streitgegenständlichen digitalen Rechtsdokumentengenerators als solchen keinen Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1, § 8 Abs. 3 Nr. 3, § 3 UWG. Die Klägerin beruft sich auf den Unlauterkeitstatbestand des § 3a UWG i.V.m. § 3 RDG als einer anerkannten Marktverhaltensregelung (vgl. BGH, Urteil vom 14.01.2016, I ZR 107/14, juris, Tz. 12), wobei bereits das Angebot der Rechtsdienstleistung den Unterlassungsanspruch auslösen kann. Ein Verstoß gegen §§ 3, 2 RDG liegt jedoch nicht vor. Die Beklagte erbringt mit dem Angebot des Dokumentengenerators keine gemäß § 3 RDG erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung i.S.d. § 2 Abs. 1 RDG.

    35

    Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalles erfordert, § 2 Abs. 1 RDG. Für die Auslegung der Norm sind ihr Wortlaut, Sinn und Zweck, ihre systematische Einordnung und die Gesetzgebungsgeschichte maßgebend. Diese Auslegungskriterien schließen einander nicht aus, sondern ergänzen sich gegenseitig. Unter ihnen hat keines einen unbedingten Vorrang vor einem anderen, wobei Ausgangspunkt der Auslegung der Wortlaut der Vorschrift ist (s. BGH, Urteil vom 27.11.2019, VIII ZR 285/18, juris, Tz. 54; BGH, Urteil vom 14.01.2016, I ZR 107/14, juris, Tz. 43).

    36

    1. Der Wortlaut des § 2 Abs. 1 RDG spricht gegen die Ansicht der Klägerin, der streitgegenständliche Dokumentengenerator stelle eine Rechtsdienstleistung der Beklagten dar.

    37

    Der von der Beklagten unter der Bezeichnung „A“ angebotene digitale Rechtsdokumentengenerator erstellt auf der Grundlage eines Frage-Antwort-Systems aus einer Sammlung von Textbausteinen EDV-basiert individuelle Rechtsdokumente. Dieser Vorgang kann nur mit einer - nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 27.11.2019, VIII ZR 285/18, juris) nicht gebotenen - weiten Auslegung der Tatbestandsmerkmale „Tätigkeit in konkreter fremder Angelegenheit, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalles erfordert“ als Rechtsdienstleistung angesehen werden. Die Software als solche ist nämlich keine „Tätigkeit“ eines Dienstleisters. Tätigkeit der Beklagten als Adressatin des RDG ist das Entwickeln und Bereitstellen der Software. Diese Tätigkeit erfolgt jedoch weder in einer „konkreten“ fremden Angelegenheit noch bedarf sie einer „rechtlichen Prüfung des Einzelfalles“; die in das Programm eingeflossene juristische Wertung betrifft vielmehr eine Vielzahl denkbarer Fälle. Die nachfolgende Inanspruchnahme des Angebots durch die Nutzer ‒ Verbraucher und Unternehmen - ist zwar Tätigkeit in einem konkreten Einzelfall, aber nicht in „fremder“ Angelegenheit. Um die Tätigkeit der Nutzer in eigener Sache als eine Tätigkeit der Beklagten in konkreter fremder Angelegenheit bewerten zu können, bedarf es einer Zurechnungs-Konstruktion, die nur dann in Betracht käme, wenn ‒ wie nicht ‒ Sinn und Zweck des RDG eine solche Zurechnung erforderten. Und selbst dann, wenn die Benutzung des Programms in eigener Sache der Anwender der Beklagten als Tätigkeit in einer konkreten fremden Angelegenheit zugerechnet werden könnte, erfordert die Tätigkeit jedenfalls keine „rechtliche Prüfung des Einzelfalles“. Das Programm läuft ‒ für den Anwender erkennbar ‒ nach einer festgelegten Routine in einem Frage-/Antwortschema ab, mit dem ein Sachverhalt in ein vorgegebenes Raster eingefügt wird. Dies stellt unabhängig von der Anzahl der Fragen, der insoweit vom Programm geleisteten Hilfestellungen und der Individualität des schließlich erstellten Rechtsdokumentes keine Rechtsprüfung dar.

    38

    2. Gegen eine weite Auslegung des Rechtsdienstleistungsbegriffs spricht der den Gesetzesmaterialien zu entnehmende Wille des Gesetzgebers.

    39

    a) Der BGH hat in seiner „wenigermiete.de“-Entscheidung vom 27.11.2019, VIII ZR 185/18, zum Betreiben eines Mietpreisrechners ausgeführt, dass der Begriff der „Rechtsdienstleistung“ in Gestalt der Inkassodienstleistung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG, die ein eingetragener Inkassodienstleister gemäß § 10 RDG erbringen darf, unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte des RDG und vor allem im Hinblick auf die mit dem Gesetz in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfolgte Zielsetzung einer grundlegenden, an den Gesichtspunkten der Deregulierung und Liberalisierung ausgerichteten, die Entwicklung neuer Berufsbilder erlaubenden Neugestaltung des Rechts der außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen nicht in einem zu engen Sinne zu verstehen ist. Vielmehr sei - innerhalb des mit dem RDG verfolgten Schutzzwecks, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen - eine eher großzügige Betrachtung geboten (BGH, Urteil vom 27.11.2019, VIII ZR 285/18, bei juris, juris-Tz. 141).

    40

    Das vom BGH betonte und detailliert belegte (a.a.O., juris-Tz. 134 ff.) Ziel des RDG - eine grundlegende Neugestaltung des Rechts der außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen, die an den Gesichtspunkten der Deregulierung und Liberalisierung ausgerichtet ist, und die die Entwicklung neuer Berufsbilder erlaubt - gebietet im vorliegenden Fall eine ebenso eng am Schutzzweck ausgerichtete Interpretation des Begriffs der Rechtsdienstleistung i.S.d. § 2 Abs. 1 RDG, s. BT-Drucks. 16/3655, Gesetzesentwurf, Seite 35 (Hervorhebungen nur hier):

    41

    6. Neuausrichtung des Begriffs der Rechtsdienstleistung

    42

    Angesichts der immer weiter zunehmenden Verrechtlichung des alltäglichen Lebens und der ständigen Entwicklung neuer Dienstleistungsberufe muss der Verbotsbereich des Gesetzes auf Fälle echter Rechtsanwendung beschränkt werden.

