06.09.2023 · IWW-Abrufnummer 237240
Amtsgericht Köln: Urteil vom 11.11.2022 – 219 C 95/21
Diese Entscheidung enhält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:
1. Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, die 3-Zimmer-Wohnung im Mehrfamilienhaus I.-straße, XXXXX Z., EG links, bestehend aus 3 Zimmern, Küche, Diele und Bad/Dusche mit WC zu räumen und geräumt nebst 2 Wohnungstür-, 2 Hauseingangs- und 2 Briefkastenschlüsseln an die Klägerin herauszugeben.
2. Den Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 31.03.2023 gewährt.
3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/3 und die Beklagten zu 2/3 als Gesamtschuldner.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 4.500,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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Tatbestand:
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Zwischen den Parteien bestand der Mietvertrag vom 29.09.20214 (Anlage K1, Bl. 11 ff. GA), den die Klägerin mit Schreiben vom 24.08.2020 (Anlagenkonvolut K2, Bl. 20 ff. GA) ordentlich kündigte. Die Klägerin begründete die Kündigung unter anderem mit mehrstündigen Trinkgelagen im Bereich des Hauseingangs des Mietobjekts am 09. und 22.08.2022, die mit lautstarken Unterhaltungen und Gegröle einhergegangen seien und wonach es zu erheblichen Uringeruchsbelästigungen gekommen sei, worüber die Zeugen K. auch Protokoll führten.
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Die Klägerin behauptet, der Beklagte zu 2) sei an den Trinkgelagen am 09. und 22.08.2022 beteiligt gewesen.
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Nachdem die Klägerin die Klage gegen den Beklagten zu 3) zurückgenommen hat, beantragt sie nunmehr,
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die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, die 3-Zimmer-Wohnung im Mehrfamilienhaus I.-straße, XXXXX Z.., EG links, bestehend aus 3 Zimmern, Küche, Diele und Bad/Dusche mit WC zu räumen und geräumt nebst 2 Wohnungstür-, 2 Hauseingangs- und 2 Briefkastenschlüsseln an die Klägerin herauszugeben.
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Die Beklagten zu 1) und 2) beantragen Klageabweisung.
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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen K., U.-K., Herr und Frau B., Herr und Frau H., G., Q. und R. (Protokolle der mündlichen Verhandlung, Bl. 205 ff., 472 ff., 491 ff. GA). Auf die Protokolle und den weiteren Akteninhalt wird Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist zulässig und begründet.
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Die Klägerin hat einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung gemäß § 546 BGB, da das Mietverhältnis durch die Kündigung vom 24.08.2020 (Bl. 24 ff. GA) wirksam beendet wurde. Denn der Beklagte zu 2) verletzte seine mietvertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich, weshalb die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hatte, § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
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Nach der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte zu 2) insbesondere am 09.08. und 22.08.2020 an mehrstündigen Trinkgelagen mit lautstarken Unterhaltungen und Gegröle im Bereich des Hauseingangs des streitgegenständlichen Mietobjekts teilnahm, wonach Uringeruch vor dem Haus wahrzunehmen war.
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Dies ergibt sich insbesondere aus den detaillierten und widerspruchsfreien Aussagen der Zeugen K. in der mündlichen Verhandlung am 03.06.2022 (Bl. 205 ff. GA) und den von ihnen geführten Protokollen. Der Zeuge W. K. schilderte, dass bei den Trinkgelagen, an denen neben weiteren Hausbewohnern auch die Beklagten teilgenommen hätten, der Hauseingang blockiert, laut Musik gespielt und locker bis 2 Uhr nachts durchgefeiert worden sei, wodurch die Zeugen nicht hätten schlafen können.
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Die Aussage der Zeugin G. im Termin zur mündlichen Verhandlung am 14.10.2022, dass der Beklagte nie an den Treffen vor dem Haus teilgenommen habe, widerlegt nicht die Aussage des Zeugen K.. Denn die Zeugin kann dies in dieser Pauschalität nicht bezeugen, zumal sie nicht im Haus wohnt. Vielmehr geht aus der Aussage der Zeugin H. hervor, dass sich üblicherweise die ganze Familie trifft und demnach auch die Beklagten an den Treffen teilnehmen. Vor diesem Hintergrund ist es lebensfremd anzunehmen, dass der Beklagte immer direkt ins Haus ging, wenn sich sein Bruder und seine Nachbarn zu Trinkgelagen vor dem Haus trafen. Die Aussage des Zeugen R. im Termin zur mündlichen Verhandlung am 03.06.2022 ist daher unglaubhaft, zumal sie vorwiegend pauschalierte Angaben enthält wie dass der Zeuge den Beklagten niemals vor der Tür sah, während der Zeuge sich mit den Nachbarn des Beklagten unterhielt und Spaß hatte. Die Aussage des Zeugen ist auch deshalb unglaubhaft, weil er angibt, sich nur an die zeitlich weit zurück liegenden Treffen „vor Corona“ zu erinnern und nicht daran, was „nach Corona“ war.
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Als Teilnehmer des Trinkgelages waren der Beklagte zu 2) und als Mieterin auch die Beklagte zu 1) dafür mitverantwortlich, dass sich die Treffen im Rahmen des Sozialverträglichen hielten und auch der Bruder des Beklagten, der Zeuge R., nicht an die Hauswand uriniert. Die Kündigungsrelevanz des Verhaltens der Beklagten ergibt sich auch daraus, dass aus den Aussagen des Zeugen K. hervorgeht, dass der Beklagte zu 2) die Zeugen bewusst insbesondere durch Lärm und Blockierung des Hauseingangs bewusst tyrannisierte. Dass die Trinkgelage insgesamt angsteinflößend sind, belegt auch die glaubhafte Aussage der Zeugin B., die sich hierdurch seit vier oder fünf Jahren bedroht fühlt und deshalb das Haus nur in Begleitung ihre Mannes verlässt.
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Inwieweit der Beklagte regelmäßig selbst vor dem Haus urinierte oder Knallkörper warf, ist vor diesem Hintergrund unerheblich und der Schriftsatz der Beklagten vom 03.11.2022 unbeachtlich.
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Den Beklagten wird aufgrund der mit der Wohnungssuche verbundenen Schwierigkeiten eine Räumungsfrist gemäß § 721 ZPO bis zum 31.03.2023 eingeräumt. Die Räumungsfrist ist angemessen und der Klägerin zumutbar, zumal sich der Beklagte zu 2) nach den Aussagen der Zeugen B. und G. seit Monaten nicht mehr im Haus aufhält. Sollte es weitere Vorfälle geben, kann die Frist auf Antrag verkürzt werden.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2, 708 Nr. 7, 711 ZPO.
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Der Streitwert wird auf 6.192,00 EUR festgesetzt.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
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Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
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Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
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Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.
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Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
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Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
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