10.05.2019 · IWW-Abrufnummer 208796
Landgericht Köln: Urteil vom 06.12.2018 – 1 S 297/17
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:
Das Urteil des Amtsgerichts Brühl vom 09.11.2017 – 23 C 170/14 – (Bl. 289) wird teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, 450,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2013 an die C GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn K, J-Straße, 50672 Köln zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 79 % und der Beklagte zu
21 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Wegen der Darstellung des Tatbestands wird auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil des Amtsgerichts Bezug genommen, §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1, 542, 543, 544 ZPO. Hinzuzufügen ist, dass der Kläger mehrfach erfolglos versuchte, die Streitverkündete, die Zeugin X, zur Zahlung der bei dem Beklagten vereinnahmten Beträge zu bewegen, bevor er sich an den Beklagten wandte.
II.
Der Kläger hat nach § 5 Nr. 1 des Mietvertrags i.V.m. §§ 551, 566 BGB Anspruch auf Zahlung der seitens des Beklagten noch nicht gezahlten Kaution in Höhe von 450,00 € an die C GmbH. Gem. § 265 Abs. 2 S. 1 ZPO ist der Kläger berechtigt, diesen Anspruch weiter zu verfolgen. Der Kautionszahlungsanspruch ist entstanden und bislang nicht erloschen. Unstreitig ist ein Anteil von 450,00 € der vereinbarten Kaution seitens des Beklagten nicht bezahlt worden. Er ist auch nicht durch eine Erlassvereinbarung gem. § 397 BGB – teilweise - zum Erlöschen gekommen.
Das Amtsgericht hat es nach der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme nicht für erwiesen erachtet, dass die Streitverkündete, die Zeugin X, seitens des Klägers bevollmächtigt war über die Kaution einen Teil-Erlassvertrag zugunsten des Beklagten und mit Wirkung gegen den Kläger abzuschließen. Die Beweiswürdigung durch das Amtsgericht ist nach Auffassung der Kammer nicht zu beanstanden. Das Amtsgericht hat sich in der angefochtenen Entscheidung mit den Bekundungen der vernommenen Zeugen eingehend auseinandergesetzt und ist dabei nachvollziehbar und ohne Verstoß gegen Denkgesetze zu dem gefundenen Beweisergebnis gelangt. Dabei hat es insbesondere die Glaubhaftigkeit der vernommenen Zeugen im Einzelnen gewürdigt. Soweit die Berufung dem nur eine eigene, abweichende Beweiswürdigung entgegengesetzt, kann dies grundsätzlich nicht zum Erfolg der Berufung führen (vergleiche OLG Köln, Urt. v. 23.10.2013 – 13 U 134/12, zitiert nach juris, Rz. 21 mwN.).
Der Zeuge X konnte insoweit keine den Vortrag des Beklagten entsprechende Angabe machen. Die Aussage der Streitverkündeten, der Zeugin X, die insoweit lediglich bekundete, in ihren Unterlagen eine Niederschrift über eine entsprechende Besprechung mit dem Kläger gefunden zu haben, hat das Amtsgericht eingehend gewürdigt und ist dabei in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass sie nicht ausreicht, um das Gericht von dem Bestehen einer entsprechenden Vollmacht seitens des Klägers zu überzeugen.
Nach § 566 BGB ist der Anspruch auf Zahlung der noch nicht geleisteten Kaution an die C GmbH als Erwerberin übergegangen. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286, 288 BGB.
Hingegen stehen dem Kläger keine weitergehenden Zahlungsansprüche gegen den Beklagten mehr zu. Unstreitig hat der Beklagte die beiden eingeklagten Monatsmieten in Höhe von jeweils 600,00 € und einen Anteil von 450,00 € an die Streitverkündete, die Zeugin X, gezahlt. Die Parteien streiten lediglich darüber, ob die Streitverkündete seitens des Klägers zum Empfang dieser Gelder berechtigt war und damit durch die Zahlung an sie Erfüllung gem. § 362 BGB eingetreten ist.
Es kann jedoch letztlich dahinstehen, ob der Kläger die Streitverkündete bevollmächtigt hat, die Zahlungen für sie entgegen zu nehmen. In jedem Fall ist sein Anspruch auf Miet- und Kautionszahlung nämlich gem. §§ 362 Abs. 1, Abs. 2, 185 BGB durch die an die Streitverkündete geleisteten Zahlungen erloschen. Gem. § 362 Abs. 2 BGB finden die Vorschriften des § 185 BGB Anwendung, wenn zum Zwecke der Erfüllung an einen Dritten geleistet worden ist. Unstreitig ist hier die Zahlung zum Zwecke der Tilgung des Anspruchs des Klägers auf Mietzins und die Hälfte der Kaution an die Streitverkündete erbracht worden, so dass über § 362 Abs. 2 BGB die Vorschriften des § 185 BGB Anwendung finden.