    43

    a) Legaldefinition der Rechtsdienstleistung als besondere Rechtsprüfung

    44

    Die dargelegten verfassungs- und europarechtlichen Vorgaben gebieten es, Einschränkungen der Berufsfreiheit nur dort vorzunehmen, wo der Kernbereich des Rechts betroffen ist. Dieser Vorgabe kommt der Gesetzentwurf nach, indem er zunächst den Begriff „Rechtsdienstleistung“ in § 2 Abs. 1 RDG in Anlehnung an die vom Bundesverfassungsgericht entwickelte und seither in ständiger Rechtsprechung vorgenommene einschränkende Auslegung des Artikels 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG neu definiert: Rechtsdienstleistungen sind danach nur Tätigkeiten in konkreten fremden Angelegenheiten, die eine besondere Prüfung der Rechtslage erfordern.

    45

    Die Legaldefinition des Begriffs „Rechtsdienstleistung“ in § 2 Abs. 1 RDG enthält gegenüber dem vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung entwickelten Begriff der „Rechtsbesorgung“ (vgl. zuletzt BGH, I ZR 213/01 v. 11. November 2004, NJW 2005, 969 ‒ „Testamentsvollstrecker“) eine wesentliche Einschränkung: Nicht jede „Tätigkeit, die darauf gerichtet und geeignet ist, konkrete fremde Rechtsangelegenheiten zu verwirklichen oder fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten“, ist deshalb auch bereits Rechtsdienstleistung. Erforderlich ist vielmehr, dass die Rechtsberatung oder Rechtsbesorgung eine besondere Prüfung der Rechtslage im Sinn eines juristischen Subsumtionsvorgangs voraussetzt. Werden rechtliche Vorgänge nach der maßgeblichen Verkehrsanschauung ohne eine individuelle rechtliche Prüfung abgewickelt ‒ etwa in allen Fällen des schlichten Vertreterhandelns ‒ oder ist die rechtliche Beurteilung einer Frage auch für juristische Laien so leicht und eindeutig, dass es einer besonderen juristischen Prüfung nicht bedarf, so liegt keine Rechtsdienstleistung vor.

    46

    Aufgrund dieser Definition fallen allgemeine Rechtsauskünfte oder rechtsbesorgende Bagatelltätigkeiten sowie jede Geschäftsbesorgung, die keine besondere rechtliche Prüfung erfordert, von vornherein nicht in den Anwendungsbereich des Verbotsgesetzes (vgl. im Einzelnen Begründung zu Artikel 1 § 2 Abs. 1). Diese Tätigkeiten sind keine „Rechtsberatung im rechtstechnischen Sinn“ (BVerfG, 1 BvR 1807/ 98 v. 15. Januar 2004, NJW 2004, 672 ‒ „Mahnmann“) und damit stets erlaubnisfrei zulässig.

    47

    b) Der BGH hat in der o.a. „wenigermiete.de“- Entscheidung die vorliegende Frage ‒ softwarebasierter Dokumentengenerator als Rechtsdienstleistung ‒ zwar nicht behandelt, sondern sich mit dem Sonderfall der Inkassodienstleistung auseinandergesetzt. Die Frage, ob es sich bei dem softwarebasierten Mietpreisrechner um eine Rechtsdienstleistung i.S.d. § 2 Abs. 1 RDG handelt, hat der BGH ausdrücklich dahinstehen lassen, weil vom Vorliegen einer Rechtsdienstleistung bereits nach § 2 Abs. 2 RDG auszugehen sei. Er hat allerdings ergänzend angemerkt (BGH, Urteil vom 27.11.2019, VIII ZR 285/18, bei juris, juris-Tz. 148):

    48

    „Jedenfalls ist die Annahme des Berufungsgerichts, bei dem Mietpreisrechner der Klägerin handele es sich um eine Rechtsdienstleistung nach § 2 Abs. 1 RDG, weil dieser nicht ein bloßes "Rechenwerk" darstelle, sondern eine "Subsumtion" der jeweiligen Wohnung unter die Rasterfelder des Mietspiegels und der Orientierungshilfe und damit eine Rechtsanwendung erfordere, eher fernliegend.“

    49

    Das Berufungsgericht hatte insoweit ausgeführt, dass bereits die von der Klägerin angebotene Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete anhand ihres "Mietpreisrechners" sich als eine unerlaubte, nicht von ihrer Registrierung als Inkassodienstleisterin umfasste Rechtsdienstleistung darstelle. Die Vergleichsmietenermittlung sei als Rechtsdienstleistung zu qualifizieren, weil die Einordnung in den Berliner Mietspiegel zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete auch eine Subsumtion der Besonderheiten der streitgegenständlichen Wohnung und deren Merkmale unter die jeweiligen Rasterfelder des Mietspiegels und der Orientierungshilfe erfordere. Insofern handele es sich nicht nur um einen schlichten Datenabgleich oder ein bloßes Rechenwerk, sondern um eine Rechtsberatung (s. BGH, Urteil vom 27.11.2019, VIII ZR 285/18, bei juris, juris-Tz. 15).

    50

    Das obiter dictum des BGH zeichnet die Lösung des vorliegenden Falles ansatzweise vor, auch wenn der Mietpreisrechner dem vorliegenden Dokumentengenerator bezüglich des Umfangs der Dateneingabe, der dabei geleisteten Hilfen und der Individualität des Ergebnisses nicht vergleichbar sein mag. Dass der Mietpreisrechner ein unverbindliches Ergebnis auswirft, ist kein entscheidender Unterschied zum Rechtsdokumentengenerator. Auch dieser erstellt keine rechtsverbindlichen Dokumente.

    51

    c) Die Einzelbegründung zu § 2 Abs. 1 RDG spricht ebenfalls gegen die vom Landgericht vorgenommene weite Auslegung des Begriffs der Rechtsdienstleistung:

    52

    BT-Drucks. 16/3655, Gesetzesentwurf, Seite 46 ff. (Hervorhebungen nur hier):

    53

    Zu § 2 (Begriff der Rechtsdienstleistung)

    54

    Zu Absatz 1

    55

    Ein immer wieder zu Auslegungsschwierigkeiten führendes Problem des RBerG ist dessen Begriffsvielfalt (Rechtsberatung, Rechtsbesorgung, Rechtsbetreuung, Rat und Hilfe in Rechtsangelegenheiten etc.). Das RDG verwendet nunmehr nur noch den einheitlichen Begriff der Rechtsdienstleistung, unter den sowohl die reine Raterteilung im Innenverhältnis als auch die Vertretung des Rechtsuchenden nach außen fällt, sei es durch Verhandeln mit dem Gegner des Rechtsuchen- den, durch das im Wege der Stellvertretung erfolgende Abschließen von Verträgen oder aber auch durch Verhandlungen mit Behörden.

