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  • 12.02.2016 · IWW-Abrufnummer 146336

    Landgericht Düsseldorf: Urteil vom 07.01.2016 – 1 O 68/14

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Landgericht Düsseldorf

    1 O 68/14

    Tenor:

    Der Beklagte wird verurteilt, das Klavier Steinway B 211-Flügel (Baujahr 1908, Seriennummer X , Länge 211 cm, Farbe schwarz) an den Kläger herauszugeben.

    2. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 4 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt, nach deren Ablauf der Kläger die Leistung ablehnt.

    3. Der Beklagte wird verurteilt, nach fruchtlosem Fristablauf 3.000 EUR nebst 4 % Zinsen seit Fristablauf an den Kläger zu zahlen.

    Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 88 % und der Beklagte zu 12 %.

    Das Urteil ist jeweils gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar für den Beklagten in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages und für den Kläger in Höhe von 4000 €.

    1

    Tatbestand

    2

    Der Beklagte betrieb als Einzelhandelskaufmann die Firma T in Düsseldorf L-Straße, Düsseldorf. Die Geschäftsräume waren gemietet. 2008 übernahm die Firma T2 den Geschäftsbetrieb des Beklagten samt Geschäftsräume. Die Firma T2 kündigte das Mietverhältnis zum Jahresende 2009 und gab das Mietobjekt Anfang 2010 zurück.

    3

    Im August 2008 übergab der Kläger, Musikpädagoge, dem Beklagten einen Flügel der im Tenor angegebenen Marke. Der Beklagte erstellte zwei Kostenvoranschläge über die Reparatur dieses Instruments. Über den weiteren Verlauf der Geschäftsbeziehung herrscht Streit.

    4

    Der Kläger trägt vor, er habe sich an den Beklagten gewandt, um den Flügel prüfen, reinigen und gegebenenfalls zu reparieren zu lassen. Hierzu habe der Beklagte zunächst einen Kostenvoranschlag erstellen sollen. Viele der dort aufgeführten Arbeiten habe er Kläger für den von ihm benötigten Zweck nicht erforderlich gehalten. Nach mehreren Gesprächen habe der Beklagte einen 2. Kostenvoranschlag eingereicht. Auch damit sei der Kläger nicht einverstanden gewesen. In mehreren Gesprächen sei kein Einvernehmen erzielt werden. Der Kläger habe sich Bedenkzeit erbeten, weshalb man übereingekommen sei, den Flügel bis auf weiteres in der Werkstatt des Beklagten zu belassen um Transportkosten zu vermeiden. Nach einem weiteren Gespräch in 2010 habe sich der Kläger entschlossen, die Reparatur nicht durchführen zu lassen. Als er den Flügel zurückgefordert habe, habe sich der Beklagte Anfang 2011 darauf berufen, der Flügel sei inzwischen verschwunden.

    5

    Der Kläger hat ursprünglich den Schadensersatzanspruch (Z. 3 der nachfolgenden Anträge) mit über 25.000 EUR beziffert, diesen Betrag in der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2015 auf 12.500 EUR ermäßigt und insoweit die Klage zurückgenommen.

    6

    Der Kläger beantragt:

    7

    1. Der Beklagte wird verurteilt, an den ihm vom Kläger zu Überprüfung und gegebenenfalls notwendigen Reparatur anvertrauten Klavier Steinway B 211-Flügel (Baujahr 1908, Seriennummer X, länger 211 cm, Farbe schwarz) an den Kläger herauszugeben.

    8

    2. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 4 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt, nach deren Ablauf der Kläger die Leistung ablehnt.

    9

    3. Der Beklagte wird verurteilt, nach fruchtlosem Fristablauf 12.500 EUR nebst 4 % Zinsen seit Fristablauf an den Kläger zu zahlen.

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    Der Beklagte beantragt,

    11

    die Klage abzuweisen.

    12

    Er trägt vor:

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    Er sei zur Herausgabe nicht in der Lage, da er nicht mehr im Besitz des Flügels sei. Im Zeitpunkt der Geschäftsübernahme habe sich das Instrument im Geschäftslokal befunden. Es habe ein geordneter Betriebsübergang gefunden. Der Anspruch sei daher gegen den Rechtsnachfolger zu richten. Im Übrigen sei das Instrument keine 25.000 EUR wert. Er verweist insoweit auf vorgelegte Lichtbilder.

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    Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Gutachten-Band verwiesen.

