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  • 08.04.2021 · IWW-Abrufnummer 221629

    Amtsgericht Brandenburg: Urteil vom 29.01.2021 – 34 C 34/20

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    34 C 34/20
             
    Amtsgericht Brandenburg an der Havel

    Im Namen des Volkes

    Urteil

    In dem Rechtsstreit

    des Herrn
    - Kläger -

    Prozessbevollmächtigte:
    Rechtsanwältin

    gegen

    Frau
    - Beklagte -

    wegen Räumung und Herausgabe,

    hat das Amtsgericht Brandenburg an der Havel durch den Richter am Amtsgericht xxx am 29.01.2021 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22.12.2020 für Recht erkannt:

    1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger den Schuppen - gelegen auf dem Grundstück …straße .. in …, gegenüber dem Hinterhaus auf der rechten Seite - geräumt herauszugeben.
    2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger den Schlüssel (Bartschlüssel) für das Eisen-(Garten-)-tor am Ende des Grundstücks …straße .. in … herauszugeben.
    3. Die Beklagte wird verurteilt, 147,56 Euro vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 83,54 Euro seit dem 27.06.2020 - dem Tag nach der Rechtshängigkeit der Klage - bis zum 27.08.2020 und aus 147,56 Euro seit dem 28.08.2020 - dem Tag nach der Rechtshängigkeit der Klageerweiterung - zu zahlen.
    4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
    5. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Beschluss

    Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf insgesamt 505,00 Euro festgesetzt.

    Tatbestand:

    Auch wenn es eines Tatbestandes in dieser Sache nicht bedarf, da ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil nicht zulässig ist (§ 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 495a ZPO unter Beachtung von § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung hat sowie die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts ebenso nicht erfordert und zudem die Parteien durch das Urteil auch nicht mit mehr als 600,00 Euro beschwert sind soll doch kurz dargelegt werden, dass der Kläger mit der hiesigen Klage von der Beklagten in der Hauptsache die Herausgabe eines unstreitig in seinem Eigentum stehenden Schuppens und eines ihm ebenso gehörenden Bartschlüssels für das Eisen-(Garten-)-tor seines Grundstücks begehrt.

    Der Kläger ist Eigentümer des Hausgrundstücks …straße .. in …. Der Voreigentümer schloss mit dem Ehemann der Beklagten am 21.07.199 einen Mietvertrag ‒ Anlage K 1 (Blatt 3 bis 5 der Akte) ‒ ab. Gegenstand dieses Mietvertrages ist eine Wohnung in dem Hinterhaus dieses Objekts. Unstreitig ist jedoch der streitbefangene Schuppen auf diesem Grundstück von dem damaligen Vermieter an den Rechtsvorgänger der Beklagten ‒ ihrem geschiedenen Ehemann ‒ nicht mit vermietet worden.

    Mit Schreiben vom 03.09.2018 ‒ Anlage K 2 (Blatt 7 der Akte) ‒ wurde dann ebenso unstreitig die Vereinbarung getroffen, dass der Ehemann der Beklagten als bisherige Mieter aus dem o.g. Mietvertrag entlassen wird und die Klägerin alleinige Vertragspartnerin dieses Mietvertrages wird.

    Die Beklagte nutzt nunmehr den gegenüber ihrem Wohnhaus gelegenen Schuppen auf diesem Grundstück zum Abstellen von diversen Dingen, wie z.B. Fahrräder usw., obwohl dieser Schuppen unstreitig nicht an sie vermietet wurde und sie ebenso unstreitig hierfür auch gegenüber dem Kläger/Vermieter keinerlei Mietzahlungen leistet. Zudem ist die Beklagte auch unstreitig im Besitz des Bart-Schlüssels für das Eisen-(Garten-)-tor am Ende des Grundstücks …straße .. in ….