    56

    Der materielle Anwendungsbereich des Gesetzes wird in Anlehnung an die neue Begrifflichkeit in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs zurückgeführt auf Fälle „substanzieller Rechtsanwendung“ (vgl. Allgemeine Begründung, II.6.a). Hierzu dienen die einzelnen Elemente der Begriffsdefinition.

    57

    Zum Erfordernis der „besonderen rechtlichen Prüfung“

    58

    Im Mittelpunkt der Begriffsdefinition steht das Erfordernis der besonderen rechtlichen Prüfung. Eine solche rechtliche Prüfung, die über die bloße Anwendung von Rechtsnormen auf einen Sachverhalt hinausgeht, muss entweder objektiv, nämlich nach der maßgeblichen Verkehrsanschauung, oder subjektiv, also aufgrund eines vom Rechtsuchenden zum Ausdruck gebrachten Wunsches, Bestandteil der Dienstleistung sein.

    59

    Damit scheiden zunächst alle Lebensvorgänge aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes aus, die ohne jede rechtliche Prüfung auskommen, weil sie nach Inhalt, Formen und Rechtsfolgen jedermann derart vertraut sind, dass sie nicht als „rechtliche“ Lebensvorgänge empfunden werden. Diese Geschäfte werden nicht allein dadurch zur Rechtsdienstleistung, dass ein Dritter mit ihrer Durchführung beauftragt wird.

    60

    Tätigkeiten, die objektiv nicht über die bloß schematische Anwendung des Rechts hinausgehen, also insbesondere alle Fälle bloßer Stellvertretung im Rechtsverkehr, fallen damit künftig nur in den Verbotsbereich des Gesetzes, wenn der Rechtsuchende eine besondere rechtliche Betreuung oder Aufklärung erkennbar erwartet. Allein die mit einem solchen Vertreterhandeln unvermeidlich verbundenen, möglicherweise weit reichenden rechtlichen Folgen machen die Tätigkeit dagegen nicht zu einer erlaubnispflichten Rechtsberatung (vgl. BVerfG, 1 BvR 780/87 v. 29. Oktober 1997, BVerfGE 97, 12 = NJW 1998, 3481 ‒ „MasterPat“).

    61

    Dies gilt auch in den „Treuhandfällen“ bei Bauträger- oder sonstigen Anlagemodellen, in denen der Bundesgerichtshof den über die Erteilung umfassender Vollmachten an einen Treuhänder erfolgenden Erwerb von Anlageobjekten wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz für nichtig hält (grdl. BGH, IX ZR 279/99 v. 28. September 2000, BGHZ 145, 265 = NJW 2001, 70; seither st. Rspr.: BGH, II ZR 109/01 v. 16. Dezember 2002, BGHZ 153, 214 = NJW 2003, 1252; BGH, IV ZR 222/02 v. 26. März 2003, BGHZ 154, 283 = NJW 2003, 1594; BGH, XI ZR 289/02 v. 11. Juni 2003, NJW-RR 2003, 1203; BGH, IV ZR 122/02 v. 29. Ok- tober 2003, NJW 2004, 841; BGH, V ZR 18/04 v. 8. Oktober 2004, MDR 2005, 259; BGH, XI ZR 402/03 v. 25. Oktober 2005, BB 2006, 234; zuletzt BGH, XI ZR 29/05 v. 25. April 2006, NJW 2006, 1952). Auch hier soll künftig das RDG nur noch zur Anwendung gelangen, wenn der Anleger beim Abschluss des Geschäftsbesorgungsvertrages erkennbar zum Ausdruck bringt, dass er nicht lediglich die Durchführung des Vertrages durch den Treuhänder, sondern eine besondere rechtliche Prüfung, Beratung und Betreuung wünscht. Das ist bei Beteiligungs- und Anlagemodellen, bei denen angesichts der durch Musterverträge fest vorgegebenen Erklärungen und Vertragsklauseln eine individuelle Erledigung von Rechtsangelegenheiten für den Anleger überhaupt nicht in Rede steht, nicht der Fall. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ‒ der in diesen Fällen seine eigenen zur ein- schränkenden Auslegung des RBerG entwickelten Grundsätze (vgl. etwa BGH, I ZR 62/96 v. 25. Juni 1998, NJW 1998, 3563, 3564 ‒ „Titelschutzanzeige“; BGH, I ZR 143/00 v. 13. März 2003, NJW 2003, 3046, 3047 f. ‒ „Erbenermittler“) nicht anwendet ‒ steht daher der nach § 2 gebotenen Rechtsanwendung nicht im Weg und lässt sich auf das RDG sicher nicht übertragen (vgl. dazu auch Goette, DStR 2006, 337 f.).

    62

    An einer Rechtsdienstleistung im Sinn des RDG-Entwurfs fehlt es darüber hinaus auch, wenn eine Handlung ‒ wie letztlich jeder wirtschaftliche Vorgang ‒ zwar die Kenntnis und Anwendung von Rechtsnormen erfordert, die Subsumtion unter juristische Begriffe und Tatbestände aber auch für juristische Laien so selbstverständlich ist, dass die Rechtsanwendung kein besonderes rechtliches Wissen voraussetzt. Erforderlich für die Anwendung des Gesetzes ist somit stets die Notwendigkeit eines spezifisch juristischen Subsumtionsvorgangs auf Seiten des Dienstleistenden. Dabei dient der im Entwurf verwendete Begriff der „besonderen“ Prüfung der Abgrenzung von einfacher Rechtsanwendung, die nicht den Beschränkungen des Gesetzes unterliegt, zu substanzieller Rechtsprüfung. Er soll verhindern, dass letztlich doch wieder jede Tätigkeit, die sich im Auffinden, der Lektüre, der Wiedergabe und der bloßen Anwendung von Rechtsnormen erschöpft, als Ergebnis einer vorausgegangenen „Rechtsprüfung“ und damit als Rechtsdienstleistung eingestuft wird.

