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  • 22.01.2015 · IWW-Abrufnummer 143685

    Oberlandesgericht Dresden: Urteil vom 05.11.2014 – 13 U 408/14

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Aktenzeichen: 13 U 408/14
    Landgericht Chemnitz, 5 O 585/13
    Verkündet am: 05.11.2014

    Oberlandesgericht Dresden

    IM NAMEN DES VOLKES

    ENDURTEIL

    In dem Rechtsstreit
    xxx
    wegen Insolvenzanfechtung
    -
    hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch
    xxx
    im schriftlichen Verfahren, in dem bis zum 21.10.2014 Schriftsätze eingereicht werden konnten, am 05.11.2014
    für Recht erkannt:

    I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 14.02.2014 - Az.: 5 O 585/13 - im Kostenpunkt aufgehoben, im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

    Die Klage wird abgewiesen.

    II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

    III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

    Beschluss:

    Der Streitwert wird auf 48.299,93 EUR festgesetzt.

    Gründe:

    I.

    Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der K. GmbH & Co. S. KG (künftig: Schuldnerin). Er nimmt die Beklagte aus Insolvenzanfechtung in Anspruch. Auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.

    Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung begehrt die Beklagte die Abweisung der Klage.

    Die Beklagte hält die Klage schon für unzulässig, weil in der Entscheidung des Landgerichts Kassel vom 28.01.2013 in dem vom Kläger gegen den Zwangsverwalter geführten Rechtsstreit bindend festgelegt sei, dass der Zwangsverwalter Anfechtungsgegner sei. Entscheide sich der Insolvenzverwalter insbesondere in Ansehung der Aufhebung der Zwangsverwaltung zur unveränderten Anfechtungsgegnerschaft des Zwangsverwalters, müsse er sich jedenfalls an dieser Entscheidung festhalten lassen und die Rechtskraftwirkung einer darauf ergehenden gerichtlichen Entscheidung mit dieser Feststellung hinnehmen. Die Rechtskraft der Entscheidung wirke auch im Verhältnis zur Beklagten.

    Nach Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens gehe die Anfechtungsgegnerschaft nicht auf die Grundpfandrechtsgläubiger über. Der Zwangsverwalter sei nicht Vertreter der Beklagten gewesen, sondern als Partei kraft Amtes im eigenen Namen und aus eigenem, kraft öffentlicher Gewalt übertragenem Recht tätig geworden. Die Wirkungen der Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens beschränkten sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf den Übergang der Prozessführungsbefugnis zurück auf den Eigentümer.

    Eine Anfechtungsgegnerschaft der Beklagten komme auch deswegen nicht in Betracht, weil sie aus der Zwangsverwaltung keinerlei Masseüberschüsse ausgezahlt erhalten habe. Schon nach den materiellen Pfandrechtsregeln der §§ 1192, 1113, 1123 BGB in Verbindung mit den §§ 49, 165, 140 InsO habe die Beklagte nichts durch Rechtshandlungen des Schuldners zum Nachteil der Insolvenzgläubiger erworben. Eine Gläubigerbenachteiligung sei ausgeschlossen, weil die Pfandrechtsbegründung unanfechtbar sei und die Pfandverwertung durch Zwangsverwaltungsantrag sowie der Pfandrechtsumfang durch die gesetzliche Erstreckung auf Mietzinsforderungen dem Grundpfandrechtsgläubiger gesetzlich zugewiesene Rechte seien und die Ausübung gesetzlich zugewiesener Rechte niemals mit einem Nachteil für die Insolvenzgläubigergemeinschaft verbunden sein könne.

    Das Landgericht habe zu Unrecht die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin angenommen, da es das erhebliche Bestreiten der Beklagten übergangen habe. Zu den Zahlungen, die die Beklagte außerhalb der Zwangsvollstreckung erhalten habe, habe das Landgericht keine hinreichenden Feststellungen zur Gläubigerbenachteiligung getroffen. Soweit der Zwangsverwalter Vollstreckungserlöse erhalten habe, seien diese empfangenen Beträge für die Anfechtungsbeurteilung im Rechtsverhältnis zur Beklagten unerheblich, weil die Beurteilung der Gläubigerbenachteiligung nach den Regelungen der Pfandreife vorgenommen werden müsse und danach keine Gläubigerbenachteiligung der Beklagten angenommen werden könne.