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    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

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    Entscheidungsgründe

    17

    Die Klageanträge zu Z. 1 und 2 sind begründet, der Klageantrag zu 3 hat nur einen Teilerfolg. Im Einzelnen:

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    1. Klageantrag zu Z. 1

    19

    Der Kläger hat Anspruch auf Herausgabe des Flügels aus Eigentum gemäß § 985 BGB. Der Kläger ist unstreitig Eigentümer; ebenso ist unstreitig, dass der Beklagte, sollte er sich im Besitz des Flügels befinden, kein Recht zum Besitz hat. Zwischen den Parteien ist ein Verwahrungsvertrag zustande gekommen. Gemäß §§ 688, 695 BGB kann der Hinterleger, hier also der Kläger, jederzeit die Rückforderung der Sache verlangen.

    20

    Der Beklagte bestreitet den Besitz; des ungeachtet war er ohne Beweiserhebung zur Herausgabe zu verurteilen. Zwar trägt grundsätzlich der Eigentümer die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der in Anspruch Genommene Besitzer der Sache ist. Etwas anderes gilt dann, wenn - wie hier - feststeht, dass der Anspruchsgegner Besitz an der Sache hatte und er, sollte er diese nicht mehr im Besitz haben, die Unmöglichkeit der Herausgabe jedenfalls zu vertreten hat (OLG Koblenz, 5 320/88, Randziffer 53 (zitiert nach juris)). Eine solche Konstellation ist vorliegend gegeben:

    21

    Auch wenn die Einzelheiten der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien streitig sind, ist es unstreitig, dass der Kläger dem Beklagten den Besitz an dem Flügel überlassen hat. Die von der beklagten Partei vorgetragenen Umstände, die zu dem angeblichen Abhandenkommen des Flügels geführt haben sollen, führen zu dem Ergebnis, dass der Beklagte die Herausgabe der Unmöglichkeit im Sinne des § 276 BGB zu vertreten hat. Dies gilt auch dann, wenn man zu Gunsten der Beklagten Partei den Haftungsmaßstab aus § 690 BGB zugrundelegt:

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    Nach seinem Vortrag sei es zum Ende des Jahres 2008 zu einem Zerwürfnis mit der Firma T gekommen, weshalb die Firma T2 unter anderen das Geschäftsinventar mit Werkstatt übernommen habe; zu diesem Zeitpunkt sei der streitgegenständliche Flügel in der Werkstatt zur Reparatur eingelagert gewesen. Die Firma T2 habe das Mietobjekt gekündigt und Anfang 2010 geräumt zurückgegeben. Zu diesem Zeitpunkt sei der streitgegenständliche Flügel in den Mieträumen nicht mehr gewesen.

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    Ausgehend von diesen Ausführungen ist ein Vertretenmüssen im vorstehenden Sinne gegeben: Der Beklagte hätte die Firma T2 ausdrücklich auf das Kundeneigentum an dem streitgegenständliche Flügel hinweisen müssen. Er hätte ferner die klägerische Partei auf die Übernahme der Mieträume durch die Firma T2 hinweisen müssen, um der klägerischen Partei dadurch Gelegenheit zu geben, zeitnah gegen die Firma T2 die Herausgabe des Flügels zu betreiben. Diese Sorgfaltspflichten sind derart nahe liegend, dass sie nicht näher zu begründen sind. Sie leuchten auch einem rechtlichen Laien ein, insbesondere dann, wenn -wie hier- der Beklagte gewerblich tätig war und die Verwahrung einen gewerblichen Hintergrund hatte. Dass der Beklagte in vorstehender Hinsicht tätig geworden ist, ist nicht vorgetragen.

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    1. Klageanträge zu Z. 2 und 3

    25

    Der Klageantrag zu 3 hat nur Teilerfolg. Der Beklagte ist gemäß §§ 281 Abs. 1, 249 BGB verpflichtet, dem Kläger den Schaden zu erstatten, welcher ihm durch das Abhandenkommen des Klaviers entstanden ist. Der Schadensersatzanspruch kann im Wege der sogenannten unechten Eventualklagehäufung unter der Voraussetzung des § 259 ZPO mit dem Herausgabeanspruch geltend gemacht werden (OLG Koblenz aaO, Rz. 56). Eine Besorgnis der Nichterfüllung im Sinne vorgenannter Vorschrift ist regelmäßig schon dann begründet, wenn der Schuldner den Anspruch ernstlich bestreitet (BGH, Urteil vom 14. Dezember 1998 – II ZR 330/97 – Rz. 13, zitiert nach juris). Das ist hier der Fall. Der Beklagte bestreitet jede Verantwortlichkeit für den Verbleib des Klaviers.

    26

    Der Schadensersatzanspruch ist gemäß § 249 Abs. 1 BGB auf den Wiederbeschaffungswert gerichtet, hierunter sind die Kosten der Wiederbeschaffung einer gleichwertigen Ersatzsache zu verstehen (vgl. Palandt, BGB, § 249 Rn. 15 ff.). Führt, wie vorliegend der Fall, die Sachaufklärung zu keinem klaren Ergebnis, sind die verbleibenden Lücken im Wege der Schadensermittlung nach § 287 Abs. 1 ZPO zu schließen.