    63

    Nicht Rechtsdienstleistung nach § 2 Abs. 1 ist deshalb etwa die bloße Mitwirkung bei einer Vertragskündigung durch formularmäßige Erklärungen, die nach geltendem Recht teilweise als erlaubnispflichtig angesehen wurde. So wird künftig etwa die bloße Kündigung eines Energieversorgungsvertrages und die Vertretung beim Abschluss eines neuen Standardvertrages durch einen Energieberater (vgl. dazu OLG Düsseldorf, 24 U 6/03 v. 15. Juli 2003, NJW-RR 2004, 489) nicht als Rechtsdienstleistung im Sinn des RDG anzusehen sein, so dass es insoweit nicht darauf ankommt, in welchem Umfang Tätigkeiten von Energieberatern nach § 5 zulässig sind.

    64

    Die Grenze von der allgemeinen Dienstleistung zur Rechtsdienstleistung ist auch im Bereich des so genannten Schadenmanagements, also der Abwicklung von Verkehrsunfallschäden für den Unfallgeschädigten, stets dort zu ziehen, wo eine besondere rechtliche Prüfung erforderlich wird. Dies ist, wenn die Unfallschadenregulierung von der Ermittlung von Haftungs- oder Mitverschuldensquoten abhängen kann, stets der Fall. Deshalb sind insoweit nur allgemeine Auskünfte darüber, dass die Erstattungsfähigkeit des Schadens von der Haftungslage abhängt und aufgrund Mitverschuldens oder der von dem Fahrzeug des unfallbeteiligten Kunden ausgehenden Betriebsgefahr eingeschränkt sein kann, zulässig. Solche allgemeinen Auskünfte stellen bereits nach geltendem Recht keine Rechtsberatung nach Artikel 1 § 1 RBerG dar und sind auch künftig keine Rechtsdienstleistung nach § 2 Abs. 1.

    65

    Eine rechtliche Beurteilung der Schuldfrage, eine Abwägung der Verursachungsanteile oder gar die Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises auf seinen Unfallsachverhalt wird der Unfallgeschädigte von dem Kfz-Meister, Sachverständigen oder Mietwagenunternehmer dagegen nicht erwarten; erst recht wird sich dieser zu solchen Fragen nicht verbindlich äußern oder gar mit der gegnerischen Partei über die Verschuldensfrage streiten. Die Prüfung der Haftungsanteile beim Verkehrsunfall ist rechtlich komplex und gehört daher ganz eindeutig zu den Rechtsdienstleistungen, die den Angehörigen der rechtsberatenden Berufe vorbehalten sind und bleiben.

    66

    Die Regulierung dem Grunde nach streitiger Schadensfälle ist deshalb auch niemals eine nach § 5 Abs. 1 zulässige Nebenleistung einer Kfz-Reparatur, der Vermietung eines Ersatzfahrzeugs oder der Erstellung eines Schadengutachtens, und zwar schon deshalb nicht, weil die Klärung der Verschuldensfrage für den Unfallgeschädigten von so essenzieller Bedeutung ist, dass sie stets im Vordergrund steht und niemals nur Nebenleistung ist. Daneben gehört aber die rechtliche Beurteilung von Verkehrsunfällen auch nicht zum Berufsbild des Kfz-Meisters oder Mietwagenunternehmers, und auch der technische Sachverständige ist nicht zur Beantwortung rechtlicher Haftungsfragen berufen, so dass es darüber hinaus an dem erforderlichen Zusammenhang mit der eigentlichen Hauptleistung fehlt.

    67

    Auch in den Fällen, in denen der Haftungsgrund unstreitig ist, etwa weil die Alleinhaftung des Unfallgegners feststeht und von der gegnerischen Versicherung bereits anerkannt wurde, kann im Verlauf der Schadenregulierung eine besondere rechtliche Prüfung erforderlich werden, etwa wenn es um die Ermittlung und Bezifferung eines konkreten Schmerzensgeldanspruchs, eines Erwerbs- oder Haushaltsführungsschadens geht, oder wenn im Sachschadenbereich die Höhe der erstattungsfähigen Mietwagenkosten, der Nutzungsausfallentschädigung oder die Ersatzfähigkeit einer durchgeführten Reparaturmaßnahme streitig wird.

    68

    In diesem Bereich ist zu differenzieren:

    69

    Soweit Kfz-Werkstätten, Mietwagenunternehmen oder Sachverständige Hinweise zur Erstattung sonstiger, nicht im Zusammenhang mit ihrer eigentlichen Leistung stehender Schäden, insbesondere zu Personenschäden und Schmerzensgeldansprüchen geben, handelt es sich entweder um allgemein gehaltene Ratschläge, die ‒ wie etwa der Hinweis auf die allgemeine Schadenpauschale ‒ nicht als Rechtsdienstleistung anzusehen sind, oder ‒ soweit etwa Schmerzensgeldansprüche konkret beziffert oder geltend gemacht werden ‒ um eindeutige Rechtsdienstleistungen, die mangels Zusammenhangs mit der eigentlichen Tätigkeit der Genannten, aber auch aufgrund der besonderen Bedeutung für den Geschädigten generell auch nicht als Nebenleistung zulässig sein werden.

    70

    Soweit ein Kfz-Reparaturbetrieb, ein Mietwagenunternehmen oder ein Kraftfahrzeugsachverständiger dem Unfallgeschädigten dagegen Hinweise zur Erstattungsfähigkeit der durch seine Beauftragung entstandenen Kosten erteilen, handelt es sich um eine nach § 249 BGB zu beurteilende rechtliche Frage, deren Beantwortung ‒ jedenfalls in den Fällen, in denen hierüber Streit entstehen kann ‒ regelmäßig eine besondere rechtliche Prüfung im Sinn des § 2 Abs. 1 erfordert. In diesen Fällen wird aber die rechtliche Beratung des Unfallgeschädigten zur vollständigen Erfüllung der vertraglichen Hinweis- und Aufklärungspflichten des Unternehmers gehören und damit nach geltendem Recht wie auch künftig nach § 5 Abs. 1 zulässig sein (vgl. ‒ auch zur Zulässigkeit des Forderungseinzugs in diesen Fällen ‒ Begründung zu § 5 Abs. 1).