    Da die Beklagte keine Zwangsverwaltungsüberschüsse ausgezahlt erhalten habe, bestehe zwischen den Leistungen der Schuldnerin an den Zwangsverwalter kein anfechtungsrechtlicher Kausalzusammenhang. Im Rahmen von § 134 InsO habe das Landgericht übergangen, dass die Beklagte Zahlungen der Schuldnerin auf die Mietverbindlichkeiten der K. GmbH & Co. A. KG bestritten habe. Jedenfalls aber seien solche Zahlungen nicht unentgeltlich gewesen, weil die gegen die Zahlungen erloschenen Mietzinsforderungen gegen die K. GmbH & Co. A. KG zu den Zahlungszeitpunkten aufgrund der Einlageleistungsbereitschaft und -fähigkeit des alleinigen Gesellschafters und Geschäftsführers J. K. werthaltige Forderungen gewesen seien.

    Die Beklagte beantragt,

    die Klage unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Chemnitz vom 14.02.2014 - Az.: 4 O 585/13 - abzuweisen.

    Der Kläger beantragt,

    die Berufung zurückzuweisen.

    Er verteidigt das angefochtene Urteil und meint, der Entscheidung des Landgerichts Kassel komme schon deswegen keine Rechtskraftwirkung zu, weil es sich um einen Beschluss nach § 269 Abs. 4, Abs. 3 Satz 3 ZPO handele, der keine Sachentscheidung darstelle. Zudem habe das Landgericht Kassel gerade nicht festgestellt, dass der Zwangsverwalter im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung Anfechtungsgegner gewesen sei, sondern dass er vor Rechtshängigkeit respektive bis zur Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens richtiger Anfechtungsgegner gewesen sei.

    Der Anfechtungsgegner bestimme sich nicht danach, wer in Bezug auf das seinerzeit zwangsverwaltete Grundstück prozessführungsbefugt sei, sondern gemäß § 143 Abs. 1 InsO danach, wer das aus dem Vermögen des Schuldners Veräußerte, Weg- oder Aufgegebene erlangt habe. Die Zahlungen habe zunächst der Zwangsverwalter erlangt, allerdings nicht aufgrund eines originär eigenen Anspruchs, sondern wegen auf Antrag der Beklagten kraft öffentlicher Gewalt übertragener Rechte zwar in eigenem Namen, aber zur treuhänderischen Wahrung fremder Vermögensinteressen. Der Zwangsverwalter sei im Hinblick auf die Rechte und Ansprüche der Grundstückseigentümerin, das Grundstück selbst sowie die daraus zu ziehenden und gezogenen Nutzungen prozessführungs- bzw. sach- und verfügungsbefugt. Dementsprechend richteten sich Ansprüche des die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers z.B. auf Ersatz seiner Ausgaben zur Erhaltung oder nötigen Verbesserung des Grundstücks oder auf Erfüllung der Hauptforderung während des Zwangsverwaltungsverfahrens gegen den Zwangsverwalter, nicht gegen den Grundstückseigentümer. Die Zwangsverwaltung sei im überwiegenden Interesse und damit quasi auf Rechnung der Beklagten betrieben worden. Da es im Risikobereich der Beklagten gelegen habe, ob die Zwangsverwaltung zu einem die Kosten deckenden Erlös führe, sei irrelevant, dass sie aus der Zwangsverwaltung keinerlei Masseüberschüsse ausgezahlt erhalten habe. Die Beklagte habe aus dem Vermögen der Schuldnerin vorliegend rund 48.300 € erlangt. Dass nach Verrechnung bzw. Verwendung der Nutzungen aus der Zwangsverwaltung in Höhe dieses Betrages mit bzw. für die notwendigen Ausgaben der Verwaltung und die Kosten des Verfahrens kein Überschuss habe ausgezahlt werden können, ändere daran nichts.

    Im Übrigen ergebe sich aus der Schlussrechnung des Zwangsverwalters, dass dieser entgegen der Behauptung der Beklagten an diese im Mai 2012 16.000,00 € ausgezahlt habe. Insoweit sei die Beklagte schon unabhängig vom Fortbestehen oder der Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens einem direkten Anfechtungsanspruch ausgesetzt, da sie diesen Betrag über den Zwangsverwalter als Leistungsmittler mittelbar aus dem Vermögen der Schuldnerin zugewendet erhalten habe.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

    II.

    Die Berufung der Beklagten führt zur Abweisung der zulässigen Klage. Dem Kläger steht ein Anfechtungsanspruch gegen die Beklagte nicht zu.