    Der Kläger trägt vor, dass der Nutzung des Schuppens durch die Beklagte zu keinem Zeitpunkt zugestimmt worden sei. Diese Nutzung sei durch den Vermieter bisher lediglich gebilligt worden. Dem Mietvertrag sei eine solche Nutzungsmöglichkeit auch nicht zu entnehmen. Vielmehr sei dort unter § 1 Ziffer 1 eine derartige Nutzungsmöglichkeit nicht aufgeführt und sei unter § 1 Ziffer 2. eine unentgeltliche Mitbenutzung nur für den Trockenboden gemäß der Hausordnung vereinbart worden. Die Möglichkeit der Nutzung von „Abstellräumen etc.“ sei jedoch ausdrücklich in dem Mietvertrag gestrichen worden.

    Bereits mit Schreiben vom 10.06.2018 ‒ Anlage K 4 (Blatt 9 der Akte) ‒ habe er der Beklagten auch mitgeteilt, dass die von ihm geduldete Mitbenutzung des Schuppens von ihm nicht mehr geduldet werde. Zugleich habe er die Beklagte aufgefordert ihre persönlichen Gegenstände bis zum 23.06.2018 aus diesem Schuppen zu entfernen.

    Mit Schreiben vom 21.06.2018 ‒ Anlage K 5 (Blatt 10 der Akte) ‒ habe die Beklagte seiner Forderung hinsichtlich der Räumung dieses Schuppens jedoch widersprochen.

    Eine weitere Aufforderung zur Räumung und Herausgabe dieses Schuppens sei dann zuletzt mit anwaltlichem Schreiben seiner nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vom 10.03.2020 ‒ Anlage K 6 (Blatt 11 der Akte) ‒ erfolgt. Die Beklagte habe jedoch weiterhin die Räumung und Herausgabe des Schuppens mit Schreiben vom 23.3.2020 ‒ Anlage K 7 (Blatt 12 der Akte) ‒ verweigert.

    Der Schuppen sei zum damaligen Zeitpunkt dem Ehemann der Beklagten jedoch aus reiner Gefälligkeit zur Nutzung überlassen worden. Wird ein Objekt im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses überlassen, so könne es aber jederzeit zurückgefordert werden.

    Auch würde er bestreiten, dass der damalige Eigentümer des Objekts den Schuppen „mit vermietet“ habe. Ein solcher Wille lasse sich insbesondere auch nicht aus dem damaligen Mietvertrag ableiten, der ausdrücklich eine Nutzung von Abstellräumen etc. verneinen würde.

    Rechtsirrig nehme die Beklagte insofern an, dass dieser Schuppen Bestandteil der Mietwohnung sei. Eine solche Annahme lasse sich auch nicht aus der brandenburgischen Bauordnung herleiten. Es erkläre auch nicht, warum die Wohnung nicht ohne Schuppen nutzbar ist bzw. sein sollte.

    Er ‒ der Kläger ‒ habe der Beklagten alternativ die Nutzung des Trockenbodens sowie des unteren Flurs im Treppenhaus des Hinterhauses vorgeschlagen. Das habe die Beklagte aber abgelehnt.

    Der von ihm hier begehrte Anspruch auf Herausgabe des Schuppens ergebe sich somit aus § 985 BGB. Er sei unstreitig Eigentümer dieses Schuppens. Die Beklagte sei unmittelbare Besitzerin des Schuppens. Die Nutzung des Schuppens durch die Beklagte erfolge jedoch ohne Rechtsgrund, so dass dieser Schuppen daher an ihn - in geräumten Zustand - durch die Beklagte herauszugeben sei.

    Die Klage erweiternd mache er ‒ der Kläger ‒ im Übrigen hier einen Herausgabeanspruch des Schlüssels vom Tor am Ende des Grundstücks hier geltend.

    Die Beklagte sei nämlich im Besitz eines Schlüssels für das Gartentor am Ende des Grundstücks. Das Tor sei ein sehr altes Tor mit einem entsprechend alten Schloss. Dieses Schloss lasse sich daher nicht ohne weiteres wechseln. Ein Rechtsgrund für den Besitz des Schlüssels bestehe aber nicht. Dieser Zugang werde nämlich allein durch ihn ‒ den Kläger ‒ genutzt, da sich dahinter sein Garten anschließen würde.