Sofern, wie der Beklagte vorträgt, die Zahlungen an die Streitverkündete mit Einwilligung des Klägers erfolgt sind, haben diese gem. §§ 362 Abs. 1, Abs. 2, 185 Abs. 1 BGB unproblematisch Erfüllungswirkung gegen den Kläger.
Sofern die Zahlungen jedoch, wie der Kläger vorträgt, zunächst ohne seine Einwilligung an die Streitverkündete geflossen sind, haben diese jedoch gleichwohl gem. §§ 362 Abs. 1, Abs. 2, 185 Abs. 2 S. 1 Variante 1 BGB Erfüllungswirkung gegen den Kläger infolge dessen nachträglicher Genehmigung erlangt. Die Genehmigung kann auch durch schlüssiges Handeln erfolgen. Dies wird in der Rechtsprechung unter anderem angenommen, wenn der Berechtigte den Nichtberechtigten auf Herausgabe des an ihn Geleisteten verklagt (BGH NJW 86, 2106 m.w.N.). Entsprechendes muss gelten, wenn der Berechtigte von dem Nichtberechtigten – wie hier der Kläger von der Streitverkündeten – außergerichtlich die Herausgabe des Geleisteten verlangt. Die seitens des Klägers an die Streitverkündete gerichtete Forderung nach Herausgabe der Geldbeträge an den Kläger ist als Genehmigung des Geldempfangs durch die Streitverkündete auszulegen, dies schon deshalb, da die seitens des Klägers an die Streitverkündete gerichtete Forderung nach seinem Vortrag nur nach § 816 Abs. 2 BGB Erfolg haben konnte – mithin nur unter der Voraussetzung der Wirksamkeit der Leistung ihm gegenüber, d.h. nur nach Genehmigung des Geldempfangs seinerseits. Um von der Streitverkündeten das Geld überhaupt herausverlangen zu dürfen, war im Falle des Fehlens der Einwilligung eine Genehmigung des Geldempfangs mithin unumgänglich. Da aber nicht davon auszugehen ist, dass der Kläger die Streitverkündete zu etwas auffordern wollte, was ihm ohnehin nicht zustand, kann seine Aufforderung an die Streitverkündete mithin nur im Sinne einer Genehmigung ausgelegt werden.
Auf die Problematik, dass dem Kläger nach Eintritt der Abrechnungsreife für 2013 jetzt allenfalls ein Anspruch auf Zahlung der Nettomiete gegen den Beklagten zustehen kann, kommt es nach dem Vorhergesagten nicht mehr an.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
IV.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO. Die grundlegenden Rechtsfragen sind höchstrichterlich geklärt, zumal es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt.
V: Streitwert: 2.100,00 €.
Das Urteil des Amtsgerichts Brühl vom 09.11.2017 – 23 C 170/14 – (Bl. 289) wird teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, 450,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2013 an die C GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn K, J-Straße, 50672 Köln zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 79 % und der Beklagte zu
21 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Wegen der Darstellung des Tatbestands wird auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil des Amtsgerichts Bezug genommen, §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1, 542, 543, 544 ZPO. Hinzuzufügen ist, dass der Kläger mehrfach erfolglos versuchte, die Streitverkündete, die Zeugin X, zur Zahlung der bei dem Beklagten vereinnahmten Beträge zu bewegen, bevor er sich an den Beklagten wandte.
II.
Der Kläger hat nach § 5 Nr. 1 des Mietvertrags i.V.m. §§ 551, 566 BGB Anspruch auf Zahlung der seitens des Beklagten noch nicht gezahlten Kaution in Höhe von 450,00 € an die C GmbH. Gem. § 265 Abs. 2 S. 1 ZPO ist der Kläger berechtigt, diesen Anspruch weiter zu verfolgen. Der Kautionszahlungsanspruch ist entstanden und bislang nicht erloschen. Unstreitig ist ein Anteil von 450,00 € der vereinbarten Kaution seitens des Beklagten nicht bezahlt worden. Er ist auch nicht durch eine Erlassvereinbarung gem. § 397 BGB – teilweise - zum Erlöschen gekommen.
Das Amtsgericht hat es nach der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme nicht für erwiesen erachtet, dass die Streitverkündete, die Zeugin X, seitens des Klägers bevollmächtigt war über die Kaution einen Teil-Erlassvertrag zugunsten des Beklagten und mit Wirkung gegen den Kläger abzuschließen. Die Beweiswürdigung durch das Amtsgericht ist nach Auffassung der Kammer nicht zu beanstanden. Das Amtsgericht hat sich in der angefochtenen Entscheidung mit den Bekundungen der vernommenen Zeugen eingehend auseinandergesetzt und ist dabei nachvollziehbar und ohne Verstoß gegen Denkgesetze zu dem gefundenen Beweisergebnis gelangt. Dabei hat es insbesondere die Glaubhaftigkeit der vernommenen Zeugen im Einzelnen gewürdigt. Soweit die Berufung dem nur eine eigene, abweichende Beweiswürdigung entgegengesetzt, kann dies grundsätzlich nicht zum Erfolg der Berufung führen (vergleiche OLG Köln, Urt. v. 23.10.2013 – 13 U 134/12, zitiert nach juris, Rz. 21 mwN.).