    71

    Im Ergebnis liegt damit eine besondere Rechtsprüfung nach der Systematik des RDG nicht etwa erst dann vor, wenn eine Tätigkeit das gesamte Kenntnisspektrum der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts erfordert. Jede spezifische Einzelfrage, deren Beantwortung eine juristische Subsumtion und besondere Rechtskenntnisse ‒ wenn auch nur in einem kleinen Teilbereich ‒ erfordert, enthält eine solche Rechtsprüfung, die den Anwendungsbereich des RDG eröffnet. Anders als im geltenden Recht bezieht sich der Prüfungsmaßstab nicht auf eine berufliche Tätigkeit in ihrer gesamten Breite, sondern auf die einzelne Dienstleistung, die im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit zu erbringen ist. Ob diese Tätigkeit, sofern es sich um eine Rechtsdienstleistung handelt, zulässig ist, entscheidet sich sodann bei der Prüfung der Erlaubnistatbestände, vor allem also nach § 5, der zentralen Erlaubnisnorm über zulässige Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit. Erst hier soll künftig zu prüfen sein, ob die rechtliche Tätigkeit insgesamt untergeordnet und als Nebenleistung zulässig ist, oder ob sie die Tätigkeit insgesamt prägt mit der Folge, dass sie grundsätzlich Anwälten vorbehalten bleibt.

    72

    Zum Erfordernis der Einzelfallprüfung

    73

    Das aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs abgeleitete Tatbestandsmerkmal der Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls dient der verfassungsrechtlich gebotenen Einengung des Begriffs der Rechtsdienstleistung (vgl. dazu Allgemeine Begründung, I.1). Eine Rechtsdienstleistung liegt nicht vor, wenn zwar eine vertiefte Auseinandersetzung mit rechtlichen Fragestellungen stattfindet, diese sich jedoch nicht auf einen konkreten Einzelfall bezieht. Allgemeine, an die Öffentlichkeit oder einen interessierten Kreis gerichtete rechtliche Informationen stellen damit keine Rechtsdienstleistung dar, selbst wenn sie einen konkreten Fall als Beispiel heranziehen. Auch eine allgemein gehaltene, auf den nicht überprüften Angaben des Nachfragenden beruhende Rechtsauskunft an eine interessierte Einzelperson ist nicht Rechtsdienstleistung. Dies kann etwa die Auskunft eines Mietervereins gegenüber einem Nichtmitglied (vgl. hierzu OLG Hamburg, 3 U 230/04 v. 28. April 2005, NJW 2005, 3431 ‒ „Postwurfsendung“) oder die Beantwortung rechtlicher Fragen im Rahmen einer Ratgebersendung im Fernsehen betreffen, für die klarstellend überdies § 2 Abs. 3 Nr. 5 gilt.

    74

    Andererseits ist es für die Frage, ob Rechtsdienstleistungen erbracht werden, unerheblich, mit welchen technischen Mitteln dies erfolgt. So ist das Vorliegen einer Rechtsdienstleistung nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil der Rechtsuchende keinen persönlichen Kontakt zu dem Dienstleistenden aufnimmt, sondern etwa über eine Telefon-Hotline oder ein Internetforum seine konkreten Rechtsfragen prüfen lassen will. Hier hängt es stets vom Inhalt des Beratungsangebots und der Erwartung des Rechtsuchenden ab, ob die Beratung als Rechtsdienstleistung einzustufen ist.

    75

    Zur Bedeutung der „erkennbaren Erwartung“ des Rechtsuchenden

    76

    In den Fällen, in denen die Erteilung eines Rats oder die Besorgung eines Geschäfts objektiv, also nach der Verkehrsanschauung, keine besondere rechtliche Prüfung erfordert, kann nach der Begriffsdefinition in § 2 Abs. 1 gleichwohl eine Rechtsdienstleistung vorliegen, wenn der Auftraggeber zu erkennen gibt, dass er die rechtlichen Auswirkungen eines Geschäfts nicht überblickt und er den Dritten gerade mit dem Ziel einschaltet, den Vorgang von ihm unter Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften prüfen oder sich über die rechtlichen Folgen des Rechtsgeschäfts aufklären zu lassen.

    77

    Das Tatbestandsmerkmal erweitert daher den Anwendungsbereich des RDG im Interesse und zugunsten der Rechtsuchenden in den Fällen, in denen bei einer typisierenden, objektiven Betrachtung eine besondere rechtliche Prüfung nicht erforderlich und üblich wäre.

    78

    Zum Erfordernis der „konkreten fremden Angelegenheit“

    79

    Das Tatbestandsmerkmal der Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten ist der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Anwendungsbereich des RBerG entnommen (grdl. BGH, I ZR 32/61 v. 28. Juni 1962, BGHZ 38, 71 = NJW 1963, 441; vgl. auch BGH, I ZR 289/97 v. 30. März 2000, NJW 2000, 2108 m. w. N.). Tätigkeiten, die nicht in fremden, sondern in eigenen Angelegenheiten erfolgen, stellen keine Rechtsdienstleistung dar. Wie im geltenden Recht ist hierunter eine wirtschaftlich fremde Angelegenheit zu verstehen. Eigene Angelegenheiten sowie die Rechtsberatung durch gesetzliche Vertreter, Organe oder Angestellte eines Unternehmens unterfallen nicht dem Anwendungsbereich des Gesetzes. Für die Rechtsberatung im gesellschaftsrechtlichen Konzern sieht Absatz 3 Nr. 6 eine klarstellende Sonderregelung vor (vgl. Begründung zu Absatz 3 Nr. 6).

    80

    Die Tätigkeit muss zudem auf einen konkreten Sachverhalt gerichtet sein. Tätigkeiten, die sich an die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis richten, sind daher auch dann nicht erfasst, wenn die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 erfüllt sind, wenn also etwa die Rechtslage anhand eines Einzelfallbeispiels geprüft und erläutert wird. Entscheidend ist stets, ob es sich um eine nicht fingierte, sondern wirkliche, sachverhaltsbezogene Rechtsfrage einer bestimmten, Rat suchenden Person handelt.

    81

    BT-Ducks. 16/6634, Beschlussempfehlung und Bericht, Seite 50 f. (Hervorhebungen nur hier):

    82

    Zu § 2 (Begriff der Rechtsdienstleistung)

    83

    Zu Absatz 1

    84

    Die vorgeschlagenen Änderungen in Absatz 1 bewirken zunächst eine sprachliche Straffung der Legaldefinition des Begriffs „Rechtsdienstleistung“ und vermeiden die Verwendung der bisher im Gesetzestext vorhandenen Generalklauseln „Verkehrsanschauung“ bzw. „Erwartung der Rechtsuchenden“.