    1. Weder die Zulässigkeit noch die Begründetheit der Klage wird durch die Rechtskraft des Beschlusses des Landgerichts Kassel, mit dem dieses dem Zwangsverwalter die Kosten des gegen diesen geführten Prozesses auferlegte, gehindert. Entgegen der Ansicht der Beklagten steht aufgrund dieser Entscheidung nicht bindend fest, dass allein der Zwangsverwalter Anfechtungsgegner ist und die Beklagte deshalb nicht in Anspruch genommen werden kann. Unabhängig davon, inwieweit der nach § 269 Abs. 3 ZPO ergangene Beschluss überhaupt Rechtskraftwirkung im Verhältnis zwischen den hiesigen Parteien entfalten kann, besagt er nur, dass die passive Prozessführungsbefugnis des Zwangsverwalters zunächst bestand und mit der Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens endete. Daraus ergibt sich unter keinem Gesichtspunkt, dass der Kläger nunmehr nicht mit der Behauptung, die Prozessführungsbefugnis sei mit Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens vom Zwangsverwalter auf die Beklagte übergegangen, gegen diese klagen könnte. Vielmehr legt die Entscheidung des Landgerichts Kassel nahe, dass anstelle des Zwangsverwalters nun ein anderer passivlegitimiert sein könnte; keinesfalls aber schließt sie solches aus.

    2. Die Ausführungen der Beklagten zur Gläubigerbenachteiligung und zum maßgeblichen Insolvenzanfechtungszeitpunkt nach § 140 InsO in Bezug auf ihr Grundpfandrecht, das sie unanfechtbar erworben habe, verkennen, dass hier die Zahlungen von Mieten durch die Schuldnerin angefochten sind, die auf die Verpflichtung aus dem bestehenden Mietvertrag und nicht auf das Grundpfandrecht oder eine durch dieses gesicherte Forderung geleistet wurden. Für die Frage der Benachteiligung der Gläubiger der Mieterin kommt es daher auf die Unanfechtbarkeit der Grundpfandrechtsbestellung zugunsten der Beklagten nicht an.

    3. Die Beklagte ist indes nicht als Empfänger der Leistung der Schuldnerin im Sinne von § 143 Abs. 1 InsO anzusehen, so dass die Zahlungen nicht ihr gegenüber nach § 131 Abs. 1, § 134 Abs. 1 InsO anfechtbar sind.

    Die Frage, ob der die Zwangsverwaltung betreibende Grundpfandrechtsgläubiger nach Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens Anfechtungsgegner hinsichtlich der von Dritten an den Zwangsverwalter geleisteten Zahlungen ist, ist – soweit ersichtlich – weder von der Rechtsprechung (offengelassen von OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.08.2007 - 1 U 25/07, zitiert nach Jurion Recht) noch in der Literatur (bezweifelt von Nöll, ZInsO 2007, 1125) beantwortet. Sie ist im Grundsatz zu verneinen.

    a) Der Zwangsverwalter hat – anders als ein vom letztendlichen Empfänger beauftragter Treuhänder oder eine zwischen Schuldner und Gläubiger eingeschaltete Mittelsperson (vgl. dazu BGH, Urteil vom 03.04.2014 – IX ZR 201/13, zitiert nach juris) – die Mietforderungen bei der Schuldnerin kraft seines ihm durch Hoheitsakt übertragenen Amtes einzuziehen. Seinem Status nach ist er ein besonderes Rechtspflegeorgan. Er übt seine Tätigkeit aufgrund eigenen Rechts aus, das ihm mit der Ernennung übertragen wird. Von Weisungen des Vollstreckungsschuldners und des Gläubigers ist er unabhängig; er unterliegt bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nur den Vorgaben des Vollstreckungsgerichts. Hierbei hat er die berechtigten Interessen des Vollstreckungsschuldners und des Gläubigers zu beachten. Aufgabe des Zwangsverwalters ist die Verwaltung eines Grundstücks des Vollstreckungsschuldners zum Zwecke der Befriedigung des Vollstreckungsgläubigers (BGH, Urteil vom 05.02.2009 – IX ZR 21/07, Rn. 10). Damit hat er zwar auch eine treuhänderische Stellung gegenüber dem Grundpfandrechtsgläubiger. Er wird jedoch weder in dessen Auftrag noch für dessen Rechnung tätig. Anders als sonst ein Treugeber hat der Grundpfandrechtsgläubiger zu keinem Zeitpunkt einen von ihm selbst durchsetzbaren Anspruch gegen den Mieter auf Zahlung der Miete. Vielmehr steht die Einziehungsbefugnis hinsichtlich der nach § 148 Abs. 1 Satz 1 ZVG in Verbindung mit § 21 Abs. 2 ZVG der Beschlagnahme unterliegenden Mietforderungen ausschließlich dem Zwangsverwalter zu, der das beschlagnahmte Grundstück für Rechnung des Vollstreckungsschuldners verwaltet (BGH, Urteil vom 05.02.2009 – IX ZR 21/07, Rn. 11). Nach Aufhebung der Zwangsverwaltung geht die Verwaltungs- und Nutzungsbefugnis wieder auf den Grundstückseigentümer über.