    Die Beklagte sei zuletzt mit Schreiben seiner nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vom 17.07.2020 ‒ Anlage K 7 (Blatt 32 der Akte) ‒ aufgefordert worden, diesen streitgegenständlichen Schlüssel an ihn ‒ den Kläger ‒ herauszugeben.

    Entsprechend ihrem Schreiben vom 30.08.2020 ‒ Anlage K 8 (Blatt 33 der Akte) ‒ verweigere die Beklagte jedoch die Herausgabe dieses Schlüssels an ihn.

    Da sich die Beklagte mit der Herausgabe des Schuppens im Verzug befunden habe, habe sie auch die Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 83,54 € als Schadensersatz zu tragen.

    Die Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 147,56 € habe die Beklagte ebenso zu tra¬gen, da sie sich sowohl mit der Herausgabe des Schuppens als auch des Schlüssels im Verzug befinden würde. Für beide Streitgegenstände sei jeweils ein Streitwert von 500,00 € anzusetzen. Die Streitwerte seien dann zu addieren, so dass sich dann Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 147,56 € ergeben würden.

    Der Kläger beantragt,

    1.    die Beklagte zu verurteilt, an ihn - den Kläger - den Schuppen gelegen auf dem Grundstück …straße .. in …, gegenüber dem Hinterhaus auf der rechten Seite geräumt herauszugeben;

    2.    die Beklagte zu verurteilen, ihm ‒ dem Kläger ‒ den Schlüssel (Bartschlüssel) für das Eisentor am Ende des Grundstücks herauszugeben;

    3.    die Beklagte zu verurteilen, an ihn ‒ den Kläger ‒ 147,56 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

    Die Beklagte beantragt,

    die Klage in allen Punkten abzuweisen.

    Die Beklagte behauptet, dass der Kläger als neuer Eigentümer des Hausgrundstückes versuche seit Auszug des ehemaligen, jetzt von ihr geschiedenen Ehemanns nach dem Kauf des Anwesens die zwischen dem Voreigentümer und ihr jahrelang erfolgten Regelungen abzuschaffen bzw. zu brechen, insbesondere durch ersatzlosen Entzug des zur Wohnung gehörenden Abstellraumes in dem Schuppen.

    Der Schuppen sei zwar nicht im Mietvertrag erwähnt, da er außenliegend sei; jedoch sei dieser per mündlicher Vereinbarung vom Vermieter ihr zur Verfügung gestellt worden einschließlich Schlüssel. 18 Jahre lang habe sie ohne irgendwelche Gängelung diesen Schuppen genutzt. Die Nutzung des Schuppens sei somit zwischen dem vorherigen Vermieter und ihr auf Grundlage der geltenden Vorschriften mündlich vereinbart und vollzogen worden.

    Die Aussage der Klägerseite, dass der Nutzung des Schuppens zu keinem Zeitpunkt zugestimmt worden sei und diese Nutzung durch den Vermieter bisher lediglich gebilligt worden wäre stimme nicht. Neben der Herausgabe des Schlüssels, der Nutzung des Schuppens über 18 Jahre durch sie als Abstellraum sei ihr Recht zur Nutzung auch dem § 49 der Brandenburgischen Bauordnung zu entnehme, demzufolge ein Abstellraum von 6 Quadratmetern Größe bereitzustellen sei. Die Vereinbarung zur Bereitstellung dieses Abstellraumes sei mündlich erfolgt.


    Der zur Klageerweiterung führende 08/15-Schlüssel ‒ im beiliegenden Bild dargestellt ‒ habe im Übrigen weder Seltenheitswert, noch sei er dick vergoldet. Es sei ein überall erwerbbarer Schlüssel im Wert von ca. 50 Cent, hier noch aus DDR-Zeiten stammend. Der Schlüssel, für beide Gartentore passend, sei ohne Probleme ersetzbar. Das dürfte dem Kläger auch bekannt sein, wenn er einigermaßen technische Kenntnisse habe.

