28.02.2018 · IWW-Abrufnummer 199883
Amtsgericht Frankfurt/Main: Urteil vom 08.02.2018 – 33 C 2877/17
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Amtsgericht Frankfurt am Main
Urt. v. 08.02.2018
Az.: 33 C 2877/17 (26)
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Die Kläger vermieteten mit Mietvertrag vom XX.XX.XXXX (Bl. 9ff. d.A.) eine Wohnung in der XXX Straße XX - XX in Frankfurt am Main. Im Rubrum des Mietvertrages sind beide Beklagte aufgeführt; unterschrieben wurde der Vertrag mieterseits jedoch nur von dem Beklagten zu 2).
Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.05.2017 (Bl. 14ff. d.A.) forderten die Kläger die Beklagten auf, einer Erhöhung der monatlichen Nettokaltmiete auf 766,84 € mit Wirkung zum 01.08.2017 zuzustimmen.
Die Kläger vertreten unter Vorlage einer Skizze (Anlage K 4, Bl. 105 d.A.) die Auffassung, dass der im Mietspiegel der Stadt Frankfurt am Main vorgesehene Zuschlag für eine 3- oder mehr Zimmer-Wohnung mit integrierter Küche in Höhe von 1,11 € gerechtfertigt sei. Die Kläger behaupten, die an der Wand zum Bad gelegene Öffnung der Küche verfüge über keine Tür. Damit sei die Küche an zwei Stellen ohne Tür frei zugänglich. Das in der Anlage K 4 mit einem Kreuz gekennzeichnete Wandstück wurde unstreitig vor der Überlassung der Wohnung an die Beklagten entfernt. An dessen Stelle wurde vor der Überlassung der Wohnung an die Beklagten ein ca. 1,90 Meter hoher Apothekerschrank installiert.
Die Kläger beantragen,
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, der Erhöhung der Nettomiete der von ihnen gemieteten Wohnräume im Haus XXX Straße XX - XX, X. OG, XXXXX Frankfurt am Main, von bisher 690,00 € monatlich zzgl. Betriebskostenvorauszahlung auf monatlich 766,84 € zzgl. Betriebskostenvorauszahlung ab dem 01.08.2017 zuzustimmen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Gründe
Die Klage ist zulässig.
Das Mieterhöhungsverlangen (§ 558a BGB) ist formell ordnungsgemäß. Die Zustimmungs- sowie die Klagefrist (§ 558b Abs. 2 S. 1 und 2 BGB) wurden eingehalten.
Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Die Kläger haben gegen die Beklagten - als Gesamthandschuldner, nicht Gesamtschuldner (KG WuM 1986, 108 [KG Berlin 12.12.1985 - 8 RE Miet 5626/85]) - keinen Anspruch auf Zustimmung zur Erhöhung der Nettomiete auf 766,84 € aus § 558 Abs. 1 BGB. Die ortsübliche Vergleichsmiete übersteigt nicht die derzeit von den Beklagten gezahlte Miete in Höhe von 690,00 €. Denn die Kläger sind nicht berechtigt, einen Zuschlag für eine 3- oder mehr Zimmer-Wohnung mit integrierter Küche in Höhe von 1,11 € zu verlangen. Auch unter Zugrundelegung des klägerischen Vortrages handelt es sich bei der in der streitgegenständlichen Wohnung befindlichen Küche nicht um eine integrierte Küche. Der Zuschlag ist nur gerechtfertigt, wenn der Küchenbereich Teil eines Wohnraums ist oder zusammen mit dem Wohnraum eine räumliche Einheit bildet. Dies ist nicht der Fall, denn die Küche ist zu dem angrenzenden Wohn- und Essbereich hin überwiegend durch Wandflächen abgegrenzt. Dass das in der Anlage K 4 mit einem Kreuz gekennzeichnete Wandstück entfernt wurde, ändert hieran nichts. Die Küche ist weiterhin zum Wohn- und Essbereich hin überwiegend mit Wandflächen abgegrenzt. Wenn man sich in der Küche aufhält oder in ihr kocht, ist man durch diese Wandflächen von dem Wohn- und Essbereich isoliert. Zudem wurde anstelle des Wandstücks ein ca. 1,90 Meter hoher Apothekerschrank installiert, der die Küche ebenfalls (wie eine Wand) zum Essbereich hin abgrenzt.
Aus der Mietspiegeldokumentation ergibt sich überdies (dort S. 24), dass es für das Vorliegen einer integrierten Küche maßgeblich darauf ankommt, das Erschließungsflächen eingespart werden. Dies ist bei dem vorliegenden Grundriss durch die vorhandenen Wandflächen gerade nicht der Fall.
Da bei Nichtberücksichtigung des Zuschlages für eine 3- oder mehr Zimmer-Wohnung mit integrierter Küche die ortsübliche Vergleichsmiete auch bei Zugrundelegung der in der Klageschrift genannten Wohnungsgröße von 76 m² lediglich 682,48 € beträgt, können die Mietereigenschaft der Beklagten zu 1), die genaue Wohnungsgröße sowie die übrigen streitigen Zuschläge dahinstehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 und 2, 108 ZPO.