    b) Damit ist die Stellung des Zwangsverwalters, anders als der Kläger meint, unter Wertungsgesichtspunkten nicht dem eines Leistungsmittlers, sondern in wesentlichen Elementen derjenigen von Einzugsstellen für Gesamtsozialversicherungsbeiträge vergleichbar. Die Einzugsstellen aber sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs alleiniger Anfechtungsgegner, auch soweit die Mittel von ihr im Innenverhältnis an einen anderen Rechtsträger abzuführen sind. Wesentlicher Grund hierfür ist, dass im Außenverhältnis der Einziehungsstelle zum Beitragsschuldner dieser nur an die Einziehungsstelle mit befreiender Wirkung leisten kann. Die Einzugsstelle hat die alleinige Empfangszuständigkeit und ist für die Durchsetzung aller Beitragsforderungen Prozessstandschafter, Titelgläubiger und Klauselberechtigter im Sinne des § 725 ZPO. Deshalb ist die Einzugsstelle wie eine Vollrechtsinhaberin anzusehen (BGH, Urteil vom 10.10.2013 – IX ZR 319/1, Rn. 28, zitiert nach juris).

    Das Außenverhältnis zwischen Zwangsverwalter und Mietschuldner unterscheidet sich hiervon nicht. Daher ist während des laufenden Zwangsverwaltungsverfahrens der Zwangsverwalter alleiniger Anfechtungsgegner hinsichtlich an ihn geleisteter Zahlungen.

    c) Nach Aufhebung der Zwangsverwaltung bleibt die passive Prozessführungsbefugnis des Zwangsverwalters für bereits rechtshängige Anfechtungsansprüche bestehen (OLG Dresden, Urteil vom 08.09.2010 - 13 U 556/10). Bezüglich noch nicht rechtshängiger Anfechtungsansprüche, die nicht mehr gegenüber dem Zwangsverwalter geltend gemacht werden können, rückt nicht der Vollstreckungsgläubiger in die Stellung des Anfechtungsgegners. Er ist weder Gesamtrechtsnachfolger des Zwangsverwalters noch tritt er in einzelnen Belangen in dessen Rechtsstellung ein. Der Zwangsverwalter war nicht Vertreter des Grundpfandrechtsgläubigers und wurde nicht für dessen Rechnung tätig. Insoweit unterscheidet sich seine Stellung wesentlich von derjenigen der Einziehungsstellen für Sozialversicherungsbeiträge, weshalb für die hier zu treffende Beurteilung nicht entscheidend ist, wie die Rechtslage bei einem - wohl praktisch kaum relevanten - Wegfall eines Sozialversicherungsträgers als Anfechtungsgegner wäre.

    Zwar kommen die vom Zwangsverwalter eingenommenen Mieten unabhängig davon, ob Auszahlungen an den Grundpfandrechtsgläubiger erfolgen, zumindest auch diesem wirtschaftlich zugute, da der Zwangsverwalter mit den Mieteinnahmen die Ausgaben der Verwaltung zu bestreiten hat, für die andernfalls der Grundpfandrechtsgläubiger einzustehen hätte. Dieser Umstand reicht jedoch nicht aus, um einen Haftungseintritt des Vollstreckungsgläubigers für Anfechtungsansprüche zu begründen, die auf Zahlungen an den Zwangsverwalter beruhen. Dieser nahm die Mieten für Rechnung des Vollstreckungsschuldners ein. Auch die wirtschaftlichen Vorteile, die der Vollstreckungsgläubiger aus der Zwangsverwaltung zieht, stellen sich für diesen als aus dem Vermögen nicht des Insolvenzschuldners, sondern des Vollstreckungsschuldners kommend dar, der letztlich sowohl für die Hauptforderung als auch für die Kosten des Zwangsverwaltungsverfahrens gegenüber dem Vollstreckungsläubiger einzustehen hat.