    Das Gartentor sei zudem ein altes Tor, aber kein sehr altes. Das eingebaute Kastenschloss sei in der DDR bei Gartentüren allgemein verwendet worden. Es passe ein einfacher, entsprechend geformter Bartschlüssel, der in fast jedem Baumarkt für ca. 50 Cent erhältlich sei. Der Verweis auf eine evtl. notwendige Auswechslung auf Grund des fehlenden Schlüssels sei daher unsinnig und abwegig.


    Für den Schuppen und den Zugang zur Havel gelte somit Bestandsschutz.

    Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird im Übrigen auf die unter Angabe der Blattzahl der Akte angeführten Schriftstücke ergänzend Bezug genommen. Zudem wird auf die zwischen den Prozessparteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und Fotos verwiesen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird darüber hinaus auch auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 22.12.2020 Bezug genommen.

    Entscheidungsgründe:

    Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts ergibt sich aus § 23 Nr. 1 GVG in Verbindung mit § 29a ZPO.

    Die zulässige Klage ist begründet. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten sowohl ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe des streitbefangenen Schuppens - gelegen auf dem Grundstück …straße .. in …, gegenüber dem Hinterhaus auf der rechten Seite ‒ als auch ein Anspruch auf Herausgabe des Schlüssels (Bartschlüssel) für das Eisen-(Garten-)-Tor am Ende des Grundstücks …straße .. in … zu (§ 94 Abs. 2, § 598, § 604 und § 985 BGB).

    Das zwischen der Beklagten und dem Rechtsvorgänger des Klägers hier vereinbarte Nutzungsgewährungsverhältnis bezüglich des streitbefangenen Schuppens ist als Leihe im Sinne der §§ 598 ff. BGB und somit ‒ entgegen der Ansicht der Beklagten ‒ nicht als Miete im Sinne der §§ 535 ff. BGB und auch ‒ entgegen der Ansicht der Klägerseite ‒ nicht als reine (außerrechtliche) Gefälligkeit einzustufen.

    Zwar hätte die unentgeltliche Überlassung des Schuppens je nach der ggf. durch Auslegung zu ermittelnden Absprache der Parteien auch eine reine (außerrechtliche) Gefälligkeit darstellen können, wenn Anlass und Zweck der Gebrauchsüberlassung sowie sonstige erkennbare Interessen der Parteien dies belegen würden bzw. das spätere Verhalten der Vertragsparteien darauf hingewiesen hätte, was die Parteien gewollt haben. Regelmäßig wird diese Auslegung angesichts der besonderen Bedeutung, die dem Wohnen zukommt, und auch angesichts der wirtschaftlichen Gewichtigkeit der Hausnutzung aber eher nicht auf eine außervertragliche Gefälligkeit hinauslaufen.

    In Abgrenzung zu einem reinen Gefälligkeitsverhältnis ohne vertragliche Bindung geht das Gericht hier somit davon aus, dass im vorliegenden Fall ein Rechtsbindungswille zwischen den Parteien im Rahmen der Leihe (§§ 598 ff. BGB) bestanden hat. Die Unterscheidung muss nämlich im Einzelfall nach Anlass und Zweck der Gebrauchsüberlassung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und nach der Interessenlage der Parteien beurteilt werden.

    Indiz für die Leihe ist dabei zunächst das schutzwürdige Interesse der Beklagten daran, dass die Gebrauchsmöglichkeit nicht willkürlich vom Kläger abgekürzt werden kann (BGH, Urteil vom 22.06.1956, Az.: I ZR 198/54, u.a. in: BGHZ Band 21, Seiten 102 ff.; OLG Koblenz, Urteil vom 11.01.2008, Az.: 10 U 1705/06, u.a. in: NJW-RR 2008, Seiten 1613 f.; KG Berlin, Urteil vom 05.06.1986, Az.: 12 U 6006/85, u.a. in: MDR 1986, Seite 933).

    Das Gericht geht hier davon aus, dass die Nutzungsüberlassung des Schuppens durch den vorherigen Vermieter der Beklagten die Möglichkeit geben sollte, diesen Schuppen zum Unterstellen ihrer Fahrräder und sonstiger Sachen ohne Störungen durchführen zu können. Damit schied die für die Gebrauchsüberlassung auf der Basis eines Gefälligkeitsverhältnisses typische jederzeitige Rückforderungsmöglichkeit für den Vermieter aber wohl aus.