    85

    Der Rechtsausschuss hält diese Straffung der Norm für sachgerecht, zumal die Sachverständigenanhörung ergeben hat, dass die Gerichte zur Auslegung der Norm auch ohne eine ausdrückliche Kodifizierung dieser Tatbestandselemente weiterhin auf die Verkehrsanschauung und ‒ ergänzend ‒ auf die Erwartung des Rechtsuchenden abstellen werden, da dies der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspreche. Eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs des RDG geht mit der Streichung dieser bisher allgemein anerkannten Auslegungskriterien nicht einher, zumal bei einer extensiven Auslegung der Anwendungsbereich des § 5 Abs. 1 RDG notwendig weiter gefasst werden müsste, um den verfassungsrechtlichen Vorgaben zu genügen. Dies beabsichtigt der Rechtsausschuss ausdrücklich nicht. Mit der Streichung des Wortes „besondere“ soll vermieden werden, dass an das Erfordernis der rechtlichen Prüfung zu hohe Maßstäbe angelegt werden. Teilweise wurde in der Diskussion um dieses Tatbestandsmerkmal die Befürchtung geäußert, das Wort „besondere“ lasse ‒ entgegen der Begründung des Regierungsentwurfs ‒ eine Auslegung der Vorschrift zu, die nur besonders schwierige oder umfassende rechtliche Prüfungen erfasse. Bereits in der Entwurfsbegründung war demgegenüber ausgeführt worden, dass § 2 Abs. 1 RDG jede rechtliche Tätigkeit erfassen soll, die über die bloße Anwendung von Rechtsnormen auf einen Sachverhalt hinausgeht, ohne dass es einer besonderen Prüfungstiefe bedarf. Um klar hervorzuheben, dass es im Rahmen von § 2 Abs. 1 RDG nur um die Abgrenzung von bloßer Rechtsanwendung zu juristischer Rechtsprüfung und nicht um die Unterscheidung von „einfachem“ und „schwierigem“ Rechtsrat geht, hält der Rechtsausschuss die Streichung des Wortes „besondere“ für geboten.

    86

    d) Soweit der BGH in seiner Entscheidung „Schadensregulierung durch Versicherungsmakler“ ausgeführt hat, dass durch eine einengende Auslegung des Begriffs der Rechtsdienstleistung der mit dem RDG verfolgte Kontrollzweck nicht erreicht werden könne (Urteil vom 14.01.2016, I ZR 107/14, bei juris, juris-Tz. 44 ff., 47), spricht dies nicht für eine ausweitende Auslegung im vorliegenden Fall. Der BGH hatte sich mit der Frage beschäftigt, ob eine Rechtsdienstleitung nur bei einer besonders intensiven und substantiellen Prüfung der Rechtslage anzunehmen sei, und diese Frage ausgehend vom Wortlaut der Norm, der eine solche Einschränkung nicht vorsieht, sowie der Gesetzgebungsgeschichte (s.o. BT-Drucks. 16/6634) und der Ratio des RDG verneint. Der Begriff der Rechtsdienstleistung in § 2 Abs. 1 RGD erfasst nach der Formulierung des BGH (a.a.O., 2. Leitsatz und juris-Tz. 43) jede konkrete Subsumtion eines Sachverhaltes unter die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen, die über eine bloß schematische Anwendung von Rechtsnormen ohne weitere rechtliche Prüfung hinausgeht, unabhängig ob es sich dabei um eine einfache oder schwierige Rechtsfrage handelt. Die rechtliche Prüfung des Einzelfalles werde auch nicht dadurch überflüssig, dass ein aus standardisierten und massenhaft verwendeten Textbausteinen zusammengesetztes Musterschreiben für einen konkreten Fall angepasst werde (a.a.O., juris-Tz. 51).

    87

    Dass es für eine Rechtsdienstleistung keiner besonderen Prüfungstiefe bedarf, besagt nicht, dass allein schon die Komplexität einer schematischen Anwendung das Tatbestandsmerkmal einer „rechtlichen Prüfung“ erfüllt.

    88

    3. Anknüpfend an den Wortlaut des § 2 Abs. 1 RDG unter Berücksichtigung der o.a. Vorstellungen des Gesetzgebers sowie Sinn und Zweck der Norm hat die Beklagte keine unerlaubte Rechtsdienstleistung erbracht.

    89

    a) „Tätigkeit“ meint eine menschliche oder zumindest mitdenkende Aktivität. Dies folgt aus den Ausführungen in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/3655) zur rechtlichen Prüfung, nämlich dass stets ein juristischer Subsumtionsvorgang auf Seiten des Dienstleistenden notwendig ist, der auch nach der Beschlussempfehlung (BT-Drucks. 16/6634) über die bloße Anwendung von Rechtsnormen auf einen Sachverhalt hinausgehen muss. Ein solcher mehr als rein schematisch ablaufender Subsumtionsvorgang ist bei einem einfachen IT-Programm der vorliegenden Art, das schematisch vorgegebene Ja-/Nein-Entscheidungsstrukturen abarbeitet, nicht gegeben. Ob eine Tätigkeit i.S.d. § 2 Abs. 1 RDG beim Einsatz sog. künstlicher Intelligenz in Betracht kommt, kann dahinstehen.

    90

    Daraus, dass die Tätigkeit mittels moderner Kommunikationstechnik erfolgen kann (s.o. BT-Drucks. 16/3655, zum Erfordernis der Einzelfallprüfung, nicht zum Tatbestandsmerkmal „Tätigkeit“; vgl. auch Kleine-Cosack, RDG, 3. Aufl., § 2 Rn. 5), der Rechtssuchende also keinen persönlichen Kontakt zum Rechtsdienstleister aufnehmen muss, kann nicht gefolgert werden, dass ein Computerprogramm als solches eine Tätigkeit i.S.d. § 2 Abs. 1 RDG entfalten kann.