Der Zeuge X konnte insoweit keine den Vortrag des Beklagten entsprechende Angabe machen. Die Aussage der Streitverkündeten, der Zeugin X, die insoweit lediglich bekundete, in ihren Unterlagen eine Niederschrift über eine entsprechende Besprechung mit dem Kläger gefunden zu haben, hat das Amtsgericht eingehend gewürdigt und ist dabei in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass sie nicht ausreicht, um das Gericht von dem Bestehen einer entsprechenden Vollmacht seitens des Klägers zu überzeugen.
Nach § 566 BGB ist der Anspruch auf Zahlung der noch nicht geleisteten Kaution an die C GmbH als Erwerberin übergegangen. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286, 288 BGB.
Hingegen stehen dem Kläger keine weitergehenden Zahlungsansprüche gegen den Beklagten mehr zu. Unstreitig hat der Beklagte die beiden eingeklagten Monatsmieten in Höhe von jeweils 600,00 € und einen Anteil von 450,00 € an die Streitverkündete, die Zeugin X, gezahlt. Die Parteien streiten lediglich darüber, ob die Streitverkündete seitens des Klägers zum Empfang dieser Gelder berechtigt war und damit durch die Zahlung an sie Erfüllung gem. § 362 BGB eingetreten ist.
Es kann jedoch letztlich dahinstehen, ob der Kläger die Streitverkündete bevollmächtigt hat, die Zahlungen für sie entgegen zu nehmen. In jedem Fall ist sein Anspruch auf Miet- und Kautionszahlung nämlich gem. §§ 362 Abs. 1, Abs. 2, 185 BGB durch die an die Streitverkündete geleisteten Zahlungen erloschen. Gem. § 362 Abs. 2 BGB finden die Vorschriften des § 185 BGB Anwendung, wenn zum Zwecke der Erfüllung an einen Dritten geleistet worden ist. Unstreitig ist hier die Zahlung zum Zwecke der Tilgung des Anspruchs des Klägers auf Mietzins und die Hälfte der Kaution an die Streitverkündete erbracht worden, so dass über § 362 Abs. 2 BGB die Vorschriften des § 185 BGB Anwendung finden.
Sofern, wie der Beklagte vorträgt, die Zahlungen an die Streitverkündete mit Einwilligung des Klägers erfolgt sind, haben diese gem. §§ 362 Abs. 1, Abs. 2, 185 Abs. 1 BGB unproblematisch Erfüllungswirkung gegen den Kläger.
Sofern die Zahlungen jedoch, wie der Kläger vorträgt, zunächst ohne seine Einwilligung an die Streitverkündete geflossen sind, haben diese jedoch gleichwohl gem. §§ 362 Abs. 1, Abs. 2, 185 Abs. 2 S. 1 Variante 1 BGB Erfüllungswirkung gegen den Kläger infolge dessen nachträglicher Genehmigung erlangt. Die Genehmigung kann auch durch schlüssiges Handeln erfolgen. Dies wird in der Rechtsprechung unter anderem angenommen, wenn der Berechtigte den Nichtberechtigten auf Herausgabe des an ihn Geleisteten verklagt (BGH NJW 86, 2106 m.w.N.). Entsprechendes muss gelten, wenn der Berechtigte von dem Nichtberechtigten – wie hier der Kläger von der Streitverkündeten – außergerichtlich die Herausgabe des Geleisteten verlangt. Die seitens des Klägers an die Streitverkündete gerichtete Forderung nach Herausgabe der Geldbeträge an den Kläger ist als Genehmigung des Geldempfangs durch die Streitverkündete auszulegen, dies schon deshalb, da die seitens des Klägers an die Streitverkündete gerichtete Forderung nach seinem Vortrag nur nach § 816 Abs. 2 BGB Erfolg haben konnte – mithin nur unter der Voraussetzung der Wirksamkeit der Leistung ihm gegenüber, d.h. nur nach Genehmigung des Geldempfangs seinerseits. Um von der Streitverkündeten das Geld überhaupt herausverlangen zu dürfen, war im Falle des Fehlens der Einwilligung eine Genehmigung des Geldempfangs mithin unumgänglich. Da aber nicht davon auszugehen ist, dass der Kläger die Streitverkündete zu etwas auffordern wollte, was ihm ohnehin nicht zustand, kann seine Aufforderung an die Streitverkündete mithin nur im Sinne einer Genehmigung ausgelegt werden.
Auf die Problematik, dass dem Kläger nach Eintritt der Abrechnungsreife für 2013 jetzt allenfalls ein Anspruch auf Zahlung der Nettomiete gegen den Beklagten zustehen kann, kommt es nach dem Vorhergesagten nicht mehr an.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
IV.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO. Die grundlegenden Rechtsfragen sind höchstrichterlich geklärt, zumal es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt.
V: Streitwert: 2.100,00 €.