    Insofern bestand zwischen den Prozessparteien aber ein Leihvertrag über diesen Schuppen. Mit dem Mietvertrag ‒ Anlage K 1 (Blatt 3 bis 5 der Akte) ‒ wurde dem Rechtsvorgänger der Beklagten ‒ ihrem geschiedenen Ehemann ‒ nämlich dieser Schuppen unstreitig gerade nicht mit vermietet. Der zwischen den Parteien bestehende Mietvertrag über Wohnraum sieht eine Verpflichtung des Vermieters nicht vor, der Beklagten über die Wohnräume hinaus auch einen Schuppen zur Verfügung zu stellen. Die Beklagte nutzt diesen Schuppen somit allein, obwohl dieser Schuppen ‒ sogar unstreitig ‒ nicht an sie vermietet wurde und sie ebenso unstreitig hierfür auch gegenüber dem Kläger keinerlei (Miet-)Zahlungen leistet.

    Ein Mietvertrag unterscheidet sich von einem Leihvertrag im Wesentlichen aber darin, dass die Gebrauchsüberlassung beim Mietvertrag entgeltlich und beim Leihvertrag unentgeltlich erfolgt, so dass mithin hier ein Leihvertrag über die kostenlose Überlassung des Schuppens vereinbart wurde (BGH, Urteil vom 18.12.2019, Az.: XII ZR 13/19, u.a. in: NZM 2020, Seite 283).

    Die Argumentation der Beklagten, bei der Zuteilung des Schuppens handele es sich um eine Zuweisung „im Rahmen des bestehenden Wohnraummietverhältnisses“ geht ebenso fehl. Denn ein Wohnraummietvertrag begründet keine (Neben-)Pflicht des Vermieters, seinem Mieter zusätzlich zu der Gebrauchsüberlassung der angemieteten Räume auch noch einen Schuppen zur Verfügung zu stellen (BGH, Beschluss vom 31.08.2010, Az.: VIII ZR 268/09, u.a. in: WuM 2010, Seite 678; LG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.05.2014, Az.: 2/11 S 86/14, u.a. in: Grundeigentum 2014, Seite 1586; LG Berlin, Urteil vom 27.07.1999, Az.: 65 S 350/98, u.a. in: NZM 2000, Seiten 457 f.; LG Saarbrücken, Urteil vom 07.06.1996, Az.: 13 B S 13/96, u.a. in: NJWE-MietR 1997, Seiten 5 f.; LG Hamburg, Beschluss vom 24.02.1993, Az.: 307 S 7/93, u.a. in: WuM 1993, Seite 416; AG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.07.2017, Az.: 33 C 767/17 (67), u.a. in: MietRB 2017, Seiten 314 f.).

    Auch der § 49 der Brandenburgischen Bauordnung ‒ BbgBO ‒ (Notwendige Stellplätze und notwendige Abstellplätze für Fahrräder) steht dem ‒ entgegen der Ansicht der Beklagten ‒ hier nicht entgegen, da dieser Paragraph gemäß seinem Absatz 1 nur bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeugen oder mittels Fahrrädern zu erwarten ist, gilt. Dass hier aber ein neues Wohnhaus errichtet bzw. das Wohnhaus umgebaut oder es einer anderen Nutzung unterstellt wurde, behauptet noch nicht einmal die Beklagte. Zudem wären insofern auch nur die durch die Gemeinde in der örtlichen Bauvorschrift nach § 87 festgesetzten notwendigen Stellplätze oder notwendige Abstellplätze für Fahrräder in einem derartigen ‒ hier jedoch nicht bestehenden ‒ Fall herzustellen und somit nicht die von einer Mieterin für notwendig erachteten Abstellplätze für Fahrräder, zumal selbst die in einer örtlichen Bauvorschrift vorgesehenen Abstellplätze für Fahrräder nicht unbedingt überdacht sein müssen, sondern auch im Freien sein können.