    Keiner Entscheidung bedarf die Frage, ob die Anfechtung gegenüber dem Vollstreckungsschuldner erfolgen kann. Die Inanspruchnahme des Grundpfandrechtsgläubigers lässt sich nicht damit rechtfertigen, dass anderenfalls nach Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens kein Anfechtungsgegner mehr zur Verfügung stünde. Es ist allgemeines Risiko, dass ein Schuldner, der keine natürliche Person ist, durch Ende seiner Existenz verloren geht, das sich etwa auch bei Ablehnung der Eröffnung mangels Masse oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens realisiert.

    Daran ändert nichts, dass der Vollstreckungsgläubiger es in der Hand hat, die Aufhebung der Zwangsverwaltung herbeizuführen. Die vom Kläger befürchtete Gefahr, dass der Vollstreckungsgläubiger Anfechtungsansprüche, die bei einer Einziehung der Mietforderungen aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses entstünden, durch die Zwangsverwaltung umgehen könnte, vermag der Senat schon im Hinblick auf das vom Vollstreckungsgläubiger zu tragende Kostenrisiko des Zwangsverwaltungsverfahrens nicht zu erkennen. Zudem ist die Zwangsverwaltung gerade das von der Rechtsordnung für die Befriedigung aus dem Grundstück, an dem das Grundpfandrecht besteht, eigens zur Verfügung gestellte Verfahren, §§ 1192, 1147 BGB, § 866 ZPO. Auf die Pfändung und Überweisung von Mietforderungen, die für die Vollstreckung durch einen Grundpfandrechtsgläubiger nicht vorgesehen ist, muss sich dieser daher nicht verweisen lassen.

    d) Eine Anfechtung unter dem Gesichtspunkt der mittelbaren Zuwendung kommt entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht hinsichtlich des Betrags von 16.000,00 € in Betracht, den die Beklagte nach der Behauptung des Klägers vom Zwangsverwalter ausgezahlt erhielt. Die Gläubigerbenachteiligung, die eine Anfechtbarkeit begründen kann, trat schon durch die Zahlung der Schuldnerin an den Zwangsverwalter ein. Mithin stellt diese die gegebenenfalls anfechtbare Rechtshandlung dar. Die nachfolgende angebliche Auszahlung durch den Zwangsverwalter an die Beklagte ist keine gläubigerbenachteiligende Wirkung der angefochtenen Rechtshandlung. Dass der Zwangsverwalter die hierfür verwendeten Mittel von der Schuldnerin erhalten hatte, zu der die Beklagte keine rechtliche oder tatsächliche Beziehung hatte, ist nicht relevant. Eine mittelbare Zahlung der Schuldnerin an die Beklagte liegt nicht vor.

    Das Vorgehen der Beklagten, Befriedigung in der Zwangsverwaltung statt aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zu suchen, stellt, wie bereits unter c) erörtert, keine Umgehung einer unmittelbaren Leistung der Schuldnerin durch Einschaltung eines Leistungsmittlers dar.

    4. Die streitgegenständlichen Zahlungen sind gegenüber der Beklagten nicht nach § 145 InsO anfechtbar, da diese weder Gesamtrechtsnachfolgerin noch sonstige Rechtsnachfolgerin des Zwangsverwalters ist. Für Letzteres wäre erforderlich, dass sie gerade diejenigen körperlichen Gegenstände, die aus dem Vermögen der Schuldnerin weggegeben wurden, erlangte (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.1980 - VIII ZR 230/79, Rn. 36, zitiert nach juris). Tatsächlich erwuchs ihr jedoch allenfalls ein Vorteil durch Verrechnungen oder Umbuchungen von Buchgeldern (BGH, Urteil vom 19.02.2009 - IX ZR 16/08, Rn. 12, zitiert nach juris). Damit scheidet eine Rechtsnachfolge im Sinne von § 145 Abs. 2 InsO aus.

    III.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 711, § 709 Satz 2 ZPO.

    Die Revision war nicht zuzulassen, da kein Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 ZPO gegeben ist. Es ist nicht ersichtlich, dass die vom Senat verneinte Frage, ob nach Aufhebung der Zwangsverwaltung der Vollstreckungsgläubiger in die Stellung als Anfechtungsgegner einrückt, in Rechtsprechung oder Literatur diskutiert oder abweichend von der vorliegenden Entscheidung beurteilt wird.