08.07.2021 · IWW-Abrufnummer 223369
Landgericht Wiesbaden: Urteil vom 09.07.2020 – 3 S 91/20
Für Nebenkostenabrechnung bestehen grundsätzlich keine Formvorschriften.
LG Wiesbaden
3. Zivilkammer
09.07.2020
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 05.03.2020 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 05.03.2020 ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet; sie führt im Ergebnis jedoch nicht zum Erfolg.
Bezüglich der tatbestandlichen Feststellungen kann in vollem Umfang auf das amtsgerichtliche Urteil verwiesen werden, Änderungen hierzu haben sich im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht ergeben, die tatbestandlichen Feststellungen waren deshalb auch der Entscheidung in der Berufung zugrunde zu legen.
Mit der Berufung haben die Kläger weiter verfolgt den Anspruch auf Zahlung von 1.760,48 Euro sowie Abweisung der Widerklage. Ein entsprechender Anspruch ist allerdings nicht gegeben. Soweit die Kläger die Nebenkostenabrechnungen beanstandet haben, die der Beklagte als Vermieter erteilt hat, da hier handschriftliche Einfügungen und Ergänzungen vorgenommen worden seien, vermag dies die formelle Unwirksamkeit der Abrechnungen nicht zu begründen. Für Nebenkostenabrechnungen sind grundsätzlich keine Formvorschriften gegeben, diese müssen weder maschinenschriftlich sein, noch so, dass keine Ergänzungen oder Änderungen vorgenommen worden sind. Die hier vorgelegten Abrechnungen enthalten tatsächlich auf der jeweils ersten Seite bezogen auf die Abrechnungen 2016 und 2017 handschriftliche Ergänzungen. Diese sind allerdings gut nachvollziehbar, die Rechnungsbeträge an sich sind hier nicht verändert worden, der Vermieter hat lediglich bezüglich der sich ergebenden Nachzahlungsbeträge dann Verrechnungen vorgenommen, die aus sich nachvollziehbar sind. Somit ist auch ersichtlich gewesen, dass aus der Abrechnung 2016 ein Betrag in Höhe von 339,52 Euro an die Kläger zu zahlen war, aus der Abrechnung 2017 noch 95,82 Euro seitens der Kläger zu zahlen waren. Dies beeinträchtigt die ursprüngliche formell wirksame Abrechnung in keiner Weise, für den Empfänger war auch klar ersichtlich, dass letztlich die handschriftlichen Ergänzungen der Abrechnung ausschlaggebend waren. Etwas Anderes kann aus dieser Rechnung nicht entnommen werden.
Die Abrechnungen sind den Klägern auch jeweils zugegangen, dies hat sich aus der Beweisaufnahme ergeben, es kann insoweit auf die Beweiswürdigung des amtsgerichtlichen Urteils verwiesen werden. Alleine die Behauptung, dass hier der Zählerstand falsch gewesen sein solle, da ein Zähleraustausch stattgefunden habe, vermag ebenfalls nicht durchzudringen, auch hiermit hat sich das amtsgerichtliche Urteil zutreffend auseinandergesetzt.
Ein Anspruch wegen der durchgeführten Schönheitsreparaturen, die die Kläger unstreitig nicht schuldeten, kann hier ebenfalls nicht geltend gemacht werden. Zum einen waren die Kläger nicht verpflichtet Schönheitsreparaturen durchzuführen, so dass ein Anspruch aus dem Mietvertrag selbst gegenüber dem Vermieter nicht ersichtlich ist. Die Kläger sind hier offensichtlich einem Rechtsirrtum unterlegen, dies alleine führt allerdings nicht zu einer Ausgleichspflicht durch den Vermieter.
Allenfalls wäre zu überlegen gewesen, dass hier Ansprüche aufgrund einer ungerechtfertigten Bereicherung hätten geltend gemachte werden können, insoweit, dass der Beklagte eine renovierte Wohnung zurückerhalten hat, worauf er grundsätzlich keinen Anspruch hatte. Allerdings kann hier der pauschal geltend gemachte Betrag von 1.000,00 Euro in keiner Weise nachvollzogen werden. Weder haben die Kläger im Einzelnen dargelegt, welche Renovierungsarbeiten sie durchgeführt haben, welchen Kosten- und Zeitaufwand sie hiermit betrieben haben, noch, welche Wertverbesserung der streitgegenständlichen Wohnung hierdurch eingetreten sein könnte. Alleine die ungerechtfertigte Bereicherung an sich kann nicht zu einem Anspruch führen, das Gericht sieht sich hier aufgrund der fehlenden Information auch nicht in der Lage, eine entsprechende Schätzung vorzunehmen. Insoweit war deshalb auch der Anspruch zurückzuweisen. Die Widerklageforderung ist dem Beklagten berechtigterweise zugesprochen worden, so dass auch insoweit die Berufung keine Erfolgsaussichten hatte.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO, die Kläger haben als unterlegene Partei die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 i.V.m. §§ 711, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt sind.
RechtsgebietBetriebskostenabrechnungVorschriften§ 259 BGB