    Es ist vielmehr hier allein Sache der Beklagten, für einen (überdachten) Stellplatz ihrer Fahrräder und sonstigen Sachen zu sorgen. Der Kläger handelt somit auch nicht willkürlich, wenn er in freiem Ermessen selbst bestimmt, mit wem er ggf. einen Mietvertrag über diesen Schuppen abschließt bzw. wenn er diesen Schuppen nunmehr ggf. selbst nutzen will (BGH, Beschluss vom 31.08.2010, Az.: VIII ZR 268/09, u.a. in: WuM 2010, Seite 678; LG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.05.2014, Az.: 2/11 S 86/14, u.a. in: Grundeigentum 2014, Seite 1586; LG Berlin, Urteil vom 27.07.1999, Az.: 65 S 350/98, u.a. in: NZM 2000, Seiten 457 f.; LG Saarbrücken, Urteil vom 07.06.1996, Az.: 13 B S 13/96, u.a. in: NJWE-MietR 1997, Seiten 5 f.; LG Hamburg, Beschluss vom 24.02.1993, Az.: 307 S 7/93, u.a. in: WuM 1993, Seite 416; AG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.04.2018, Az.: 33 C 3648/17 (67), u.a. in: MietRB 2018, Seite 228 = BeckRS 2018, Nr. 23977; AG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.07.2017, Az.: 33 C 767/17 (67), u.a. in: MietRB 2017, Seiten 314 f. = BeckRS 2017, Nr. 141315).

    Etwas anderes folgt auch nicht aus der Duldung über 18 Jahre hinweg, da das bloße Zeitmoment nicht dazu führen kann, dass der Kläger/Vermieter sein Recht zum jederzeitigen Widerruf der Duldung aufgibt. Vielmehr hat die Beklagte keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass diese Gestattung unwiderruflich gewesen sein solle. Auch diese langjährige Duldung einer unentgeltlichen tatsächlichen Nutzung des streitigen Schuppens führt hier noch nicht zu einer Einbeziehung in den Mietvertrag oder zu der Annahme einer unwiderruflichen Gestattung (LG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.05.2014, Az.: 2/11 S 86/14, u.a. in: Grundeigentum 2014, Seite 1586; LG Berlin, Urteil vom 27.07.1999, Az.: 65 S 350/98, u.a. in: NZM 2000, Seiten 457 f.; LG Saarbrücken, Urteil vom 07.06.1996, Az.: 13 B S 13/96, u.a. in: NJWE-MietR 1997, Seiten 5 f.; AG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.04.2018, Az.: 33 C 3648/17 (67), u.a. in: MietRB 2018, Seite 228 = BeckRS 2018, Nr. 23977; AG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.07.2017, Az.: 33 C 767/17 (67), u.a. in: MietRB 2017, Seiten 314 f. = BeckRS 2017, Nr. 141315).

    Mangels eines dafür entrichteten Entgelts kann es sich somit nicht um einen ‒ gesondert, konkludent vereinbarten ‒ Mietvertrag gehandelt habe, sondern allenfalls um eine vereinbarte Leihe (BGH, Beschluss vom 31.08.2010, Az.: VIII ZR 268/09, u.a. in: WuM 2010, Seite 678; LG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.05.2014, Az.: 2/11 S 86/14, u.a. in: Grundeigentum 2014, Seite 1586; LG Berlin, Urteil vom 27.07.1999, Az.: 65 S 350/98, u.a. in: NZM 2000, Seiten 457 f.; LG Saarbrücken, Urteil vom 07.06.1996, Az.: 13 B S 13/96, u.a. in: NJWE-MietR 1997, Seiten 5 f.; LG Hamburg, Beschluss vom 24.02.1993, Az.: 307 S 7/93, u.a. in: WuM 1993, Seite 416; AG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.04.2018, Az.: 33 C 3648/17 (67), u.a. in: MietRB 2018, Seite 228 = BeckRS 2018, Nr. 23977; AG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.07.2017, Az.: 33 C 767/17 (67), u.a. in: MietRB 2017, Seiten 314 f. = BeckRS 2017, Nr. 141315), so dass dann auch gemäß § 604 Abs. 1, 2 BGB eine jederzeitige Rückforderung des Schuppens durch den Kläger geltend gemacht werden konnte, da die Dauer der Leihe weder bestimmt noch aus dem Zweck hier zu entnehmen ist.