Der Streitwert wird auf 922,08 € festgesetzt.
Urt. v. 08.02.2018
Az.: 33 C 2877/17 (26)
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Die Kläger vermieteten mit Mietvertrag vom XX.XX.XXXX (Bl. 9ff. d.A.) eine Wohnung in der XXX Straße XX - XX in Frankfurt am Main. Im Rubrum des Mietvertrages sind beide Beklagte aufgeführt; unterschrieben wurde der Vertrag mieterseits jedoch nur von dem Beklagten zu 2).
Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.05.2017 (Bl. 14ff. d.A.) forderten die Kläger die Beklagten auf, einer Erhöhung der monatlichen Nettokaltmiete auf 766,84 € mit Wirkung zum 01.08.2017 zuzustimmen.
Die Kläger vertreten unter Vorlage einer Skizze (Anlage K 4, Bl. 105 d.A.) die Auffassung, dass der im Mietspiegel der Stadt Frankfurt am Main vorgesehene Zuschlag für eine 3- oder mehr Zimmer-Wohnung mit integrierter Küche in Höhe von 1,11 € gerechtfertigt sei. Die Kläger behaupten, die an der Wand zum Bad gelegene Öffnung der Küche verfüge über keine Tür. Damit sei die Küche an zwei Stellen ohne Tür frei zugänglich. Das in der Anlage K 4 mit einem Kreuz gekennzeichnete Wandstück wurde unstreitig vor der Überlassung der Wohnung an die Beklagten entfernt. An dessen Stelle wurde vor der Überlassung der Wohnung an die Beklagten ein ca. 1,90 Meter hoher Apothekerschrank installiert.
Die Kläger beantragen,
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, der Erhöhung der Nettomiete der von ihnen gemieteten Wohnräume im Haus XXX Straße XX - XX, X. OG, XXXXX Frankfurt am Main, von bisher 690,00 € monatlich zzgl. Betriebskostenvorauszahlung auf monatlich 766,84 € zzgl. Betriebskostenvorauszahlung ab dem 01.08.2017 zuzustimmen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Gründe
Die Klage ist zulässig.
Das Mieterhöhungsverlangen (§ 558a BGB) ist formell ordnungsgemäß. Die Zustimmungs- sowie die Klagefrist (§ 558b Abs. 2 S. 1 und 2 BGB) wurden eingehalten.
Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Die Kläger haben gegen die Beklagten - als Gesamthandschuldner, nicht Gesamtschuldner (KG WuM 1986, 108 [KG Berlin 12.12.1985 - 8 RE Miet 5626/85]) - keinen Anspruch auf Zustimmung zur Erhöhung der Nettomiete auf 766,84 € aus § 558 Abs. 1 BGB. Die ortsübliche Vergleichsmiete übersteigt nicht die derzeit von den Beklagten gezahlte Miete in Höhe von 690,00 €. Denn die Kläger sind nicht berechtigt, einen Zuschlag für eine 3- oder mehr Zimmer-Wohnung mit integrierter Küche in Höhe von 1,11 € zu verlangen. Auch unter Zugrundelegung des klägerischen Vortrages handelt es sich bei der in der streitgegenständlichen Wohnung befindlichen Küche nicht um eine integrierte Küche. Der Zuschlag ist nur gerechtfertigt, wenn der Küchenbereich Teil eines Wohnraums ist oder zusammen mit dem Wohnraum eine räumliche Einheit bildet. Dies ist nicht der Fall, denn die Küche ist zu dem angrenzenden Wohn- und Essbereich hin überwiegend durch Wandflächen abgegrenzt. Dass das in der Anlage K 4 mit einem Kreuz gekennzeichnete Wandstück entfernt wurde, ändert hieran nichts. Die Küche ist weiterhin zum Wohn- und Essbereich hin überwiegend mit Wandflächen abgegrenzt. Wenn man sich in der Küche aufhält oder in ihr kocht, ist man durch diese Wandflächen von dem Wohn- und Essbereich isoliert. Zudem wurde anstelle des Wandstücks ein ca. 1,90 Meter hoher Apothekerschrank installiert, der die Küche ebenfalls (wie eine Wand) zum Essbereich hin abgrenzt.
Aus der Mietspiegeldokumentation ergibt sich überdies (dort S. 24), dass es für das Vorliegen einer integrierten Küche maßgeblich darauf ankommt, das Erschließungsflächen eingespart werden. Dies ist bei dem vorliegenden Grundriss durch die vorhandenen Wandflächen gerade nicht der Fall.
Da bei Nichtberücksichtigung des Zuschlages für eine 3- oder mehr Zimmer-Wohnung mit integrierter Küche die ortsübliche Vergleichsmiete auch bei Zugrundelegung der in der Klageschrift genannten Wohnungsgröße von 76 m² lediglich 682,48 € beträgt, können die Mietereigenschaft der Beklagten zu 1), die genaue Wohnungsgröße sowie die übrigen streitigen Zuschläge dahinstehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 und 2, 108 ZPO.
Der Streitwert wird auf 922,08 € festgesetzt.