    27

    Der Sachverständige hat die Preisspanne, in der ein Verkauf des Flügels unter Zugrundelegung der Erfahrung des Sachverständigen abgeschlossen werden könnte, mit 3000-6000 EUR angegeben. Damit hat er definitionsgemäß den Wiederbeschaffungswert beschrieben, auch wenn er dieses Ergebnis als „gemeinen Wert“ bezeichnet hat. Gemeint ist damit der Betrag, den ein Kunde voraussichtlich aufwenden muss, um ein Klavier vergleichbarer Art und Güte zu erwerben.

    28

    Der Sachverständige hat die Grundlagen seiner Bewertung in sich schlüssig und vollständig dargelegt und gewürdigt. Er hat die Unterlagen herangezogen, die das Gericht dem Sachverständigen Verfügung gestellt hat (Lichtbilder, Kostenvoranschläge usw.). Er hat die Marktlage in Bezug auf das in Rede stehende Instrument durch die Heranziehung der im Gutachten wiedergegebenen Tabelle ausreichend ermittelt; hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Markt für Instrumente dieser Art sehr klein ist.
    29

    Die von der klägerischen Partei hiergegen erhobenen Einwendungen haben keinen Erfolg. Insbesondere sind die dem Gutachten zu Grunde liegenden Anknüpfungstatsachen hinreichend aus ermittelt. Es bedurfte nicht der Vernehmung des Klaviertechnikers H, um dem Sachverständigen weitere Tatsachen an die Hand zu geben. Der Sachverständige hat hierzu überzeugend ausgeführt, dass die Beurteilung und Wertschätzung eines Klavierklangs im subjektiven Empfinden des Hörers liege. Es entspricht den Regeln der Logik, dass das subjektive Empfinden einzelner sich nicht geeignet ist, den Marktwert eines Instrumentes zu bestimmen. Der Markt stellt auf eine Vielzahl von Personen ab, weshalb Kriterien, die die individuellen Vorstellungen/Empfindungen Einzelner zum Gegenstand haben, zur Bestimmung des Marktwertes ungeeignet sind. Der Markt macht daher die Preise im Wesentlichen an äußeren Erscheinungsbild des Instruments fest. Selbst wenn das abhanden gekommene Instrument trotz der Risse im Resonanzboden „gut klingt“ , wird der Markt wegen dieser Beeinträchtigung Abschläge machen. Gleiches gilt für die abgegriffenen Tasten: Diese haben sicherlich keinen Einfluss auf den Klang. Trotzdem wird der Markt wegen des mindestens optischen Mangels Abschläge machen.

    30

    Der Sachverständige hat-nachvollziehbar-keinen festen Betrag, sondern nur eine Preisspanne angegeben. Innerhalb dieser Spanne hat das Gericht den Schaden gemäß § 287 Abs. 1 ZPO zu beziffern, wobei es wiederum die Feststellungen des Sachverständigen als Anknüpfungstatsachen heranzuziehen hat. Die vom Sachverständigen im Gutachten vom 1.4.2015 vorgenommene Bildung eines Mittelwerts hält das Gericht für unangemessen. Ausschlaggebend ist die Feststellung des Sachverständigen, wonach der Flügel nur noch einen Restwert hat (Seite 4 des Ergänzungsgutachtens vom 1. April 2015). Zieht man die Bewertungtabelle aus dem Gutachten vom 7. Januar 2015 heran, geht dieser Restwert eher gegen 0 als gegen 6500 EUR. Nach dieser Tabelle ist bereits nach 70 Jahren in der obersten Qualitäts- Klasse die Minderung mit 100 % zu veranschlagen. Der hier in Rede stehende Flügel ist 107 Jahre alt. Hiervon ausgehend erscheint es unangemessen, den Schadensersatzanspruch höher zu bemessen als den vom Sachverständigen angegebenen Mindestwert.

    31

    Zinsen: § 291 BGB.

    32

    Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 269, 709 S. 1 ZPO. Bei der Bemessung der vom Kläger zu erbringenden Sicherheitsleistung war neben dem Kostenanteil der Wert des Klaviers mit 3500 EUR anzusetzen.

    33

    Streitwert: 25.000 EUR.

    34

    Der Herausgabeanspruch der Zahlungsanspruch haben keine unterschiedlichen Streitwerte, da sie auf dasselbe Interesse gerichtet sind.

    RechtsgebietBGBVorschriften§ 249 BGB; § 276 BGB; § 688 BGB; § 695 BGB; § 985 BGB