    Die Duldung einer unentgeltlichen Nutzung eines Schuppens kann und darf ein Mieter im Rahmen einer Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont gemäß §§ 133, 157 BGB nicht anders verstehen als eine bloße Duldung. Denn ein Mietvertrag ist auf eine entgeltliche Gebrauchsüberlassung gerichtet, so dass ein Mieter ohne besondere Umstände nicht davon ausgehen kann, dass die Duldung der unentgeltlichen Nutzung den Pflichtenkreis des Vermieters und den Rechtskreis des Mieters dauerhaft erweitert (LG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.05.2014, Az.: 2/11 S 86/14, u.a. in: Grundeigentum 2014, Seite 1586; LG Berlin, Urteil vom 27.07.1999, Az.: 65 S 350/98, u.a. in: NZM 2000, Seiten 457 f.; LG Saarbrücken, Urteil vom 07.06.1996, Az.: 13 B S 13/96, u.a. in: NJWE-MietR 1997, Seiten 5 f.; AG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.04.2018, Az.: 33 C 3648/17 (67), u.a. in: MietRB 2018, Seite 228 = BeckRS 2018, Nr. 23977; AG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.07.2017, Az.: 33 C 767/17 (67), u.a. in: MietRB 2017, Seiten 314 f. = BeckRS 2017, Nr. 141315).

    Demnach könnte die Klägerin allenfalls einwenden, nicht zur Zahlung eines Entgelts hinsichtlich der Nutzung des Schuppens verpflichtet zu sein, während der Vermieter zum jederzeitigen Widerruf der Nutzungsberechtigung gemäß § 604 Abs. 3 in Verbindung mit § 985 BGB befugt bleibt.

    Genau ein solcher Widerruf ist aber vorliegend von dem Kläger mit Schriftsatz vom 10.06.2018 ‒ Anlage K 4 (Blatt 9 der Akte) ‒ und dann nochmals mit Schriftsatz seiner nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vom 10.03.2020 ‒ Anlage K 6 (Blatt 11 der Akte) ‒ hier unstreitig gegenüber der Beklagten erfolgt, so dass die Beklagte auch zur Räumung und Herausgabe dieses Schuppens gemäß § 604 BGB verpflichtet ist (BGH, Beschluss vom 31.08.2010, Az.: VIII ZR 268/09, u.a. in: WuM 2010, Seite 678; LG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.05.2014, Az.: 2/11 S 86/14, u.a. in: Grundeigentum 2014, Seite 1586; LG Berlin, Urteil vom 27.07.1999, Az.: 65 S 350/98, u.a. in: NZM 2000, Seiten 457 f.; LG Saarbrücken, Urteil vom 07.06.1996, Az.: 13 B S 13/96, u.a. in: NJWE-MietR 1997, Seiten 5 f.; LG Hamburg, Beschluss vom 24.02.1993, Az.: 307 S 7/93, u.a. in: WuM 1993, Seite 416; AG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.04.2018, Az.: 33 C 3648/17 (67), u.a. in: MietRB 2018, Seite 228 = BeckRS 2018, Nr. 23977; AG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.07.2017, Az.: 33 C 767/17 (67), u.a. in: MietRB 2017, Seiten 314 f. = BeckRS 2017, Nr. 141315).

    Nur am Rande soll auch noch klar gestellt werden, dass sich Leihe und Miete auch darin unterscheiden, dass erstere keine Pflicht des Verleihers zur Gebrauchsgewährung und Gebrauchserhaltung begründet, sondern nur zur Gestattung des Gebrauchs, wie sich aus §§ 598, 601 BGB ergibt. Das führt dann konsequent aber auch zu der in § 601 Abs. 1 BGB normierten grundsätzlichen Erhaltungspflicht des Entleihers ‒ mithin hier der Beklagten ‒, so dass die Beklagte während der Zeit der Leihe diesen Schuppen (d.h. insbesondere dessen Dach) auch selbst hätte erhalten müssen und nicht etwa der Kläger als Verleiher.