    91

    Soweit der Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des RDG (s. Bl. 137 ff. GA) in § 2 Abs. 1 den Zusatz „Eine Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 kann ganz oder teilweise automatisiert erbracht werden“ vorsieht, das Anbieten von automatisierten Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde ermöglichen möchte und meint, die Änderung, dass auch Prozesse informationstechnischer Systeme eine Rechtsdienstleistung darstellen könne, habe rein klarstellende Funktion, ist dem der Vorstand der Klägerin selbst in einer Stellungnahme vom 03.07.2019 (s. Bl. 145 ff. GA) zu Recht und mit überzeugender Begründung entgegengetreten:

    92

    „Ein Automat kann zwar hilfreich sein bei der rechtlichen Prüfung im Einzelfall, aber er kann diese nicht selbst durchführen … Die Vorstellung, dass Rechtsdienstleistung automatisiert erbracht werden können, ist also keine Ergänzung sondern eine Fiktion.“

    93

    Außerdem sind für die Auslegung des geltenden Rechts die Vorstellungen des Gesetzgebers zum Modernisierungsentwurf weder bindend noch maßgeblich, auch nicht der Beschluss der 90. Justizministerkonferenz (s. Bl. 107 f. GA) oder der Abschlussbericht der Länderarbeitsgruppe (s. Bl. 109 ff. GA) zu Legal Tech: Herausforderungen für die Justiz.

    94

    Als Handlung verbleibt daher auch vor dem Hintergrund der Gesetzesmaterialien im vorliegenden Fall nur das Programmieren und Bereitstellen des Programms durch die Beklagte einerseits und andererseits die Anwendung des Programms durch den Nutzer.

    95

    b) Das Programmieren der abstrakten rechtlichen Entscheidungsbäume und Bereitstellen des streitgegenständlichen Programms führt mangels Tätigkeit in einer konkreten fremden Angelegenheit noch nicht in den Anwendungsbereich des RDG (s. Wessels, MMR 2020, 59). Die Prüfung muss sich auf einen tatsächlichen, nicht nur fiktiven Fall beziehen, so dass die Absicht, bei der Konstruktion alle denkbaren Fälle zu erfassen, nicht ausreicht (Wettlaufer, MMR 2018, 55, 56).

    96

    Der Ansicht, für die Annahme einer „konkreten“ Angelegenheit spreche, dass der Fragenkatalog sowohl wegen der Menge der Fragen als auch aufgrund ihrer Spezifität über das Format eines üblichen Formularhandbuchs hinausgehe, mit einer menschlichen Beratung vergleichbare Alternativvorschläge gemacht und eine rechtliche Überprüfung geleistet werde (s. Dahns, NJW-Spezial 2019, 766), kann nicht beigetreten werden.

    97

    c) Die Formulierung in § 2 Abs. 1 RDG, dass eine Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten Rechtsdienstleistung ist, „sobald“ sie eine rechtliche Einzelfallprüfung erfordert, ermöglicht eine Auslegung dahingehend, dass die Anwendung des Programms durch den Nutzer (im konkreten und aus Sicht der Beklagten dann auch fremden Einzelfall) das (zunächst abstrakte) Dienstleistungsangebot in eine Rechtsdienstleistung überführt, weil die Nutzung des Programms von der Beklagten intendiert und insoweit auch zurechenbar ist. Als Zurechnungstatbestand kommt die Eröffnung einer Gefahrenquelle im Schutzbereich des RDG in Betracht (vgl. Wessels, MMR 2020, 59).

    98

    Sinn und Zweck des RDG ist es, den Rechtssuchenden - sei er Verbraucher, sei er Unternehmer -, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor den oft weitreichenden Folgen unqualifizierten Rechtsrats zu schützen, § 1 Abs. 1 RDG  (s. auch BT-Drucks. 16/3655 Seite 30).

    99

    Der von der Beklagten angebotene Rechtsdokumente-Generator begründet keine Gefahr, vor der das RDG schützen will.

    100

    Die Ansicht, dass ein umfassender Schutz vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen nur möglich sei, wenn automatisierte Verfahren ebenso wie klassische Beratungsleistungen der genauen Überwachung durch ausreichend qualifizierte Personen unterstellt sind (z.B. Büttel, juris-PR-ITR 25/2019 Anm. 6), überzeugt nicht. Eine Gefährdung des Rechtsverkehrs und/oder der Rechtsordnung als solcher ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Warum das Verbot von Dokumentengeneratoren zu einem verbesserten Schutz der Rechtssuchenden führen soll, bleibt unklar. Der Anwender kann mit dem Programm EDV-gestützt selbst Verträge etc. erstellen. Vertragsgestaltung pp. mag im Einzelfall eine Königsdisziplin der anwaltlichen Beratung sein, gleichwohl dürfen alle Rechtsdokumente, die über A generiert werden könne, ohne die Einschaltung eines Rechtsanwalts frei erstellt werden, auch unter Verwendung von Hilfsmitteln wie Vorstücke oder Formularhandbücher. Für die Verbraucher und Unternehmer, denen die Inanspruchnahme von Rechtsrat zur Formulierung von Rechtsdokumenten z.B. zu teuer und/oder aufwändig ist, erweitert der Dokumentengenerator das Hilfsangebot um eine naheliegende digitale und dadurch besonders nutzerfreundlich ausgestaltbare Möglichkeit. Es bedarf schon einer konkreten Begründung, dem Verbraucher eine solche attraktive Hilfestellung bei der Erledigung der eigenen Rechtsangelegenheiten in eigener Verantwortung zu untersagen. Die Anwendung eines logisch zwingend vorgegebenen Entscheidungsprozesses, der typischerweise besonders gut EDV-gestützt ablaufen kann, den Rechtsanwälten vorzubehalten, nur weil das einen solchen Entscheidungsprozess abbildende Programm auf rechtlichen Wertungen beruht, widerspricht der Entstehungsgeschichte und Zielsetzung des RDG im Hinblick auf die Entwicklung neuer Berufsbilder (s.o.) sowie im Hinblick darauf, dass das Gesetz auf „Fälle echter Rechtsanwendung beschränkt“ werden sollte. Dem Schutz der Anwaltschaft vor Konkurrenz dient das RDG nicht (s. Deckenbrock/Henssler, RDG, 4. Aufl., § 1 Rn. 13 m.w.N.). Ein Schutz vor unqualifizierter Rechtsberatung muss nur dort gewährleistet werden, wo eine rechtliche Beratung tatsächlich oder vorgeblich stattfindet. Dass der streitgegenständliche Dokumentengenerator lediglich nach einem relativ einfachen Frage-Antwort-Schema vorgegebene Wortbausteine miteinander kombiniert und das Ergebnis von der Qualität der Bausteine und der im Programm vorgegebenen logischen Verknüpfungen einerseits sowie andererseits von der Richtigkeit, Sinnhaftigkeit und Stimmigkeit der eigenen Auswahlentscheidungen abhängt, ist bei der Anwendung des Programms ‒ so wie sie sich in den Anlagen K5 und K7 (Teil der dem angefochtenen Urteil des Landgerichts beigefügten Anlage 1) beispielhaft darstellt ‒ für den Nutzer ohne weiteres erkennbar. Die vom Programm vorgegebenen allgemeinen Ausfüllhilfen genügen den Anforderungen an eine rechtliche Prüfung i.S.d. § 2 Abs. 1 RDG gerade nicht.