    Der streitbefangene Bartschlüssel für das Eisen-(Garten-)-tor des klägerischen Grundstücks ist zudem ebenso von der Beklagten an den Kläger herauszugeben. Dies folgt aus dessen Qualität als wesentliche Bestandteile des Grundstücks (§ 94 Abs. 2 und § 985 BGB). Insofern soll nämlich nur den Personen der Zugang durch dieses Eisen-(Garten-)-tor zum Garten des Klägers ermöglicht werden, die dazu auch befugt sind (LG Berlin, Urteil vom 12.07.2017, Az.: 29 O 409/16, u.a. in: ZMR 2018, Seiten 415 f.).

    Gärten können zwar je nach Lage und Absprache auch zu den Gemeinschaftsflächen zur Benutzung aller Mieter gehören. Insoweit ergibt sich aber nicht ohne weiteres ein Anspruch auf die Benutzung des Gartens, sondern nur bei einer dahingehenden Absprache, die entweder gesondert vereinbart oder aber sich aus einer Auslegung des Mietvertrags unter Berücksichtigung der Verkehrssitte herleiten lässt. So wird zwar bei der Vermietung eines Einfamilienhauses, zu dem ein Gartengrundstück gehört, im Zweifel dessen Mitbenutzung auch ohne ausdrückliche Erwähnung Vertragsgegenstand sein; bei Zwei- oder Mehrfamilienhäusern ‒ so wie hier ‒ wird dies aber nicht ohne Weiteres zu bejahen sein. Zumindest kann nicht per se ein Mitbenutzungsrecht der Beklagten hier angenommen werden.

    Dass die Beklagte aufgrund einer vertraglichen oder sonstigen Vereinbarung zur (Mit-)Benutzung des klägerischen Garten berechtigt ist, behauptet aber noch nicht einmal die Beklagte selbst.

    Insofern steht dem Kläger gegenüber der Beklagten hier auch ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe des streitbefangenen Schuppens als auch des Bartschlüssels für das Eisen-(Garten-)-Tor zu.


    Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits stützt sich auf § 91 und § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

    Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht § 708 Nr. 11, § 711 und § 713 ZPO.

    Bei einer Klage auf Räumung und Herausgabe von Räumlichkeiten nach der Kündigung einer Leihe bestimmt sich der Streitwert des Rechtsstreits gemäß § 6 Satz 1 Alt. 1 ZPO; maßgeblich ist der nach § 3 ZPO zu schätzende Verkehrswert der Räume, mithin hier des Schuppens (BGH, Beschluss vom 06.12.2012, Az.: V ZR 44/12, u.a. in: Grundeigentum 2013, Seiten 347 f.).
    Nach diesen Grundsätzen bemisst sich der Streitwert hier hinsichtlich des Antrags auf Räumung und Herausgabe des Schuppens nach dem Verkehrswert dieses ‒ unstreitig ‒ reparaturbedürftigen Schuppens. Diesen Verkehrswert schätzt das Gericht jedoch auf höchstens 500,00 Euro, so wie vom Kläger angeführt.

    Hinzuzurechnen ist dann vorliegend noch der Wert des streitbefangenen Bartschlüssels, den das Gericht auf höchstens 5,00 Euro schätzt, so dass der Streitwert des Rechtsstreits hier auf insgesamt 505,00 Euro (500,00 € + 5,00 €) ‒ und somit nicht auf 1.000,00 Euro ‒ festzusetzen ist, da der Wert eines einfachen Bartschlüssels wohl nicht mit 500,00 Euro (wie vom Kläger behauptet) anzusetzen ist.

    RechtsgebieteMiete, Leihe, GefälligkeitsverhältnisVorschriften§§ 598 ff. BGB