    101

    Soweit eine Gefahr für den einzelnen Rechtssuchenden in der Anpreisung eines EDV-gestützten Rechtsdokumentengenerators als ein mit einer anwaltlichen Beratung vergleichbares Angebot liegen kann, bedarf es keiner Untersagung des Geschäftsmodells als solches über § 3a UWG, §§ 2, 3 RDG, sondern (nur) einer Untersagung der irreführenden Werbung für das als solche zulässige Geschäftsmodell.

    102

    Für etwaige Mängel der Textbausteine und/oder ihrer logischen Verknüpfung oder sonstiger Mängel des Programms kommt ggf. eine vertragliche Haftung der Dienstleister in Betracht. Auch insoweit bedarf es keiner Untersagung des Geschäftsmodells.

    103

    d) Selbst wenn ‒ mit dem Landgericht ‒ von einer Tätigkeit der Beklagten in konkreten fremden Angelegenheiten ausgegangen wird, fehlt es schließlich noch immer an der Erforderlichkeit einer rechtlichen Prüfung des Einzelfalls. Hierdurch erfasst wird jede konkrete Subsumtion eines Sachverhaltes unter die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen, die über eine bloß schematische Anwendung von Rechtsnormen ohne weitere rechtliche Prüfung hinausgeht; ob es sich um eine einfache oder schwierige Rechtsfrage handelt, ist unerheblich (BGH Urteil vom 14.01.2016, I ZR 107/14, bei juris, juris-Tz. 43). Eine solche Prüfung muss nach der Vorstellung des Gesetzgebers entweder objektiv, nach der maßgeblichen Verkehrsanschauung, oder subjektiv, aufgrund eines vom Rechtssuchenden zum Ausdruck gebrachten Wunsches, Bestandteil der Dienstleistung sein. Tätigkeiten, die objektiv nicht über eine schematische Anwendung des Rechts hinausgehen, fallen gleichwohl unter § 2 Abs. 1 RDG, wenn der Rechtssuchende eine besondere rechtliche Betreuung oder Aufklärung erkennbar erwartet (BT-Drucks. 16/3655 zum Erfordernis der „besonderen rechtlichen Prüfung“; BT-Drucks. 16/6634 S. 50 f.).

    104

    a) Objektiv betrachtet kann das streitgegenständliche Programm mit seiner Führung durch einen Fragen-Antwort-Katalog nicht mehr leisten als eine rein schematische Anwendung von Rechtsnormen, auch wenn das mit dem Programm erstellte Dokument eine hohes Maß an Komplexität und Individualität aufweisen mag (a.A. z.B. Dahns NJW-Spezial 2019, 766). Die Software ist so programmiert, dass auf jede Handlungsanweisung eine vorbestimmte, standardisierte Antwort erfolgt, so nutzerfreundlich das Programm auch ausgestaltet sein mag. Das bei der Anwendung des Programms ablaufende streng logische und zu immer den gleichen eindeutigen Ergebnisses führende Verfahren mag man als „Subsumtion“ werten können (s. Wettlaufer, MMR 2018, 55, 57), ein rein logisch-schematisch ablaufender Übertragungsvorgang genügt nach den Gesetzesmaterialien gleichwohl nicht für die erforderliche objektive Rechtsprüfung im Rahmen eines Subsumtionsvorganges (s. Wessels, MMR 2020, 59, 60).

    105

    bb) Eine rechtliche Prüfung ist auch nicht subjektiv aufgrund eines vom Rechtssuchenden zum Ausdruck gebrachten Wunsches Bestandteil der streitgegenständlichen Dienstleistung. Die Kunden der Beklagten geben nicht zu erkennen, dass sie das Programm mit dem Ziel oder in der Erwartung nutzen, ihr Anliegen unter Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften prüfen oder sich über die rechtlichen Folgen aufklären zu lassen. Jedem, der das Programm tatsächlich benutzt, ist klar, dass er bei der Auswahl der Optionen keinen Rechtsrat erhält, sondern in eigener Verantwortung einen Lebenssachverhalt in ein vorgegebenes Raster einfügt, während im Hintergrund ein rein schematischer Ja-Nein-Code ausgeführt wird. Die Anfertigung von Vertragsentwürfen erfordert zwar generell eine rechtliche Prüfung, diese ist hier jedoch ‒ erkennbar ‒ in die Programmierungsebene verschoben. Der Dokumentengenerator ist eine Auswahlhilfe für rechtlich vorgeprägte, aber in der Sache prüfneutrale Entscheidungen (Wessels MMR 2020, 59, 60). Die Unterstützung beim Ausfüllen eines Formulars stellt selbst dann keine Rechtsdienstleistung mehr dar, wenn in diesem Zusammenhang vereinzelt Rechtsfragen thematisiert werden (s. OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.10.2010, 6 U 64/10, juris-Tz 14).

    106

    Die im vorliegenden Fall (erfolgreich) angegriffene Werbung der Beklagten für den Rechtsdokumentengenerator ist für die Beurteilung der subjektiven Erwartungshaltung der Nutzer ohne Belang. Die Klägerin erstrebt ein generelles Verbot des Rechtsdokumentengenerators, unabhängig von seiner werblichen Einkleidung. Zu beurteilen ist die Zulässigkeit des Legal Tech - Angebotes als solches, so wie es sich dem Nutzer gemäß der Anlage 1 zur angefochtenen Entscheidung darstellt.

    107

    IV.

    108

    Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 91 Abs. 1,  516 Abs. 3 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

    109

    Der Senat hat die Revision wegen der mit der Sache aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen und im Interesse der Rechtsvereinheitlichung durch Entwicklung höchstrichterlicher Leitlinien zugelassen, § 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO.

    110

    Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 250.000,00 €.

    RechtsgebietUWGVorschriftenUWG § 3a, RDG § 2 Abs. 1